Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 82/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8.1.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8.1.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus H. zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3868/13 (VG Minden) gegen Nummern 1. und 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2013 wiederherzustellen und bezüglich Nummer 3. vorerwähnter Ordnungsverfügung anzuordnen,
5zu Recht abgelehnt.
6Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht das Halten seiner Kangale sowie die künftige Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW untersagt und die Abgabe der Hunde an geeignete Personen oder Stellen (z.B. Tierheim) aufgegeben hat (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LHundG NRW). Der Antragsteller hat sich aller Voraussicht nach als unzuverlässig erwiesen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss mit Ausnahme des ersten Satzes im zweiten Absatz auf Seite 4 des Beschlussabdrucks. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
7Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt, eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehenden Gefahren bei der Hundehaltung zeitnah zu unterbinden sind. Dies lässt hinreichend einzelfallbezogen erkennen, warum die Vollziehung nach Auffassung der Antragsgegnerin keinen längeren Aufschub duldet. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist demgegenüber unerheblich.
8Entgegen der Einschätzung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihm nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW jedwede Hundehaltung verboten. Bereits in der umstrittenen Ordnungsverfügung vom 11.11.2013 heißt es im Tenor unter Nummer 2.: „… dauerhaft die Haltung von Hunden, die nach dem LHundG NRW erfasst sind, untersagt (§ 12 Abs. 2 Satz 3)“. Diese Formulierung lässt wegen des direkten Bezugs zur Ermächtigungsgrundlage erkennen, dass damit die in § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW genannten gefährlichen Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW gemeint sind. Dieser Bezug wird durch die in der Begründung (Seite 6 der umstrittenen Ordnungsverfügung) verwendete Formulierung „Lediglich durch die dauerhafte Untersagung der Haltung von unter das Landeshundegesetz NRW fallenden Hunden“ nicht durchgreifend in Frage gestellt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin spätestens in ihrer Antragserwiderung vom 30.12.2013 klargestellt, dass die auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gestützte Haltungsuntersagung ausschließlich die in dieser Vorschrift aufgeführten Hundearten erfassen soll.
9Die Beschwerde zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, wonach bei summarischer Prüfung die nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zur Haltung von großen Hunden gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW liegen voraussichtlich vor. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat. Atypische Umstände, die es rechtfertigen könnten, gleichwohl von der Zuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen, sind nicht erkennbar.
10Erfolglos rügt der Antragsteller, es bestehe keine Pflicht zur unverzüglichen Haltungsanzeige; § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 LHundG NRW, wonach der Behörde die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliege und sie die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen könne, belege, dass es zeitliche Spielräume gebe. Der Antragsteller hat bereits zu Beginn der umstrittenen Hundehaltung mehrfach gegen gesetzliche Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 LHundG NRW verstoßen. Schon die – im Übrigen erst auf Grund entsprechender Aufforderung durch die Antragsgegnerin erfolgten – Haltungsanzeigen vom 18.5.2011 betreffend einen am 15.4.2007 geworfenen Kangal-Rüden sowie eine am 28.8.2010 geworfene Kangal-Hündin legen nahe, dass der Antragsteller diese Hunde zumindest geraume Zeit davor ohne Anzeige gehalten hatte. Auf das Kriterium der Unverzüglichkeit kommt es nicht mehr an. Es erschließt sich nicht, warum eine angebliche Haltungsanzeige aus dem Jahr 2006 die erst wesentlich später geworfenen Hunde sollte erfassen können. § 11 Abs. 1 LHundG NRW knüpft die Anzeigepflicht des Hundehalters schon dem Wortlaut nach an konkrete Hunde; er lässt eine „Generalanzeige“ nicht zu. Mit seinem Hinweis auf die von ihm behauptete Kenntnis seitens der Antragsgegnerin blendet der Antragsteller aus, dass die genannte Vorschrift ihm Pflichten auferlegt. Eine etwaige zufällige Kenntnis der Behörde von einer konkreten Hundehaltung erfüllt die Anzeigepflicht des Hundehalters nicht. Die von ihm angeführte Presseberichterstattung lässt vor diesem Hintergrund keinen Raum für eine abweichende Beurteilung. Gleiches gilt für die mit der Beschwerdebegründung eingereichte Bescheinigung der Partnerin des Antragstellers. Auf sich beruhen kann daher, inwieweit sie überhaupt aussagekräftig ist. Nicht weiter führt die Erwägung, es mute seltsam an, dass die Bescheinigung seiner Sachkunde aus dem Jahr 2006 erstmals 2011 bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sein solle. Der Antragsteller erschüttert mit diesem Einwand den entsprechenden Eingangsvermerk der Antragsgegnerin nicht. Seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Eidesstattliche Versicherung vom 12.12.2013 führt insoweit nicht weiter. Sie lässt nicht erkennen, wann die darin behauptete Vorlage einer Sachkundebescheinigung erfolgt sein soll. Auch mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller derartige Konkretisierungen nicht geltend.
11Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, nach den Angaben der Antragsgegnerin gehe es um mindestens zehn erwachsene Hunde. Nach deren Feststellungen hielten sich auf dem in Rede stehenden Grundstück angeblich neun oder zehn erwachsene Hunde auf. Es sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage bei Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhalts anders beurteilt hätte. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm genannte Zahl ersichtlich lediglich zur Verdeutlichung angeführt, ohne (wie vom Antragsteller angenommen) bei jedem vermeintlich nicht angemeldeten Hund von einem noch schwerer wiegenden Pflichtverstoß auszugehen.
12Das Vorbringen zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung führt ebenfalls nicht weiter. Der Antragsteller lenkt mit seiner Beschwerdebegründung den Blick vornehmlich auf das Schreiben seiner Versicherung vom 6.10.2011, mit dem ihm der Versicherungsschein übersandt worden sein soll. Bereits nach dem Wortlaut geht es insoweit allerdings um einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Dieser war dem Antragsteller gemäß dem weiteren Schreiben des Versicherers vom 23.9.2011 bereits unter diesem Datum übersandt worden. Nach Aktenlage war der zu entrichtende Versicherungsbeitrag am 18.10.2011 noch nicht beglichen. Demgemäß ist nichts für einen Fehler hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts erkennbar, der Antragsteller habe fällige Versicherungsbeiträge zunächst nicht entrichtet. Unabhängig davon ändert die spätere Beitragszahlung nichts daran, dass die Hunde vor Vertragsbeginn (15.9.2011) nicht haftpflichtversichert gewesen sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob diese mehrere Jahre zurückliegenden Ereignisse, wie der Antragsteller vorbringt, keinen Einfluss auf die artgerechte Hundehaltung haben. Jedenfalls sind sie mitbegründend für die Annahme der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle im ordnungsrechtlichen Sinne die erforderliche Zuverlässigkeit.
13Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht mit seinem ersten Satz im zweiten Absatz auf Seite 4 des Beschlussabdrucks hinsichtlich der Mitteilung der Stadt J. vom 19.3.2012 ihn zu Unrecht als Käufer eingestuft hat. Dies ist allerdings im Ergebnis folgenlos. Denn der Antragsteller blendet aus, dass er den betreffenden Kangal am 15.3.2012 vom seinerzeitigen Käufer ausweislich der in den Akten befindlichen Fotokopie des „Kaufvertrags“ (Verwaltungsvorgang I, Blatt 34) zurückgenommen hat. Eine entsprechende Haltungsanzeige nach § 11 Abs. 1 LHundG durch den Antragsteller macht er mit seiner Beschwerdebegründung nicht geltend.
14Die etwaigen Verstöße des Antragstellers gegen das TierSchG und die diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung sowie im Schreiben vom 15.4.2014 können auf sich beruhen. Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bereits aus den Verstößen gegen die Anzeigepflichten als Hundehalter und den Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Haftpflichtversicherungen für seine Hunde. Von daher kommt es auf eine mögliche tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung ebenfalls nicht mehr an. Das gilt auch, soweit in diesem Zusammenhang ein etwaiges Beweisverwertungsverbot in den Blick genommen wird.
15Die in Rede stehenden hundesteuerrechtlichen Versäumnisse des Antragstellers sind gleichfalls nicht mehr entscheidungserheblich. Lediglich ergänzend ist mitzuteilen, dass das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, er habe frühere Versäumnisse hinsichtlich der rechtzeitigen Entrichtung der Abgaben eingeräumt und lediglich die Anzahl der entsprechenden Hunde offen gelassen, erneut für fehlende Rechtstreue spricht.
16Schließlich greift der Einwand nicht durch, die Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW auf Dauer sei unzulässig. Die Vorschrift sei verfassungswidrig, jedenfalls aber sei eine dauerhafte Haltungsuntersagung unverhältnismäßig. Allerdings ist für eine Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage schon deshalb nichts erkennbar, weil auch eine dauerhafte, bestandskräftige Haltungsuntersagung unter den Voraussetzungen etwa des § 51 VwVfG NRW einer erneuten Würdigung zugänglich ist. Der Antragsteller hat mit seinem vergleichenden Vorbringen zum Fahrerlaubnisrecht und der später eintretenden Zuverlässigkeit und Sachkunde offenbar die Fälle vor Augen, in denen sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW). Da die – vom Antragsteller in diesem Zusammenhang in den Blick genommene – Sanktionierung eines zurückliegenden Verhaltens als Ordnungswidrigkeit eine gänzlich andere Stoßrichtung hat als zur Abwehr von Gefahren ergehende Haltungsuntersagungen, begründet die Möglichkeit einer Geldbuße nicht die fehlende Verhältnismäßigkeit der umstrittenen Ordnungsverfügung. Diese ist – ausgehend von den vorerwähnten Verstößen, die der summarischen Prüfung zugrunde gelegt werden können – auch im Übrigen weder unverhältnismäßig noch sonst ermessensfehlerhaft.
17Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Haltungsuntersagungen selbst bei einer von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Folgenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt Gefahren, die von der Haltung der Kangale oder anderer Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW durch den Antragsteller möglicherweise ausgehen, nur unzureichend vorgebeugt wird.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- 11 K 3868/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 11 Abs. 2 LHundG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG 3x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 2x
- VwGO § 166 2x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 LHundG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 11 Abs. 1 LHundG 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- §§ 3, 10 und 11 LHundG 6x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x