Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1190/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule E. im Schuljahr 2013/2014 zu gewähren. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Entscheidung nicht in Frage.
3Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antragsteller könne die begehrte Eingliederungshilfe unabhängig von dem Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich schon deshalb nicht beanspruchen, weil die Anmeldung des Antragstellers bei der Privatschule E. eine unzulässige Selbstbeschaffungsmaßnahme seiner Eltern gewesen sei. Damit wendet die Antragsgegnerin der Sache nach ein, sie sei gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht gehalten, Aufwendungen für Hilfen zu übernehmen, die in Widerspruch zur Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers vom Leistungsberechtigten selbst beschafft worden seien. Allerdings legt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht hinreichend dar, dass diese Vorschrift einem Leistungsanspruch des Antragstellers entgegenstehe.
4Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).
5Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es habe, bevor der Antragsteller am 24. November 2010 bei der Privatschule E. angemeldet worden sei, „überhaupt keine Vorlaufzeit zu Zwecken einer Anspruchsprüfung durch die Antragsgegnerin“ gegeben, zieht sie damit für den hier allein in Rede stehenden Leistungszeitraum des Schuljahres 2013/2014 nicht in Zweifel, dass der Antragsteller seinen Hilfebedarf im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII rechtzeitig bei ihr angezeigt hat. Auf die Frage, ob der Antragsgegnerin im Jahre 2010 eine der Selbstbeschaffung vorgelagerte Anspruchsprüfung ermöglicht wurde, kommt es schon deshalb nicht (mehr) an, weil bei Jugendhilfemaßnahmen, die - wie im vorliegenden Fall - in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können, auch im Falle einer ursprünglich unzulässigen Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht kommt, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist.
6Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, und vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, juris, m. w. N.
7Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die zwischenzeitliche Abmeldung des Antragstellers von der Privatschule E. , die nach seinen Angaben am 22. Juli 2013 erfolgte, eine Zäsur herbeiführte mit der Folge, dass der Antragsteller seinen (fortbestehenden) Hilfebedarf vor einer nochmaligen Anmeldung auf dieser Schule wiederum bei der Antragsgegnerin anzumelden hatte, ist diesem Erfordernis genüge getan. Denn die Eltern des Antragstellers haben, nachdem sie unter dem 1. Juli 2013 Eingliederungshilfe in Form der Stellung eines Integrationshelfers beantragt hatten, mit ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 29. Juli 2013 erneut darum gebeten, „die Beschulung an der Privatschule E. als Alternative zu prüfen“. Jedenfalls damit ist der Antragsgegnerin ein weitergehender Hilfebedarf in hinreichender Weise zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des seinerzeit bereits gegebenen Verfahrensstandes und des unter dem 22. August 2013 erlassenen Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin spricht nichts dafür, dass die bis zum Beginn des Schuljahres 2013/2014 verbleibende Zeit nicht ausgereicht haben sollte, um das fragliche Hilfebegehren prüfen zu können.
8Die Beschwerde zeigt ebenso wenig auf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Hilfe, wie von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefordert, entgegen der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen hätten. In Anbetracht der Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur Frage einer Bedarfsdeckung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens (vgl. S. 4 ff. d. amtl. Abdrucks) hält die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht ersichtlich zu Unrecht vor, es sei irrig davon ausgegangen, „dass das bloße Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zum Besuch einer Privatschule begründet“.
9Die Antragsgegnerin vermag auch nicht darzulegen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auf einer konkret in Betracht kommenden öffentlichen Schule nicht angemessen beschult werden, fehlerhaft sei.
10Auf das öffentliche Schulsystem muss sich der Antragsteller in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stünde.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris; OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, und vom 4. Februar 2009 - 12 A 255/08 -; Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris, vom 14. Juni 2012 - 12 A 409/12 -, juris, vom 9. Februar 2011 - 12 A 2204/10 -, juris, und vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 -, juris.
12Den Nachweis einer solchen Alternative zum Privatschulbesuch hat die Antragsgegnerin indes nicht erbracht, auch wenn sie meint, dem Antragsteller stünden insoweit mehrere Möglichkeiten „zur Auswahl“.
13In diesem Zusammenhang kann sich die Antragsgegnerin auf einen möglichen Besuch der U. -C. -Realschule schon deshalb nicht berufen, weil diese auch nach ihrer - der Antragsgegnerin - eigenen Einschätzung nur in Verbindung mit einer unterstützenden Schulbegleitung eine geeignete Beschulung vermittelt und für sich gesehen keine den Bedarf des Antragstellers deckende Hilfe bietet. Zwar können bei der nachrangbezogenen Prüfung der Bedarfsdeckung gegebenenfalls auch unterstützende Maßnahmen zu berücksichtigen sein.
14Vgl. HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris.
15Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens kommt indes nicht zum Tragen, wenn die ergänzende Hilfe nach dem SGB VIII nicht ausreicht, die von der Schule nicht abgedeckte Bedarfslücke rechtlich und tatsächlich zu schließen, d. h. die mangelnde Fähigkeit des öffentlichen Schulsystems, allen behinderungsbedingten Defiziten des Hilfesuchenden zu begegnen,
16vgl. zur Eignung eines Schulbegleiters insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2012 - 12 E 904/11 -,
17zu kompensieren.
