Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1421/13
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und Dr. Dahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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I. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sind.
2Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 ‑ 2 BvR 909/06 u.a. ‑, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 -, juris.
4Diese Voraussetzungen sind hier bei Gesamtwürdigung aller Umstände gegeben.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zunächst in mehreren Verfahren – wie auch hier – den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau als befangen abgelehnt. Nachdem die Ablehnungsgesuche in den Eilverfahren mit Beschlüssen vom 2. und 3. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurden, ferner der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2013 Anhörungsrügen zurückgewiesen hatte, hat er in sämtlichen Verfahren – wie hier – auch die übrigen Senatsmitglieder als befangen abgelehnt.
6Zur Begründung macht der Kläger, zum Teil unter Bezugnahme auf Schriftsätze, mit denen in anderen Verfahren Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen begründet worden sind, im Wesentlichen geltend: Der Vorsitzende Richter Dr. Lau habe eine durchgehend ablehnende, wenn nicht gar feindsinnige Haltung gegenüber den Belangen von Studienbewerbern. Ihm sei Willkür in Studienplatzverfahren vorzuwerfen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der Rechtsprechung des Senats, auch im Unterschied zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Ferner sei der Senat in seinen Beschlüssen zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität L. zum Wintersemester 2012/2013 von früherer Senatsrechtsprechung abgewichen und habe teilweise den Vortrag der Antragsteller nicht zur Kenntnis genommen bzw. verdreht. Ferner verweist der Kläger auf die erwähnten Beschlüsse vom 2., 3. und 4. Juli 2013 und macht geltend, das Verhalten der Richter des Senats sei rechtsmissbräuchlich, weil den Studienbewerbern Reaktionsmöglichkeiten abgeschnitten würden. Zudem seien in der Senatsrechtsprechung die Ausführungen in Ablehnungsgesuchen verdreht sowie ein verfassungswidriger, zu strenger Befangenheitsmaßstab gewählt worden.
7Die vorgetragenen Umstände begründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. Soweit mit der Begründung der Sache nach die Rechtsprechung des Senats angegriffen wird, ist sie offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Woraus sich die Dr. Lau vorgeworfene Willkür ansonsten ergeben soll, ist nicht ansatzweise erkennbar; dieser Vorwurf wird auch nicht weiter substantiiert. Die bisherigen Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche gehen von den Maßstäben des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts aus, würdigen das Vorbringen im Ablehnungsgesuch und sind damit ersichtlich nicht willkürlich ergangen. Die weiter angeführten Umstände, dass der Senat in anderen Verfahren unmittelbar nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs über die Anhörungsrügen entschieden hat, ferner die Beschlüsse im Abstand von etwa einer Stunde zugestellt wurden, sind ebenfalls offensichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Zustellung erfolgt durch die Serviceeinheit, ist abhängig vom Geschäftsanfall und lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Befassung der Richter mit den Verfahren zu.
8II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
91. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
10a. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sog. Titellehre auf. Es hat zutreffend unter Berücksichtigung der – im Zulassungsverfahren wiederholten – Einwände des Klägers sowie in vertiefter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats,
11vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, und vom 26. August 2013 - 3 C 88/13 -, jeweils juris,
12und anderer Obergerichte sowie in Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften angenommen, dass eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch Pflichtlehrleistungen von Titelträgern nicht stattfindet. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Satz 1 KapVO scheidet aus, weil diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift, aus öffentlichen Mitteln finanziertes Lehrpotential kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, sowie dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht in Betracht kommt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
13b. Auch bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Juniorprofessoren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, die Stellengruppe der Juniorprofessoren sei mit dem mittleren Deputat, d.h. 4,5 Deputatstunden, in Ansatz zu bringen. Dem ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung,
14vgl. nur Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a. -, juris, Rn. 11,
15nicht gefolgt. Der Senat hält hieran auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung fest, zumal anzunehmen ist, dass die Stellen bei einer Neubesetzung mit Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase besetzt werden.
16Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris, Rn. 28.
17c. Das Vorbringen zum Dienstleistungsexport zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger macht ohne jegliche inhaltliche Stellungnahme lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aus dem Eilverfahren zum Wintersemester 2011/2012, der der Senat gefolgt sei, aufgegeben. Weiter trägt er sogar selbst vor, dies sei aus Gründen der Konsequenz – mit Blick auf die Ausführungen zur Titellehre – geschehen. Damit stellt er die Annahmen des Verwaltungsgerichts aber nicht, wie erforderlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
18d. Der Auffassung des Klägers, der Curricularnormwert (CNW) für den hier streitgegenständlichen vorklinischen Studienabschnitt von 2,42 werde bei gebotener Berücksichtigung des Wahlfachs überschritten, weshalb der Curriculareigenanteil (CAp) der vorklinischen Lehreinheit von 1,59 anteilig zu kürzen sei, ist das Verwaltungsgericht richtigerweise nicht gefolgt.
19Nach der Senatsrechtsprechung verfügt die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Auch bei der Bestimmung des CAp besteht ein Gestaltungsspielraum, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
20Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris, m.w.N.
21Das Verwaltungsgericht hat zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, das auch für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend bezüglich des unberücksichtigt gebliebenen Wahlfachs – einen den CNW überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den CNW nicht zwingend durch eine proportionale Kürzung (Stauchung) zu erfolgen hat. Die Art und Weise der Rückführung fällt ebenfalls in das Gestaltungsermessen der Hochschule.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris.
23Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums hier nicht erkennbar ist. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich hierfür ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.
