Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1313/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Zwangsgeld-Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm ein Zwangsgeld von 250,- Euro festgesetzt, Auslagen in Höhe von 3,50 Euro erhoben und der zu zahlende Gesamtbetrag von 253,50 Euro sofort fällig gestellt worden sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem im Hinblick auf einen bis dahin erfolglos geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I ein Zwangsgeld i.H.v. 250 Euro festgesetzt, Auslagen i.H.v. 3,50 Euro erhoben, der zu zahlende Gesamtbetrag von 253,50 Euro sofort fällig gestellt und unter erneuter Fristsetzung ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro angedroht worden sind. Bei einem Versuch, den Gesamtbetrag von 253,50 Euro zu vollstrecken, hat die Klägerin bereits eine Gebühr i.H.v. 27,00 Euro bezahlt.
4Wegen des Sach-und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinander-setzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil sie zwar statthaft und auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet sei. Die gesetzlich-en Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes, die geltend gemachte Auslagenerstattung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes lägen vor.
6Mit Beschluss vom 18. Juli 2013 hat der Senat mit Blick auf das Fristsetzungs-erfordernis nach § 60 Abs. 2 VwVG NRW die Berufung der Klägerin zugelassen.
7Die Klägerin begründet ihr rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel nunmehr im wesent-lichen damit, bei dem festgesetzten Zwangsgeld handele es sich zwar gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW um ein zulässiges Zwangsmittel, welches seitens des Beklagten gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NRW auch schriftlich angedroht worden sei. Entgegen der zwingenden Norm des § 60 Abs. 2 VwVG NRW sei ihr als der Betrof-fenen aber nicht zusätzlich eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt, sondern der Betrag von 253,50 Euro ausdrücklich sofort zur Zahlung fällig gestellt worden. Da keine rechtmäßige Zwangsgeldfestsetzung vorliege, habe sie auch nicht die Aus-lagen der Verwaltungsvollstreckung in Höhe von 3,50 Euro zu tragen. Der ange-fochtene Bescheid sei auch nicht teilweise insoweit rechtmäßig, als ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro angedroht werde. Mangels ordnungsgemäßer Fest-setzung des zuvor in niedrigerer Höhe angedrohten Zwangsgeldes dürfe ein erneu-tes Zwangsgeld nicht angedroht werden und stelle sich als unverhältnismäßig dar. Insoweit sei der Bescheid schon gar nicht teilbar, weil der Beklagte die Androhung des höheren Betrages von 500 Euro damit begründet habe, dass das erste Zwangs-geld i.H.v. 250 Euro sich bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen als er-folglos erweisen würde und deshalb explizit als Steigerung ein diesmal höheres Zwangsgeld sowie - für den Fall von dessen Uneinbringlichkeit - Ersatzzwangshaft angedroht worden sei. Eine erneute Androhung als Vorstufe zu einer weiteren Fest-setzung von Zwangsgeld ergebe nur dann Sinn, wenn eine vorherige Androhung und Festsetzung erfolglos geblieben sei. Andernfalls könne begrifflich nicht von einer Er-höhung des Zwangsgeldes die Rede sein und fehle es für eine solche Erhöhung auch an einem sachlichen Grund. Eine Erhöhung des Zwangsgeldes um 100 % von 250 Euro auf 500 Euro sei zudem nur angemessen, wenn das ursprüngliche Zwangsgeld in letzter Konsequenz nicht erfolgreich gewesen sei.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.
10Der Beklagte tritt dem Berufungsbegehren der Klägerin entgegen. Mit dem Zwangs-geldbescheid vom 17. Oktober 2012 sei auch die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Da nicht von einer Vorlage der geforderten Unterlagen habe ausgegangen werden können, sei dementsprechend unmittelbar nach Eingang des Zustellungs-nachweises zugunsten auch des Auszubildenden die Fälligkeit des festgesetzten Zwangsgeldes veranlasst worden. Nachdem das festgesetzte Zwangsgeld unmit-telbar nach Vorlage des Formblattes 3 abgesetzt worden sei und somit nicht weiter aus dem Bescheid vollstreckt werde, ermangele es der Klägerin auch an einem Feststellungsinteresse.
11Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – 10 L 788/12 – verwiesen.
12II.
13Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für teils begründet, teils unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforder-lich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 8. November 2013 angehört wor-den.
14Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
15Die Klage, die der Senat aus den in Bezug genommenen Gründen in der erstinstanz-lichen Entscheidung und nicht zuletzt mit Blick auf die Weigerung des Beklagten, den streitbefangenen Bescheid aufzuheben, für statthaft hält, ist insoweit auch begründet, als es die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro, die Geltendmach-ung von Auslagen in Höhe von 3,50 Euro und die sofortige Fälligstellung des zu zah-lenden Gesamtbetrages von 253,50 € betrifft. Diesbezüglich ist der angefochtene „Zwangsgeld-Bescheid“ rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Demgegenüber hält die erneute Androhung eines auf 500 Euro erhöhten Zwangsgeldes unter Fristsetzung der rechtlichen Kontrolle stand, so dass die Klage in diesem Umfang unbegründet bleibt.
16Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtswidrig, weil der Beklagte der Klägerin in ihrem Rahmen keine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt, sondern den festgesetzten Betrag von 250,- Euro sofort fällig gestellt hat. Nachdem der Landesgesetzgeber mit § 60 Abs. 2 VwVG NRW das Erfordernis einer derartigen weiteren Fristsetzung noch neben § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW aufgestellt hat,
17vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1981, § 60 5.,
18dürfte – so schon der Beschluss des Senates vom 20. Januar 2011 – 12 B 15/11 – (juris) – davon auszugehen sein, dass auch diese Frist dem Schutz des Pflichtigen dient und ohne solche der Verwaltungsakt (hier zumindest die Festsetzung des Zwangsgeldes) rechtswidrig ist.
19Vgl. zu § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW: Marwinski, in: Brandt/ Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, E. Rn. 56 und 61; Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1981, § 63 4.; zu § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG des Bundes: Engelhardt/App, VwVG und VwZG, 9. Aufl. 2011, § 13 VwVG Rn. 3; Sadler, VwVG und VwZG, 8. Aufl. 2011, § 13 Rn. 34 und 43; Rasch, Problem des polizeilichen Zwanges, DVBl. 1980, 1017, 1021.
20Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin sich im Vorfeld mit beson-derer Beharrlichkeit und mit fadenscheiniger Begründung der Vorlage der erbetenen Unterlagen widersetzt hat,
21vgl. zur Rechtslage u.a.: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2012 – 12 B 1261/12 –, vom 19. Dezember 2012 – 12 B 1339/12 – und vom 18. Juli 2013 – 12 A 1312/13 –,
22und vom Beklagten die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Bescheides gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Rechtsmittel gegen Voll-streckungsakte nach dem Landesvollstreckungsrecht konnten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW ohnehin keine aufschiebende Wir-kung entfalten,
23vergl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 15. Okt-
24ober 2012 – 14 B 948/12 - , NWVBl. 2013, 152,
25juris,
26so dass – auch im Verhältnis zur früheren Rechtslage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AG-VwGO NRW – keine rechtliche Besserstellung eingetreten ist, die ein Absehen von der Fristsetzung nach § 60 Abs. 2 VwVG NRW rechtfertigen konnte.
27Die geltend gemachte Erstattung von Auslagen in Höhe von 3,50 Euro nimmt an der Rechtswidrigkeit der Festsetzung und Fälligstellung des Zwangsgeldes teil. Auslagen i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW, wie sie das Verwaltungsgericht hier un-widersprochen angenommen hat, werden auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW immer im Zusammenhang mit der jeweiligen Amtshandlung erhoben und nach § 77 Abs. 4 VwVG NRW i. V. m. § 17 GebG NRW (analog) frühestens mit der Be-kanntgabe dieser Amtshandlung fällig, sind also insoweit akzessorisch.
28Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,- Euro, falls die Klägerin der Pflicht zur Auskunftserteilung nicht bis zum 2. November 2012 nachkomme, findet hingegen in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwGO eine ausreichende Rechts-grundlage. Es handelt sich um eine formell selbständige und damit abtrennbare Re-gelung, deren Wirksamkeit auch nicht materiell-rechtlich von der Festsetzung und Fälligstellung des Zwangsgeldes i. H. v. 250,- Euro abhängig ist. Nach § 60 Absatz 1 Satz 3 VwVG NRW kann das Zwangsmittel nämlich beliebig oft wiederholt werden. Das muss auch gelten, wenn sich das Zwangsmittel noch im Stadium der Androhung nach § 63 VwVG NRW befindet.
29Vgl. zur dahingehenden Auslegung des § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG: Engelhardt/App, a.a.O., § 13 Rn.11; Sadler, a.a.O., § 13 Rn. 129 ff., jew. m.w.N.
30Da die Androhung eines Zwangsgeldes über 500,- Euro zeitgleich mit der Fest-setzung des zuvor angedrohtes Zwangsgeldes erfolgte, hat der Beklagte mit der erneuten Androhung hier dementsprechend ersichtlich auch nur an die Erfolglosigkeit der vorausgegangenen und keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Androhung eines Zwangsgeldes von 250,- Euro und nicht an dessen Festsetzung angeknüpft. Dass das Zwangsgeld – wie die Klägerin zu meinen scheint – generell erst festge-setzt werden muss, bevor ein neues – höheres – Zwangsgeld angedroht werden kann, findet weder im Gesetz noch im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Stütze.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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