Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1337/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 9.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil sie wesentliche Formulierungen in dem - so bezeichneten - "Beurteilungsentwurf" des Erstbeurteilers vom 11. Juli 2013 außer Acht lasse. Zur Begründung führt die Beschwerde die Formulierungen in der Personal- und Befähigungsnachweisung, die nach ihrer Auffassung im Vergleich zur Vorbeurteilung besondere Heraushebungen der Leistungen der Antragstellerin belegen, im Einzelnen auf und folgert daraus, die Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Eignungsfeststellung durch die Überbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts E. vom 12. (gemeint wohl 25.) Juli 2013 sei daher nicht gerechtfertigt. Damit kann jedoch die Fehlerhaftigkeit der der Antragstellerin erteilten dienstlichen Beurteilung in der Gestalt, die sie durch die Überbeurteilung erhalten hat, und hierauf fußend der angegriffenen Auswahlentscheidung nicht begründet werden. Die Beschwerde verkennt ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass der Überbeurteiler eine eigenständige höchstpersönliche Wertungsentscheidung über die Leistung, Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten trifft und insofern an die Erstbeurteilung nicht gebunden ist. Allein der Umstand, dass der Erstbeurteiler - wie es in seinem Gesamturteil zum Ausdruck kommt - eine Beurteilung der Antragstellerin im Spitzenbereich für geboten gehalten und dies durch entsprechende Feststellungen untermauert hat, hinderte den Überbeurteiler mithin nicht an der hier vorgenommenen Herabsetzung. Zu der Frage, ob er dies im Übrigen in rechtmäßiger Weise getan hat, verhält sich die Beschwerde nicht.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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