Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1249/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs darauf, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, seine Dienstfähigkeit zwecks Wiederberufung in das Beamtenverhältnis amtsärztlich untersuchen zu lassen, und hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, nicht glaubhaft gemacht.
4Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist gemäß § 29 Abs. 3 BeamtStG auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Anordnung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben.
5Das Verwaltungsgericht hat ausgehend davon zur Begründung der Antragsablehnung ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, von einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verschont zu bleiben; auch sei die mit dem Hilfsantrag angegriffene, ihm gegenüber ergangene Weisung des Antragsgegners, einer Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit Folge zu leisten, nicht zu beanstanden.
6Es bestehe hinreichender Anlass für die Anordnung, einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Zwar gebiete es die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr auf die Belange und Interessen des Beamten Rücksicht nehme, d. h. dass er weder bei irreversibler Dienstunfähigkeit eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit anordne noch dann, wenn bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein Krankheitsbild vorlägen, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen könnten. Beides sei jedoch nicht der Fall.
7Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach zwei vergeblichen Zurruhesetzungsanträgen erst auf seinen dritten Antrag hin mit Ablauf des Monats Februar 2011 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei und der Zurruhesetzung die amtsärztliche Feststellung zugrunde gelegen habe, dass er seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, im ausgeübten Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu leisten, die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums als sechs Monate aber wahrscheinlich erschienen sei. Dabei habe die Amtsärztin die körperlichen Gesundheitseinschränkungen nicht für ausschlaggebend gehalten, sondern eine deutliche psychische Überlagerung konstatiert, wobei die bereits begonnene ambulante Psychotherapie sich hinsichtlich des Behandlungserfolgs einer Prognose in dem frühen Behandlungsstadium entzogen habe. Sie habe die Empfehlung ausgesprochen, in einem Jahr eine Nachuntersuchung durchzuführen und ggfs. eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in Betracht zu ziehen. Die im Februar 2012 durchgeführte Nachuntersuchung, bei der die Amtsärztin eine Psychotherapeutin herangezogen habe, habe letztlich die Einschätzung bestätigt, dass der Antragsteller vorrangig an einer Störung aus dem psychiatrischen Bereich leide, während die körperlichen Gesundheitsstörungen demgegenüber nachrangig seien. Amtsärztlich sei u.a. erneut die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode gestellt und ausgeführt worden: Der Antragsteller sei voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten nicht arbeitsfähig. Ob er darüber hinaus arbeitsfähig werde, bleibe abzuwarten, da er bislang nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Er sei in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund der Persistenz und Schwere der Symptomatik werde aus psychotherapeutischer Sicht dringend eine stationäre psychosomatische Behandlung empfohlen. Nach Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten werde eine Nachbegutachtung frühestens in einem Jahr empfohlen. Die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums als sechs Monate erscheine wahrscheinlich. Bisher nicht durchgeführte Maßnahmen sollten zwingend umgesetzt werden.
8Dass der Antragsteller die empfohlene stationäre Maßnahme bis heute nicht begonnen habe, mache eine amtsärztliche Untersuchung nicht entbehrlich. Insbesondere könne nicht die Rede davon sein, dass allein wegen der Nichtdurchführung einer stationären Therapie keine vernünftigen Zweifel an der Dienstunfähigkeit bestehen könnten. Die Entscheidung, ob Dienstunfähigkeit eines Beamten gegeben sei, habe der Dienstherr selbstständig und in eigener Verantwortung zu treffen. Ihm obliege es dabei insbesondere, die Auswirkungen krankheitsbedingter Leistungsdefizite auf die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen und auf den Dienstbetrieb zu beurteilen und eigenständig zu gewichten. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch medizinische Fragen zu beantworten oder medizinische Zusammenhänge abzuklären seien, habe er ärztlichen Sachverstand hinzuzuziehen. Das erscheine auch im Streitfall geboten. Wenn der Antragsteller davon abgesehen habe, Hilfe in Form stationärer Behandlung in Anspruch zu nehmen, könne dies verschiedene Gründe haben. So könnten der Antragsteller oder die behandelnden Ärzte eine solche Behandlungsform nicht für zielführend oder wegen einer Stabilisierung des Gesundheitszustands bzw. einer Verbesserung des Krankheitsbilds für nicht erforderlich halten. Da jeweils eine geänderte Sachlage gegenüber der früher erfolgten amtsärztlichen Einschätzung vorläge, bestehe begründeter Anlass, den Antragsteller erneut amtsärztlich zu untersuchen. Dass eine Verbesserung des Krankheitsbildes und damit verbunden auch der Leistungsfähigkeit zumindest möglich erscheine, lasse sich auch bei Berücksichtigung des Berichts des Arztes L. vom 5. März 2013 und des Attests des Dr. I. vom 8. September 2013 nicht ausschließen. Die Bewertung der arbeitsspezifischen Leistungseinschränkung obliege vorrangig der amtsärztlichen Einschätzung, denn hierfür sei bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand anzunehmen. Eine "andauernde Dienstunfähigkeit" könne nicht ohne weiteres - insbesondere ohne amtsärztlichen Sachverstand - mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden. Darüber hinaus könne die amtsärztliche Untersuchung den Antragsgegner ggfs. in die Lage versetzen, gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG dem Antragsteller konkrete Weisungen zu erteilen, welchen Maßnahmen er sich zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen habe.
