Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 166/14

Tenor

I. Den Beteiligten wird folgender Vergleich vorgeschlagen:

  • 1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. April 2013 einschließlich der darin getroffenen Entscheidung über die Gebühren und Auslagen und einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, sobald der Antragsteller ihm durch Vorlage eines auf Anordnung des Antragsgegners und auf Kosten des Antragstellers beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat, dass er trotz regelmäßiger Einnahme von Methadon im Rahmen einer Betäubungsmittelsubstitution und trotz einer anzunehmenden Methadonabhängigkeit fahrgeeignet ist. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von sechs Wochen seit dem Eingehen der zweiten Erklärung über die Zustimmung zum Vergleich bei Gericht den Antragsteller schriftlich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordert.

  • 2. Wird beim Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 17. April 2013 nach Ziff. I.1. des Vergleichs außerhalb der durchzuführenden Begutachtung ein sog. Beige-brauch anderer Betäubungsmittel oder von Alkohol bekannt, treffen den Antragsgegner die unter Ziff. I.1. genannten Verpflichtungen nicht.

  • 3. Gelingt dem Antragsteller der gutachterliche Nachweis der Fahreignung nicht oder tritt der Fall nach Ziff. I.2. des Vergleiches ein, nimmt der Antragsteller die Klage VG Minden 2 K 1626/13 zurück.

  • 4. Der Antragsteller trägt von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich dieses Vergleichs, der keinen Mehrwert hat, zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel.

  • 5. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn bis zum 10. April 2014 (Eingang bei Gericht) annehmen. Die Frist kann auf Antrag vom Berichterstatter kurzzeitig verlängert werden.

II. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500 Euro festgesetzt


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