Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1366/13

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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