Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 17/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig einen ganztätigen Betreuungsplatz (in einer der im Haupt- und Hilfsantrag benannten Kindertageseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
5Die Antragstellerin hat jedenfalls einen ihrem Verpflichtungsbegehren entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (Satz 1). Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3). Den hieraus abzuleitenden Rechtsanspruch der am 27. Oktober 2011 geborenen Antragstellerin auf frühkindliche Förderung hat die Antragsgegnerin jedenfalls dadurch erfüllt, dass sie den Eltern der Antragstellerin unter dem 9. Dezember 2013 ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet hat, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten hätten.
6Vgl. zum Aspekt der Zuzahlungsfreiheit: OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1445/12 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, JAmt 2013, 388 (389), und vom 16. September 2013, JAmt 2013, 512 (513); Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege, 5. Dezember 2013, S. 6 (http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/fakten-kindertagespflege-12-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf).
7Einen nach § 123 VwGO verfolgbaren Alternativanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte besitzt die Antragstellerin nicht. Sie hat nicht glaubhaft machen können, dass in den für sie unter dem Gesichtspunkt der Wohnortnähe zumutbar in Betracht kommenden Kindertagesstätten ausgehend von den offengelegten Vergabekriterien der Antragsgegnerin, die ihrerseits nicht zu beanstanden sind, noch freie Plätze zu besetzen sind. Wie der Senat bereits entschieden hat,
8vgl. den Beschluss vom 14. August 2013
9- 12 B 793/13 -, NWVBl 2013, 502, juris;zustimmend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, juris,
10vermittelt § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten im Bereich der Betreuung durch Kindertageseinrichtungen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal die Antragstellerin hiergegen nichts einwendet und die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts keine wesentlichen neuen Erwägungen aufzeigen, die in die Entscheidung des Senats noch nicht eingeflossen sind.
11Mit ihrer Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin - unter Bezugnahme auf die jeweiligen Wartelisten - ausführlich dargelegt, dass für die Antragstellerin in den wohnortnahen Kindertageseinrichtungen derzeit kein Betreuungsplatz frei ist. Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen. Mit ihrer in der Antragsschrift erhobenen Behauptung, es sei bekannt, „dass die Antragsgegnerin in den städtischen Kindertageseinrichtungen Plätze für den Fall freigehalten hat, dass in den gerichtlichen Eilverfahren eine Verpflichtung zur Zuweisung ausgesprochen würde oder der Betreuungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird“, wirft die Antragstellerin keine begründeten Zweifel an der Kapazitätserschöpfung auf. Wenn sie in diesem Kontext auf eine „nachträgliche Zuweisung ... in mehreren Fällen“ verweist, ist damit nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin hierbei entgegen ihrer „Handlungsanweisung für die Platzvergabe“ vorgegangen wäre. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Bewerber um einen Betreuungsplatz auch während der Dauer eines gerichtlichen Eilverfahrens so weit in den Wartelisten vorrücken kann, dass ihm - bei regulärem Prozedere - zu gegebener Zeit ein Platz zuzuteilen ist. Auch ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die Bescheidung eines Aufnahmegesuchs durch die Ankündigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Einzelfällen beschleunigt wurde, ohne dass die Antragsgegnerin den durch ihre „Handlungsanweisung“ gesteckten Rahmen verlassen hätte. Zumal nachdem der Senat diese Vergabegrundsätze bereits als zulässig erachtet hat,
12vgl. erneut den Beschluss vom 14. August 2013
13- 12 B 793/13 -, a. a. O.,
14ist nicht nachzuvollziehen, welche Veranlassung die Antragsgegnerin gegenwärtig haben sollte, sich bewusst hiervon zu lösen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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