Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 49/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 328,64 € festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die mit dem Zulassungsbegehren sinngemäß vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch folgt aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.).
31. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Gebührenbescheid vom 2. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2012 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger halte nach wie vor im Rechtssinne ein Fernsehgerät zum Empfang bereit. Nach seinem eigenen Vorbringen in einem vorhergehenden Klageverfahren verfüge er über ein Fernsehgerät mit eingebautem Tuner, das für den Empfang analoger Sendung ausgestattet sei. Ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang auf Dauer technisch ausgeschlossen sei. Dies sei nur der Fall, wenn das Empfangsteil aus dem Gerät ausgebaut sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des in seinem Besitz befindlichen Fernsehgeräts verändert hätten.
8Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
9Das Verwaltungsgericht hat korrekt dargestellt, wie der Begriff des Bereithaltens in§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zu verstehen ist. Die für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht maßgebliche Empfangseignung eines Rundfunkempfangsgeräts ist erst dann zu verneinen, wenn der Rundfunkempfang technisch auf Dauer unmöglich ist. Die materielle Beweislast dafür trägt der Rundfunkteilnehmer.
10Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 2 A 660/12-, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
11Dies zugrunde gelegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, inwiefern der Kläger im streitigen Gebührenzeitraum kein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bereitgehalten haben sollte. Auch wenn der Kläger das Fernsehgerät derzeit ausschließlich als Monitor nutzt, um seine schwer erkrankte Ehefrau zu überwachen, wie er geltend macht, ist ein Rundfunkempfang über dieses Gerät nicht auf Dauer technisch unmöglich. Einen Satellitenempfang könnte er - wie jeder andere Haushalt auch - technisch ohne unverhältnismäßigen Aufwand durch die Anschaffung einer Satellitenschüssel mit entsprechender Verkabelung nachrüsten. Für diese Feststellung, die im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung liegt und in Bezug auf welche der Kläger nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV die materielle Beweislast trägt, bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
12Dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage der technischen Nachrüstbarkeit des im Haus des Klägers befindlichen Geräts zum Fernsehempfang eingeholt hat, bedeutet keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO.
13Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
15Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2013 durch die Stellung eines Beweisantrags auf weitere Sachverhaltsermittlungen in seinem Sinne hingewirkt noch mussten sich dem Verwaltungsgericht solche Sachverhaltsermittlungen nach dem zuvor Gesagten innerhalb des anzuwendenden rechtlichen Rahmens aufdrängen.
162. Der Kläger legt auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dar.
17Wie zuvor ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Rundfunkgebührenrecht steht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO außer Frage. Warum ein Amtshilfeersuchen der GEZ an die Gemeinde S. bzw. die behauptete lückenhafte Aktenführung der Beklagten auf einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen sollen, lässt der Zulassungsantrag weder hervortreten noch ist dies sonst zu erkennen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
21Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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