Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 1/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. November 2013 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.


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