9Die konkrete Anordnung, einer Einladung zur amtsärztlichen Folge zu leisten, sei verhältnismäßig und auch hinreichend bestimmt und verständlich. Soweit der Antragsteller unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend mache, die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung unterliege strengen inhaltlichen und formalen Anforderungen, sei ihm zu entgegnen, dass die Fallgestaltung, die jener Entscheidung zugrunde gelegen habe, eine andere gewesen sei als die hier vorliegende. Dort sei es um die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand gegangen, die aus Sicht des Dienstherrn erstmals eine amts- bzw. polizeiärztliche Untersuchung erforderlich gemacht habe, während hier der Antragsteller bereits mehrfach amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden sei und lediglich die Fortgeltung der bereits getroffenen amtsärztlichen Feststellung einer Überprüfung unterzogen werden solle, wobei der Überprüfungsbedarf bereits in den - dem Antragsteller bekannten - Schreiben der Amtsärztin vom 28. Januar 2011 und vom 12. März 2012 erläutert worden sei. Da der Antragsteller nicht erstmals mit dem Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung konfrontiert worden sei, sondern in der Vergangenheit aus eigenem Antrieb Zweifel an seiner Dienstfähigkeit geäußert bzw. seine Dienstunfähigkeit behauptet, die Zurruhesetzung in der Vergangenheit mehrfach beantragt und sich zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit schon mehrfach einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen habe, deren Ergebnis ihm bekannt gegeben worden sei, und in der vorangegangenen Begutachtung bereits die Aufforderung zur Nachuntersuchung "angelegt" gewesen sei, sei für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar, welchen Sachverhalt der Antragsgegner der Aufforderung zugrunde lege. Lägen die Gründe für die Weisung des Dienstherrn derart auf der Hand, dürften die Anforderungen an die Begründung für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht überspannt werden.
10Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
11Die Beanstandung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig erfasst und aufgrund dessen die falschen Schlüsse gezogen, bleibt ohne weitere Darlegungen und verfehlt mithin die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
12Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Antragsgegner bei der Aufforderung an den Antragsteller, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das dem Antragsgegner zustehende Ermessen nicht dahin reduziert, dass nur das Absehen von einer Untersuchung rechtmäßig wäre. Weder aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert und ihm das Merkzeichen "G" zuerkannt ist, noch aufgrund der vorgelegten privatärztlichen Atteste musste der Antragsgegner von der Anordnung einer Untersuchung absehen.
13Allerdings gebietet es die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr auf Belange und Interessen des Beamten hinreichend Rücksicht nimmt, also weder bei irreversibler Dienstunfähigkeit eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit anordnet noch dann, wenn bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein Krankheitsbild vorliegen, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können.
14Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 3 ZB 09.2554 -, juris.
