Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1508/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Dier Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.447,26 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Aufwendungen für die "Bioptics"-Behandlung (Kombination aus LASIK-OP und Linsenimplantation) des Sohnes der Klägerin seien beihilferechtlich nicht notwendig gewesen, da dessen Fehlsichtigkeit im Zeitpunkt der Operation bereits durch das Tragen von Brille und Kontaktlinsen hinreichend korrigiert gewesen sei.
6Sinngemäß wendet die Klägerin sich mit ihrem (teilweise auch den anderen geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordneten) Zulassungsvorbringen zunächst gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, Aufwendungen für eine Augen-Operation zur Behebung einer Fehlsichtigkeit seien gerade mit Blick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur dann beihilferechtlich notwendig, wenn diese Operation medizinisch geboten sei, wenn also der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise, insbesondere durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen, korrigiert werden könne.
7Sie macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der differenziert zu beantwortenden Frage auseinandersetzen müssen, ob bzw. ab wann es für einen unter starker Sehschwäche Leidenden nicht mehr zumutbar sei, seine starke Sehschwäche mit Hilfsmitteln wie Brillen und Kontaktlinsen zu kompensieren. Gerade bei erheblichen Leiden dürfe ein etwaig kurzfristig höherer Kostenfaktor durch eine operative Behandlung eine nur geringe bzw. keine Rolle spielen, zumal der Beihilfeberechtigte aufgrund der Fürsorgepflicht primär einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Heilbehandlung habe, welche bei der bloßen Ausstattung mit Hilfsmitteln gerade nicht vorliege. Mit Blick auf die Zivilrechtsprechung, welche in Bezug auf die hier einschlägige Frage der Kostenübernahme großzügiger werde, sei eine solche Rechtsprechung auch in Beihilfesachen geboten, zumal dort noch der Fürsorgegesichtspunkt zu berücksichtigen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Aufgabe verfehlt, durch ergänzende Auslegung der beihilferechtlichen Vorschriften dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der medizinische Fortschritt über diese Vorschriften hinweggegangen sei, diese also inzwischen veraltet seien.
8Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung der Sache nach insgesamt nicht durch.
9Das zuletzt wiedergegebene Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil dessen Prämisse falsch ist, die hier maßgeblichen Beihilfevorschriften seien gemessen am medizinischen Fortschritt veraltet (gewesen). Anzuwenden sind vorliegend – abhängig von den Rechnungsdaten – die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 1975 bzw. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2009, welche – soweit hier von Interesse – inhaltlich identisch sind. Danach sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange u.a. zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Das hier inmitten stehende, auf die Aufwendungen bezogene Tatbestandsmerkmal „notwendig“ begrenzt die Fürsorgepflicht unter dem Gesichtspunkt sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn in zulässiger Weise auf die Beihilfefähigkeit nur der Kosten einer solchen Versorgung des Beihilfeberechtigten, welche im Einzelfall medizinisch geboten war. Die danach bei der Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals gebotene Prüfung, ob die konkret erfolgte Behandlung oder sonstige Versorgung des Beihilfeberechtigten medizinisch geboten gewesen ist, hat selbstverständlich unter Beachtung des im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jeweils aktuellen Stands der Medizin zu erfolgen.
10Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie mit Blick darauf, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 1975/2009 beihilferechtlich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille o.ä.) besteht, sondern es eine Frage des Einzelfalles ist, wann abweichend von der üblichen Behandlung mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine – auch ästhetische Zwecke fördernde – LASIK-Operation und ggf. weitere operative Maßnahmen medizinisch zwingend indiziert sind,
11vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 11. April 2012 – 1 A 429/12 –, NVwZ-RR 2012, 767 = juris, Rn. 5 f. = NRWE, m.w.N.,
12ist auch ersichtlich, dass das oben weiter wiedergegebene Zulassungsvorbringen nicht durchdringen kann. Auch die in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise auf „großzügigere“ Tendenzen in der Zivilrechtsprechung führen nicht weiter. Denn es fehlt insoweit an einer hinreichenden Darlegung, aus welchen Gründen die behaupteten Tendenzen im Recht der Krankenversicherung auch im Beihilferecht Platz greifen müssen, obwohl beide Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungsgefüge darstellen. Der bloße Verweis auf die Fürsorgepflicht reicht insoweit nicht aus.
13Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig bzw. substantiiert vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass im Falle ihres Sohnes eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille und Kontaktlinsen im Operationszeitpunkt nicht (mehr) möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass das Sehvermögen des Sohnes der Klägerin bei Benutzung von Kontaktlinsen und Brille nach dem augenärztlichen Gutachten vom 13. August 2002 für die Fahrerlaubnis der Klasse B ausreichend war und dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens schon kein substantiierter Vortrag des Inhalts vorlag, dass in dem Zeitraum bis zu der in Rede stehenden Behandlung im Jahre 2009 Umstände eingetreten wären, welche den bisherigen Ausgleich der Sehschwäche unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten. Der durch die Behandlung erreichte Erfolg („Steigerung bis zu 100 % Sehvermögen“, Unabhängigkeit des Sohnes der Klägerin von jeglichen Sehhilfen) sei zwar erfreulich, ändere aber nichts daran, dass der Sohn der Klägerin auch vor der Operation bei Benutzung von Kontaktlinsen und Brille in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, eine Berufsausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren und auch im Übrigen am sozialen Leben teilzunehmen.
