Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2659/11

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 wird aufgehoben, soweit er den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 auffordert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die der Kläger wegen der teilweisen Klagerücknahme zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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