15So liegt es hier indes nicht. Als Beispiel für vorstehend beschriebene Sachlage wird etwa eine Querschnittslähmung genannt; damit ist der Fall des Antragstellers nicht vergleichbar. Diesem ist in den Bescheinigungen des Herrn L. vom 5. März 2013 und vom 27. August 2013 sowie des Dr. I. vom 3. September 2013 (eine Bescheinigung eines Dr. Q. ist im gerichtlichem Verfahren und erst recht mit der Beschwerde nicht vorgelegt worden) zwar eine Reihe von Erkrankungen attestiert, so Tinnitus, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Schlafapnoesyndrom, Epilepsie, hypertensive Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz, paroxysmales Vorhofflimmern und Karotis-Sklerose. In Anbetracht der Art der attestierten Erkrankungen und des nur begrenzt aussagekräftigen Inhalts der ärztlichen Bescheinigungen ist es medizinischen Laien jedoch ohne Heranziehung medizinischen Sachverstands nicht möglich, auf ihrer Grundlage die Aussage zu treffen, dass am Fortbestehen der Dienstunfähigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht. Es kann bei dieser Sachlage nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn sich der Antragsgegner für die Würdigung der gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Zusammenschau und für die Bewertung, welche Auswirkungen auf die Dienstverrichtung sich ergeben, nicht allein auf eine laienhafte Auswertung der privatärztlichen Bescheinigungen beschränken, sondern hierzu amtsärztlichen Sachverstand heranziehen will.
16Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf den Umstand, dass der Antragsteller - wie die Beschwerde besonders hervorhebt - eine stationäre Therapie nicht begonnen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG nicht voraus, dass dem Antragsteller zuvor durch den Dienstherrn aufgegeben worden ist, sich einer therapeutischen Maßnahme zu unterziehen. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die Amtsärztin im Gutachten vom 12. März 2012 eine Nachbegutachtung frühestens in einem Jahr mit Rücksicht darauf empfohlen hat, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien, lässt sie unerwähnt, dass der Antragsteller sich zu jenem Zeitpunkt bereits in psychiatrischer Behandlung befand (bzw. dies jedenfalls der Amtsärztin gegenüber angegeben hat) und überdies die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme eine stationäre psychosomatische Therapie dringend empfohlen hat. Vor diesem Hintergrund ist es falsch, wenn der Antragsteller vorträgt, aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 12. März 2012 ergebe sich "nicht einmal ansatzweise", welcher stationären Therapie er nachkommen solle, oder, ihm sei "überhaupt nicht bewusst und bekannt, welche Art der Rehabilitationsmaßnahmen seitens der Antragsgegnerin gemeint" seien, und abwegig, wenn er meint, er habe eine Therapie deshalb nicht antreten können, "weil ihm durch den Dienstherrn nicht auferlegt worden ist, welche Therapie er im Einzelnen durchführen soll".
17Verfehlt ist der Hinweis der Beschwerde auf die Rechtsprechung zu Ausnahmen vom Vorrang der amtsärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Dienstfähigkeit eines Beamten. Begründete Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes werden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Frage nach Mängeln einer (bereits vorliegenden) amtsärztlichen Stellungnahme stellt sich nicht; der Antragsteller wehrt sich ja gerade dagegen, dass diese eingeholt wird.
18Ihre Ansicht, die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - seien auf den Streitfall übertragbar, erläutert die Beschwerde nicht hinreichend. Unklar bleibt schon, welche Grundsätze damit gemeint sein sollen. Zudem bleibt eine Auseinandersetzung damit aus, dass es hier nicht - wie im der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall - um die Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit, sondern um die Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten geht. Dass der Dienstherr Erkenntnisse über Anzeichen für eine Besserung des Gesundheitszustands des zur Ruhe gesetzten Beamten benennt, kann dabei nicht Voraussetzung für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung sein; denn da der Beamte nicht mehr im aktiven Dienst steht, wird es dem Dienstherrn regelmäßig nicht möglich sein, Vorfälle oder anderweitige Gegebenheiten zu benennen, die auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schließen lassen. Darüber hinaus liegt es - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - hier auf der Hand, dass die Bereiche, auf die sich die Untersuchung zu konzentrieren hat, denen entsprechen werden, in denen Erkrankungen festgestellt worden sind, die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers und seiner Versetzung in den Ruhestand geführt haben.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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