Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1533/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Sommersemester 2012, 1. FS) außerhalb der festgesetzten Kapazität, weil er seinem Zulassungsantrag entgegen § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW nicht die erforderlichen Unterlagen beigefügt habe. Namentlich fehle es am Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung.
4Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme sowie der ihr zugrundeliegenden Erwägungen auf. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung zu § 23 Abs. 5 bzw. § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW in der im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen, bis zum Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, S. 383) geltenden Fassung (im Folgenden: VergabeVO NRW a. F.).
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 C 1/14 -, vom 8. Oktober 2013 ‑ 13 B 98/13 - und vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/12 -, jeweils juris.
6An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
7Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW a. F. müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Zwar wird der Begriff der erforderlichen Unterlagen, der auch in § 3 Abs. 6 Satz 4, § 23 Abs. 5 sowie § 26 Abs. 3 und 6 VergabeVO NRW a. F. Verwendung findet, in der Verordnung nicht näher bestimmt. Dies stellt entgegen der Auffassung des Klägers aber keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot dar, weil er sich durch Auslegung für den jeweiligen Regelungsbereich bestimmen lässt. Dabei sind insbesondere der Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a. F. sind danach diejenigen Unterlagen, die dazu geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nachzuweisen.
8Hierzu gehört – ohne dass es der vom Kläger für unzulässig gehaltenen analogen Anwendung von Regelungen des Hochschulzugangsrechts bedürfte – der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Fehlt es schon hieran, besteht kein Anlass, den Bewerber gleichwohl am aufwändigen außerkapazitären Zulassungsverfahren zu beteiligen. Die in der Praxis übliche, vom Kläger herausgestellte Differenzierung zwischen Hochschulzugang und Hochschulzulassung ändert hieran nichts. Ist jemand schon grundsätzlich nicht geeignet, das betreffende Studium aufzunehmen, bedarf es keiner Prüfung, ob er im außerkapazitären Verfahren zuzulassen ist. Auch am zentralen Vergabeverfahren bzw. dem innerkapazitären Zulassungsverfahren der Hochschulen wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW, der für das Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW entsprechend anwendbar ist, nur beteiligt, wer zu einem bestimmten Stichtag die Hochschulzugangsberechtigung erworben hat.
9Soweit das Hochschulzeugnis nach den einschlägigen Regelungen der Hochschulen im innerkapazitären Verfahren regelmäßig erst bei der Einschreibung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen ist, kommt dem im Rahmen des hier anwendbaren § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a. F. keine Relevanz zu. Regelungen, die die Hochschule im außerkapazitären Verfahren zu einer entsprechenden Verfahrensweise ermächtigen könnten, enthält die Vergabeverordnung nicht. Insoweit unterscheidet sich das außerkapazitäre vom innerkapazitären Verfahren, für das in § 3 Abs. 6 Satz 2 und § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW, der § 3 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO NRW in Bezug nimmt, entsprechende Regelungen enthalten sind.
10Die Erwägungen, die die Hochschulen im innerkapazitären Verfahren auf die Vorlage des Hochschulzeugnisses verzichten lassen, sind auch nicht ohne Weiteres auf das außerkapazitäre Verfahren übertragbar. Während es im innerkapazitären Massenverfahren angezeigt sein kann, aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung zu verzichten, und hier ohnehin Nachrückverfahren vorgesehen sind, trifft dies auf das außer-kapazitäre Verfahren nicht zu, in dem auch regelmäßig die Bewerberzahl deutlich niedriger ist.
11Schließlich setzte die Geltendmachung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs nach § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a. F. auch nicht die Stellung eines innerkapazitären Antrags voraus. Der außerkapazitäre Weg zur Studienzulassung, der auf dem grundrechtlich begründeten Anspruch auf Hochschulzugang beruht, stand vielmehr selbstständig neben dem gesetzlich normierten Vergabeverfahren. Die Möglichkeit, auf im innerkapazitären Verfahren vorgelegte Unterlagen zurückzugreifen, sah § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW a.F. dementsprechend auch nicht vor. Vielmehr war der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung „mit“ den erforderlichen Unterlagen zu stellen. Soweit der Verordnungsgeber eine andere Vorstellung gehabt haben sollte, etwa die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen den Hochschulen überlassen wollte, ist dies unbeachtlich, denn eine solche ist in der hier anwendbaren Fassung des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW ebenso wie in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. nicht zum Ausdruck gekommen.
12Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 – 13 C 1/14 -, juris.
13In welcher Form die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger keinerlei Unterlagen eingereicht hat.
14Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 C 3/14 -.
15Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
16Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage: „Verlangt § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW, dass dem außerkapazitären Zulassungsantrag die Nachweise über die Zugangsberechtigung zum beabsichtigten Studium im Original oder in beglaubigter Form beigefügt sind?“ ist nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, weil es sich um ausgelaufenes Recht handelt. Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 19. März 2014 (GV. NRW. 2014 S. 221, in Kraft getreten am 27. März 2014) sind in § 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW die Wörter „mit den erforderlichen Unterlagen“ gestrichen worden. Nunmehr heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW: „Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterlagen.“ Es ist auch weder dargelegt noch erkennbar, dass die außer Kraft getretene Vorschrift noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden ist. Abgesehen davon bedürfte die Frage nicht der Klärung im Berufungsverfahren, weil sich im Wege der Auslegung der Bestimmung ohne Weiteres ermitteln lässt, welche Unterlagen die „erforderlichen Unterlagen“ sind. Ob die hierunter jedenfalls fallende Zugangsberechtigung im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen war, ist, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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