14Die Klägerin macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Erfolg der durchgeführten Augenoperation (Visusanstieg von 0,4 auf 0,9) völlig unberücksichtigt gelassen. Die schwere Beeinträchtigung des Sehens, welche bei dem Sohn der Klägerin von Geburt an vorgelegen habe, sei durch die kombiniert eingesetzten Sehhilfen (Brille und Kontaktlinsen), wie der Visuswert vor der Behandlung zeige, nur teilweise kompensiert worden. Diese Kompensation sei zudem unzumutbar gewesen und in der Vergangenheit nur „aus Not“ hingenommen worden. Denn diese Art der Kompensation habe nicht nur eine praktische, sondern auch eine erhebliche optische Beeinträchtigung für den Sohn der Klägerin dargestellt. Einigermaßen optisch ansprechende Brillen seien für den benötigten Ausgleich der Sehschwäche nämlich nicht zu haben gewesen, was zwangsläufig zu einem unschönen Erscheinungsbild des Leidenden und damit zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen geführt habe. Zudem sei auf die Risiken hinzuweisen, die bei dem Tragen von Kontaktlinsen bestünden und bis hin zu der Gefahr einer Erblindung reichten.
15Auch dieses Zulassungsvorbringen greift schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Soweit die Klägerin erneut auf den – beihilferechtlich ohnehin grundsätzlich irrelevanten – Erfolg der konkreten Behandlung hinweist, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der insoweit entscheidungstragenden, im einzelnen begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Behandlungserfolg ändere nichts daran, dass die Kompensation der Sehschwäche schon vor der Operation hinreichend und zumutbar ausgeglichen und damit die Behandlung gerade nicht „notwendig“ im Sinne des Beihilferechts gewesen sei. Das weitere Vorbringen der Klägerin zum nur teilweise erfolgten Ausgleich der Sehschwäche durch die Hilfsmittel und zur Unzumutbarkeit dieses Ausgleichs ist nicht geeignet, diese Bewertung zu ändern. Denn dieses Vorbringen erweist sich – wie schon der entsprechende erstinstanzliche Vortrag – als substanzlos und entbehrt zudem jeglichen Nachweises.
16Insoweit greift auch nicht das sinngemäße, der Sache nach den Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs und/oder den Aspekt der gerichtlichen Fürsorgepflicht ansprechende und damit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen durch, das Verwaltungsgericht sei ausgehend von seiner Bewertung des in Rede stehenden klägerischen Vorbringens als unschlüssig bzw. unsubstantiiert verpflichtet gewesen, die Klägerin „auf insoweit bestehende Fragen und insoweit erwarteten Vortrag hinzuweisen“. Denn die nach § 86 Abs. 3 VwGO bestehende Pflicht des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, entlastet gerade einen – wie hier – anwaltlich vertretenen Kläger nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, zur Vermeidung prozessualer Nachteile alle seinem persönlichen Lebensbereich zugehörigen, erkennbar entscheidungsrelevanten Tatsachen von sich aus vollständig und nachvollziehbar dem Gericht mitzuteilen.
17Vgl. etwa Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 94 und 101, m.w.N., und Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 86 Rn. 44, 46, 56 und 58.
182. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die behaupteten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1. dieses Beschlusses, mit welchen er das Vorbringen, welches die Klägerin dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnet hat (veraltete Beihilfevorschriften, deswegen bestehende Pflicht des Gerichts zu ergänzender Auslegung, Kostenfaktor, gebotene differenzierte Betrachtung), bereits behandelt hat.
193. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
20Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
21Die von der Klägerin insoweit allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
22„ob es hinnehmbar ist, dass die Klägerin als Beamtin schlechter gestellt werden kann als jeder Privatmann“,
23stellt, so wie sie (anwaltlich) formuliert ist, schon keine über den Einzelfall hinausgreifende Rechtsfrage dar. Sie könnte aber auch dann nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung führen, wenn sie mit Blick auf das beigegebene Zulassungsvorbringen als die sinngemäße Rechtsfrage verstanden werden könnte,
24ob es angesichts der behaupteten „großzügigen“ Tendenzen in der Zivilrechtsprechung und unter Mitberücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zulässig ist, Aufwendungen für eine Augen-Operation zur Behebung einer Fehlsichtigkeit beihilferechtlich nur dann als notwendig einzuordnen, wenn der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise, insbesondere durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen, korrigiert werden kann.
25Denn insoweit fehlt es, wie schon oben unter Punkt 1. dieses Beschlusses ausgeführt worden ist, an einer hinreichenden Erläuterung, aus welchen Gründen die behaupteten Tendenzen im Recht der Krankenversicherung im Sinne einer Gleichbehandlung auch im Beihilferecht Platz greifen müssen, obwohl beide Rechtsbereiche unterschiedliche Regelungsgefüge darstellen. Dass beihilferechtlich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille o.ä.) besteht und dass die Fürsorgepflicht es nicht gebietet, die Notwendigkeit der operativen Behandlung einer Sehschwäche zu bejahen, welche bereits – deutlich kostengünstiger – durch herkömmliche Sehhilfen kompensiert ist, wurde gleichfalls schon oben ausgeführt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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