18Siehe etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris.
19Es mag dahinstehen, ob hier einer solchen Kompensation bereits entgegensteht, dass die von der Antragsgegnerin gewährte Integrationshilfe nach überschlägiger Berechnung weitaus teurer gewesen wäre als der ohne Schulbegleitung mögliche Besuch der Privatschule E. und damit dem dem § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII u. a. innewohnenden Prinzip des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln widerspricht.
20Vgl. zu diesem Prinzip im Kontext des Nachrangsöffentlicher Leistungen etwa: LSG Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2007 - l 7 SO 73/06 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 L 106/90 -, FEVS 43, 291, juris; HessVGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - IX OE 113/79 -, juris.
21Jedenfalls hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft machen können, dass zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 tatsächlich ein ausreichend qualifizierter Integrationshelfer zur Verfügung gestanden hat. Die insoweit bestehende Unsicherheit kann nicht zu Lasten des Kindes oder Jugendlichen gehen.
22Die von der Antragsgegnerin weiter angesprochene Option häuslichen „Einzelunterrichts“ dürfte für den Antragsteller kaum in Betracht kommen, da die rechtlichen Voraussetzungen eines Hausunterrichts nach § 21 Abs. 1 SchulG NRW in seinem Fall offensichtlich nicht vorliegen. Dass der Antragsteller gleichwohl erwarten könnte, Hausunterricht zu erhalten, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan.
23Auch die mit der Beschwerde eingewandte Möglichkeit, den Antragsteller an der B. -F. -Schule in G. - einer Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung - zu beschulen, erscheint schon aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar. Wie das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt der Verweis auf eine Beschulung an einer öffentlichen Förderschule anstelle einer privaten Bildungseinrichtung nur in Betracht, wenn eine diesbezügliche wirksame schulrechtliche Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort vorliegt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 5 C 20.04 -, BVerwGE 123, 316, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 12 B 105/10 -, juris, und vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 -, juris.
25An einer solchen Entscheidung fehlt es hier, was der Antragsgegnerin auch bekannt ist. Ein Verfahren der Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, des Förderschwerpunkts und der Festlegung des schulischen Förderorts nach § 19 Abs. 2 SchulG NRW wurde für den Antragsteller nicht durchgeführt und ist, wie aus § 3 Abs. 3 AO-SF hervorgeht, nach Abschluss der Klasse 6 auch nur noch in Ausnahmefällen durchführbar. Dementsprechend hat der Schulleiter der B. -F. -Schule den Eltern des Antragstellers in seiner E-Mail vom 1. Oktober 2013 mitgeteilt, er könne dem Antragsteller keinen Schulplatz anbieten, da bei ihm „derzeit kein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß AO-SF / BASS 13-41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 vorliegt“. In Anbetracht dessen mag dahinstehen, ob eine Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung dem Antragsteller überhaupt eine seinen Fähigkeiten entsprechende Schulbildung vermitteln könnte.
26Die von der Antragsgegnerin schließlich herangezogene Anna-Freud-Schule in Köln - ebenfalls eine Förderschule (in diesem Fall für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) - erscheint aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig als verfügbare Alternative. Soweit in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin erwähnt wird, dass ein Besuch dieser Schule „auch ohne Förderstatus und ohne Behinderung“ möglich sei, hätte es der Antragsgegnerin oblegen, zumindest unter Kapazitätsaspekten zu ermitteln, ob der Antragsteller überhaupt Aussicht darauf hätte, kurzfristig aufgenommen zu werden, zumal in ihren Vorgängen an anderer Stelle vermerkt ist, die Schule verfüge über „nur geringe Plätze mit langer Warteliste“. Zu dieser Frage verhält sich die Antragsgegnerin indes nicht.
27Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine schulfachliche Stellungnahme der Bezirksregierung L. vom 12. Dezember 2013 beruft, aus der hervorgeht, dass dem Antragsteller ungeachtet der fehlenden Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zum Schuljahreswechsel „adhoc ein entsprechender Schulplatz“ an einer der beiden vorgenannten Förderschulen hätte zugewiesen werden können, sofern sich die Eltern des Antragstellers für eine Aufnahme an einer dieser Schulen entschieden hätten, spricht - unbeschadet der Frage der Aufnahmebereitschaft der Schulen - nichts dafür, dass der Antragsteller auf diesen Weg verwiesen werden konnte oder kann. Aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung zum Erfordernis einer wirksamen schulrechtlichen Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort folgt, dass dem Antragsteller nicht anzusinnen ist, sich vorläufig auf eine Beschulung an einer Förderschule einzulassen, damit dann erst geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Förderung überhaupt vorliegen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise dargelegt hat, der Antragsteller könne aus den in § 19 Abs. 1 SchulG NRW, § 3 Abs. 1 AO-SF genannten Gründen nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen; ebenso wenig hat sie aufgezeigt, weshalb hier - weit nach Ablauf der Regelgrenze für die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs - ein Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 3 AO-SF gegeben sein sollte.
