Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1307/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt.
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie vorliegend die Anträge zu 1. und 2. – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände solche wesentlichen Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründen. Es ist dem auf präventive Kontrolle angelegten Heimversorgungsgenehmigungsverfahren eigen, dass die Heimversorgung erst nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens zulässig ist. Gründe, im Falle des Antragstellers hiervon abzuweichen, sieht der Senat umso weniger, als eine existenzielle wirtschaftliche Gefährdung des Antragstellers, der der Heimversorgung nach Maßgabe der ihm erteilten Genehmigungen nachkommen kann, nicht glaubhaft gemacht wurde, und gegenwärtig auch nicht festzustellen ist, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies bedarf vielmehr einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
4Hinsichtlich des Antrags zu 3. teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach gegenwärtig weder erkennbar ist, dass der Antragsgegner Untersagungsverfügungen bei gleichzeitigem Widerruf der Genehmigung der Versorgungsverträge erlassen wird, noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller hiergegen keinen effektiven Rechtsschutz erlangen könnte.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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