24e. Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im ersten Fachsemester 315 Studierende immatrikuliert, begründen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf die glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogen und nicht Zahlen aus späteren Statistiken zur Schwundberechnung zugrunde gelegt. Abgesehen davon würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wenn man die vom Kläger geltend gemachte Zahl von 306 Studierenden zugrunde legte. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 304 errechnet, die damit ebenfalls erschöpft wäre.
252. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
263. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
27Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen
28„Ist die sogenannte Titellehre durch Lehrtätigkeit von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
29„Ist die Lehre von emeritierten Hochschullehrern im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
30„Ist es kapazitätsrechtlich rechtmäßig, W 1 Stellen „unter Wert“ zu besetzen und auf diese Weise zu verhindern, dass es eine „zweite Phase“ mit einem um 1 SWS höheren Lehrdeputat geben kann?“
31„Wie ist das Wahlfach zur Vermeidung einer Überschreitung des CNW von 2,42 curricular zu berücksichtigen, wenn es allein oder überwiegend nicht von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbracht und durch seine curriculare Einrechnung der CNW von 2,42 überschritten wird?“
32sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich, das zeigen die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die vorstehenden Erwägungen, unter Heranziehung der maßgeblichen Normen sowie der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht der – überwiegend langjährigen – Rechtsprechung des Senats gefolgt ist, erfordert auch die Abweichung von Entscheidungen anderer Obergerichte nicht die Zulassung der Berufung. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, NVwZ 1993, 465), wo zudem vor der Entscheidung des Berufungsgerichts das Bundesverwaltungsgericht abweichend entschieden hatte. Hinzu kommt, dass die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, aufgrund des jeweiligen Landesrechts zu beantworten ist. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = juris, Rn. 39; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 -, juris, Rn. 11.
34Dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung aus Beschwerdeentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht, rechtfertigt keine andere Betrachtung, sondern liegt in der Natur der nc-Verfahren begründet. Hier findet der Rechtsschutz primär im Eilverfahren statt; aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgt dabei eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. Schließlich ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mit dem Hinweis dargetan, der Senat habe sich in seiner Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen der anderen Obergerichte auseinandergesetzt, sondern lediglich eine abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erwähnt.
35Die Frage
36„Verstößt es gegen den verfassungs- und kapazitätsrechtlichen Grundsatz der Systemgerechtigkeit, wenn bei der Frage der „Besetzung“ bzw. „Überbuchung“ der festgesetzten Zulassungszahl andere Zahlen als bei der Schwundberechnung in der konkreten Kohorte des 1. Fachsemesters verwendet werden?“
37ist nicht entscheidungserheblich, weil die 304 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätze auch dann - durch 306 Einschreibungen - besetzt sind, wenn man die Zahlen der späteren Schwundberechnung zugrunde legt.
38Schließlich bedarf auch die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „inwieweit gleichlautende Bestimmungen in den Kapazitätsverordnungen der einzelnen Bundesländer unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 2 StV Stiftung und die hierzu ergangene Rechtsprechung der dortigen Obergerichte im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu berücksichtigen sind“, nicht der Klärung im Berufungsverfahren. Maßgeblich sind hier die nordrhein-westfälischen Bestimmungen. Selbstverständlich beachtet der Senat bei seiner Rechtsfindung auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Aus den obigen Gründen rechtfertigt abweichende Rechtsprechung aus anderen Bundesländern hier nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
394. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger benennt hinsichtlich des Dienstleistungsexports zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht einem – ebenfalls nicht angeführten – abstrakten Rechtssatz aus der Senatsrechtsprechung entgegengestellt hat. Er zitiert lediglich einen Satz aus dem Eilbeschluss des Senats vom 31. Juli 2012 (- 13 C 28/12 u. a. -, juris, Rn. 30) zum Wintersemester 2011/2012, wonach der Senat den Antragstellern nicht folgt hinsichtlich ihrer Rüge, der – vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei auf 0,07 reduzierte – Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule E. sei nicht anzuerkennen. Diesem Satz, dem kein abstrakter Rechtssatzcharakter zukommt, und der sich insbesondere nicht zur Frage verhält, ob und warum Titellehre beim Dienstleistungsexport zu berücksichtigen ist, lässt der Kläger ausführliche Zitate aus dem vorausgehenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts sowie dem angefochtenen Urteil folgen, um sodann zu schließen: „Damit handelt es sich doch um eine Divergenz zur bezeichneten Rechtsprechung des Senats.“. Dies genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz.
405. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
41Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Beweisanträge, die er in der mündlichen Verhandlung zu Fragen der sog. Titellehre gestellt hat, im Prozessrecht keine Stütze findet. Beweise brauchen nicht erhoben zu werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt. Weder der Grundsatz rechtlichen Gehörs noch die Aufklärungspflicht verpflichten das Gericht, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise aus Rechtsgründen für unerheblich hält.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N.
43Auf diesen Ablehnungsgrund hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht berufen und ihn auch gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in seinem – im Protokoll (S. 12) dokumentierten – Beschluss in der mündlichen Verhandlung und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 16) angegeben. War die Titellehre nach seiner Auffassung nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, bedurfte es auch nicht der Aufklärung, ob und in welchen Semestern die in den Beweisanträgen benannten Personen Pflichtlehre erbracht haben. Da für die Frage, ob es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt, allein die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 -, juris, und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris) für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unerheblich. Abgesehen davon hat der Senat auch in diesen Beschlüssen die Titellehre selbstständig tragend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen und lediglich ergänzend („im Übrigen“, Rn. 10 bzw. 9 der Beschlüsse) weitere Erwägungen angestellt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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