Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 177/10

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. 

Es wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Regelt Art. 14 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1998/78 für den Bereich des Lagerkostenausgleichs den Zuckeraustausch abschließend und ist nach dieser Vorschrift nicht Voraussetzung, dass der auszutauschende Zucker von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässigen Hersteller erzeugt sein muss? 

2. Bejahendenfalls: Setzt Art. 14 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1998/78 für die Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung voraus, dass der Austausch-C-Zucker bei dem Zuckerhersteller „gegenständlich ersetzt“ wird? 

3. Falls Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 auf den Fall des Zuckeraustauschs anwendbar ist: Setzt Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 für die Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung voraus, dass der Austausch-C-Zucker bei dem Zuckerhersteller „gegenständlich ausgetauscht“ wird? 

4. Hilfsweise: Ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 VO(EWG) Nr. 2670/81 insoweit ungültig, als sie verlangt, dass der auszutauschende Zucker „von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässigen Hersteller erzeugt worden ist“?


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