Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 326/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.361,79 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Die Berufung kann nicht nach dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat, der in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
5- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris, m. w. N.;
6OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 -, juris, und vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -, juris.
7Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift nicht.
8Zweifelhaft erscheint schon, ob darin überhaupt ein konkreter Obersatz des Verwaltungsgerichts benannt wird, mit dem dieses sich in Widerspruch zur zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt haben soll. Soweit der Kläger eine Abweichung darin sieht, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Begründung gestützt habe, der Hilfeempfänger habe „auch einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Betreuung durch die Behindertenhilfe Menden gegen die Beklagten“ (gemeint ist offenbar: gegen den Kläger), zeigt er keinen Rechts- oder Tatsachensatz im dargelegten Sinne auf, sondern bezeichnet allenfalls das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung, das die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zudem nicht trägt. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass seine nachfolgend aufgeworfene Frage, „ob es geboten sein kann, die Leistung auch dann durchgängig der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuzuordnen, wenn der junge Mensch im Zeitpunkt der Hilfebewilligung zwar noch nicht 21, aber schon deutlich über 20 Jahre alt war, und wenn damit zu rechnen gewesen ist, dass die Maßnahme mit Sicherheit längere Zeit über die Vollendung des 21. Jahres hinaus fortzuführen sein wird“, der Sache nach den als divergierend angesehenen Rechtssatz beinhalten soll, den das Verwaltungsgericht entscheidungstragend zugrundegelegt hat, arbeitet das Zulassungsvorbringen nicht heraus, woran konkret die behauptete Abweichung zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nach der die Hilfe gemäß § 41 SGB VIII nicht voraussetze, dass der junge Volljährige seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreichen werde - festzumachen sei.
9Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein solcher in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein könnte.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995
11- 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45, juris; BVerwG,
12Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O., vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512, juris, und vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 12 A 1059/07 -, juris, und vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, juris; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N.
13Die Begründungsschrift gibt indes auch nichts Substanzielles für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen - von der Divergenzrüge gegebenenfalls umfasster - ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils her. Der pauschale und nicht weiter vertiefte Hinweis auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift des § 41 SGB VIII erfüllt die aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abzuleitenden Darlegungsanforderungen insoweit nicht. Entsprechendes gilt für die vom Kläger - wie ausgeführt - nur unzureichend präzisierte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
14Dem Kläger gelingt es schließlich auch nicht, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
15Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff.
16Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger Klärungsbedarf für das „Konkurrenzverhältnis zwischen sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe und Jugendhilfe bei Leistungen der Eingliederungshilfe für einen seelisch behinderten jungen Volljährigen“ sieht, zeigt er schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Selbst wenn auf die vom Kläger im Kontext der Divergenzrüge aufgeworfene - und vorstehend zitierte - Frage betreffend die durchgängige Zuordnung einer Leistung zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zurückgegriffen wird, ist jedenfalls deren fallübergreifende Bedeutsamkeit nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Verweis auf ein beim Bundessozialgericht anhängiges Revisionsverfahren genügt insoweit ebenso wenig wie die nur floskelhaft angesprochenen „Gründe der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts“, zumal der Kläger selbst davon ausgeht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - „grundlegend mit der Abgrenzung und/oder Klärung des Vor- bzw. Nachrangs der konkurrierenden Verpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger bei der Hilfe für junge Volljährige beschäftigt“ habe.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
19Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG - unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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