Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1140/13.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
4Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9.
6Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A – und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris.
8Gemessen daran liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das wesentliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Soweit es aus der Vielzahl der auf den Seiten 8 bis 9 des angegriffenen Urteils genannten Gründen den klägerischen Vortrag als unglaubhaft bewertet hat, ohne vorab den Kläger hierauf hinzuweisen, betrifft dies lediglich den der Gehörsrüge entzogenen Bereich der richterlichen Rechtsfindung. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten auf seine Rechtsaufassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund einer abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 ‑ 10 B 47.07 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 3 A 3928/06.A -.
10Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auf etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85-, juris, Rn. 13.
12Mit den weiteren Rügen, das Verwaltungsgericht habe einerseits tatsächliche Sachverhaltselemente im Vortrag des Klägers nicht aufgeklärt und andererseits einschlägige Erkenntnisquellen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul nicht berücksichtigt sowie nähere tatsächliche Feststellungen unterlassen, wie sich die Situation in den Ausweichregionen darstellt, beanstandet der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Aufklärungsmängel begründen jedoch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 2012 ‑ 14 A 2484/11.A - und vom 20. Februar 2003 - 8 A 3577/99.A -; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3.
14Ob unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes bei einer von Willkür geprägten Würdigung ausnahmsweise etwas anderes gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Situation von Rückkehrern in Kabul allgemein und im Fall des Klägers tatsächlich auseinandergesetzt.
15Greift die Gehörsrüge damit insgesamt nicht durch, ist auch nicht mehr erheblich, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch hätte vortragen können.
162. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
17Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, www.nrwe.de, und vom 9. Januar 2013 - 13 A 2090/12.A -, www.nrwe.de.
19Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die Anwendung von Artikel 8 RL 2004/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2011/95/EU voraussetzt, dass in der internen Ausweichregion ein normales Leben unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse des Betroffenen gewährleistet, also sichergestellt ist, dass er sich dort unter für ihn zumutbaren Voraussetzungen „niederlassen“ kann, und deshalb ein normales Leben mit der Garantie der Achtung grundlegender Menschenrechte in Sicherheit sowie einem ausreichenden Maß an Stabilität und effektiven staatlichen oder vergleichbaren Strukturen, die effektiven Schutz vermitteln, auf Dauer gewährleistet ist“.
20Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/11, wonach ein interner Schutz u.a. voraussetzt, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller sich dort niederlässt, kann für die Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 tritt nach ihrem Art. 41 Abs. 1 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Art. 1, 2, 4, 7,8, 9,10, 11,16, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 bis 21. Dezember 2013 nachzukommen (Art. 39 Abs. 1 der RL 2011/95/EU). Die Art. 1, 2, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 gelten ab dem 22. Dezember 2013 (Art. 41 Abs. 2 der RL 2011/95/EU). Für die Bestimmungen, für die - wie für Art. 8 - den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt worden ist, bleibt es bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der RL 2004/83/EG.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 A 318/10.A -, juris, Rn. 26.
22Ist erst nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Berufungsgründe darzulegen sind, eine Rechtsänderung eingetreten bzw. wird eine solche erst noch eintreten, kann der Kläger nicht mit Blick auf diese nun erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 ‑ 7 AV 2/03 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 18 A 1980/07 -; a. A. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Auflage 2009, § 78 Rn. 135.
243. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte.
25Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8.
27Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - abgewichen, wonach nur dann, wenn sich der Asylsuchende schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von der Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Teil des Landes mit dem Ziel niedergelassen habe, die Herkunftsregion auch als interne Schutzalternative in Betracht gezogen werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht - nach Auffassung des Klägers hiervon abweichend - es als zumutbar erachtet, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan innerhalb seiner Heimatprovinz Paktia dauerhaft in die Teile der Provinz begibt, in denen die allgemeine Sicherheitslage stabiler ist als an seinem Herkunftsort, benennt der Kläger aber keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz, sondern wendet sich gegen die Einzelfallanwendung seitens des erstinstanzlichen Gerichts.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 10 B 2/12 -, juris, Rn. 2.
29Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil hierauf nicht beruht, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt hat, dass es dem Kläger zumutbar sei, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Raum Kabul aufzuhalten. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht sei von dem vom Bundesverwaltungs-gericht aufgestellten Rechtssatz betreffend den anzulegenden Zumutbarkeits-maßstab abgewichen, benennt aber erneut keinen abstrakten abweichenden Rechtssatz. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, juris, und vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 - 11 A 646/13. A -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 159.
31Die Anlegung eines falschen Zumutbarkeitsmaßstabs ist auch nicht ersichtlich. Mit seinen tatsächlichen Ausführungen dazu, dass es dem gesunden, berufserfahrenen und bereits vor seiner Ausreise örtlich flexiblen Kläger, der neben seiner Familie in seinem Heimatdorf weitere Verwandte habe, die ihn finanziell unterstützen könnten, möglich sei, bei einer Rückkehr in Kabul im Hinblick auf Wohnraum, Arbeitsplätze, Nahrungsmittel einschließlich Wasser und ärztliche Versorgung wieder Fuß zu fassen, hat das Verwaltungsgericht Umstände dargelegt, die die Zumutbarkeit jenseits einer existentiellen Notlage begründen können.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
33Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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