28Die Beschwerde begründet dementsprechend auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beschulung des Antragstellers auf der Privatschule E. stelle gegenwärtig die einzige geeignete und daher auch angemessene Maßnahme dar. Vor dem Hintergrund der auf den 12. Juli 2013 datierten Ergänzung zum Abschlussbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie S. ist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, der Antragsteller könne nicht auf den Besuch der U. -C. -Realschule verwiesen werden, die sich - wie dargelegt - auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als überhaupt allein in Betracht kommende Alternative zur Fortführung des Besuchs der Privatschule E. darstellt. Die im angefochtenen Beschluss zitierten Ausführungen der Fachärztin, die auf die Problematik der überaus zeitintensiven, durch einen Integrationshelfer nicht wesentlich zu befördernden Adaption an ungewohnte Situationen verweist und zu dem Ergebnis kommt, es sei für den Antragsteller „dringend erforderlich, sein sicheres bekanntes Umfeld von kleinen überschaubaren Klassen“ mit bis zu 15 Mitschülern zu behalten, erscheinen angesichts des für den Antragsteller diagnostizierten Asperger-Syndroms und der weiter dargelegten Begleitumstände schlüssig. Der Einwand der Antragsgegnerin, es handele sich hierbei lediglich um eine „Prognose und Empfehlung“, erweist sich hingegen als substanzlos, weil er über die Qualität der ärztlichen Einschätzung nichts aussagt, und vermag daher deren Aussagekraft nicht zu mindern. Da der Bericht auf der Grundlage einer mehrjährigen Behandlung des Antragstellers verfasst wurde und die festgestellten Diagnosen sowie die ihnen zugrundeliegenden Befunde die hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen naheliegend erscheinen lassen, vermag die Antragsgegnerin deren Plausibilität nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass in dem Bericht nicht weitergehend ausgeführt worden sei, worauf sich die Prognose, der Antragsteller benötige etwa ein Jahr, um sich auf neue Situationen einzustellen, im Einzelnen „konkret stützt“. Dass der Bericht in Bezug auf die Frage der Alternativlosigkeit des Privatschulbesuchs „nicht hinreichend bestimmt genug“ sei, wird von der Beschwerde behauptet, aber ihrerseits nicht überzeugend dargelegt. Die von der Antragsgegnerin vermisste Einschätzung über die Erfolgsaussichten der von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen ergibt sich, soweit diese überhaupt greifbar in Betracht kommen, allerdings aus dem Kontext der angesprochenen Ausführungen in der Ergänzung zum Abschlussbericht. Soweit die Antragsgegnerin meint, dem Antragsteller vorhalten zu können, ihm fehle es „nachweislich am tatsächlichen Willen ..., sich in das Regelschulsystem einzugliedern“, und die von Beginn an aufgetretenen Schwierigkeiten im schulischen Werdegang des Antragstellers seien lediglich dem „Ehrgeiz“ seiner Eltern geschuldet gewesen, blendet sie die krankheitsbedingten Ursachen für die Schulprobleme des Antragstellers aus.
29Ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller sei der Besuch der U. -C. -Realschule gegenwärtig nicht anzusinnen, bereits hiernach hinreichend belegt, kann offenbleiben, ob sich in dieser Hinsicht weitere beachtliche Erkenntnisse aus dem - im angefochtenen Beschluss lediglich ergänzend herangezogenen - Bericht des Leiters dieser Schule vom 19. September 2013 ergeben.
30Der Einwand der Antragsgegnerin, dem Antragsteller bleibe ein Schulwechsel ohnehin nicht erspart, wenn er die Hochschulreife erlangen wolle, weil die Privatschule E. lediglich bis zur Klasse 10 unterrichte, führt schon deshalb nicht weiter, weil ein solcher Schulwechsel erst nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 - um das es vorliegend allein geht - anstünde. Davon abgesehen würde der Antragsteller auch die U. -C. -Realschule nur bis zur Klasse 10 besuchen können. Ihn auf diese Schule zu verweisen, hätte insofern nur zur Folge, dass der Antragsteller, wenn er seine schulische Ausbildung in der Oberstufe fortsetzen wollte, noch einen weiteren, vorgezogenen Schulwechsel zu bewältigen hätte, und dies zumal im letzten Schuljahr vor Erlangung der zunächst angestrebten Fachoberschulreife. Dass ein solches Vorgehen einer stabilen Schulsituation, die für den Antragsteller von besonderer Wichtigkeit sein dürfte, abträglich wäre, liegt auf der Hand.
31Schließlich legt die Beschwerde auch nicht dar, dass es an der Eilbedürftigkeit im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gefehlt habe. Zwar macht die Antragsgegnerin geltend, dass auch diese Voraussetzung für eine zulässige Selbstbeschaffung nicht vorgelegen habe. Sie zeigt jedoch nicht auf, weshalb die Bedarfsdeckung - entgegen der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts im Kontext des Anordnungsgrundes - nicht hinreichend dringlich gewesen sei.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
33Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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