Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 304/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
3Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungs-gesetzes handelt, die nach §§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Gerichten der Sozial-gerichtsbarkeit zugewiesen ist.
4Soweit mit der Beschwerde ausschließlich geltend gemacht wird, dass das Sozial-gericht E. , an das das Verwaltungsgericht das Verfahren als nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 JustizG NRW örtlich zuständiges Gericht ver-wiesen hat, wegen des zwischenzeitlichen Umzugs des Klägers wohl zum 1. März 2014 zurück nach T. örtlich nicht mehr zuständig sei, kann letzterer damit im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren nicht gehört werden. Dem Senat ist es im Be-schwerdeverfahren verwehrt, den Rechtsstreit unter Änderung des angefochtenen Verweisungsbeschlusses an ein nunmehr zuständiges Sozialgericht zu verweisen, da die Beschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass der Rechtsweg unrichtig beurteilt worden ist, nicht aber darauf, dass die Sache an ein anderes Gericht des richtig bestimmten Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen.
5Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 12 S 664/06 -, Justiz 2006, 392, juris; BAG, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB 1/95 - , NJW 1996, 742, juris; Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage 2013, § 17 Rn. 41.
6Der Beschluss ist für das Gericht, an das verwiesen worden ist, nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG (nur) hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Dieses Gericht ist deshalb
7auch nicht gehindert, den Rechtsstreit seinerseits aus Gründen der örtlichen Zustän-digkeit innerhalb „seines“ Rechtsweges weiter zu verweisen.
8Siehe auch Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 43.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO.
10Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Es bleibt deshalb bei der Unanfechtbarkeit des Beschlusses.
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