Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 AR 5/13
Tenor
Die Entschädigung des ehrenamtlichen Richters für die Teilnahme an der Sitzung vom 23. Oktober 2013 wird auf 197,30 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Einzelrichter ist gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes (JVEG) zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) berufen. Danach ist die Vergütung in Höhe des tenorierten Betrages festzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Festsetzung wird auf die dem ehrenamtlichen Richter übersandte Aufschlüsselung vom 6.11.2013 Bezug genommen.
3Die beantragte Entschädigung nach § 17 Satz 1 JVEG ist nicht festzusetzen. Nach dieser Vorschrift erhalten ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das trifft auf den ehrenamtlichen Richter zwar zu, der als Pensionär nicht mehr erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für sich und seine kranke Ehefrau führt. Die Anwendung der Vorschrift ist aber gemäß § 17 Satz 2 JVEG ausgeschlossen. Danach stehen ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Das ist hier der Fall, da der Richter eine Pension bezieht. Der Begriff des Erwerbsersatzeinkommens umfasst zumindest die in § 18a Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) aufgezählten Einkommensarten, also auch ‑ wie hier ‑ Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB IV). Es kann somit offen bleiben, ob der Begriff des Erwerbsersatzeinkommens in § 17 Satz 2 JVEG noch weiter zu fassen ist.
4So etwa für diesen Begriff in § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 ‑ 2 C 41.98 ‑, NVwZ-RR 2000, 308.
5Gegen den Ausschluss von Personen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, von einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
6Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
7Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
8Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 ‑ 1 BvR 2035/07 ‑, BVerfGE 129, 49 (68 f.).
10Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.2.2003 ‑ 2 BvL 3/00 ‑, BVerfGE 107, 218 (244).
12Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 ‑ 1 BvL 3‑7/05 ‑, BVerfGE 122, 151 (174).
14Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.2.2012 ‑ 1 BvL 14/07 ‑, BVerfGE 130, 240 (254).
16Ausgehend von diesen Maßstäben ist der durch § 17 Satz 2 JVEG angeordnete Ausschluss ehrenamtlicher Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, von der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zu beanstanden. Die ungleiche Behandlung dieser Personengruppe im Verhältnis zu nicht erwerbstätigen haushaltführenden Personen ist durch einen sachlichen Grund mit hinreichendem Gewicht gerechtfertigt.
17Die Regelung über eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in § 17 Satz 1 JVEG nur für nicht erwerbstätige Personen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, also der Ausschluss erwerbstätiger Personen von einer solchen Entschädigung, ist verfassungskonform. Sie beruht auf dem Gedanken, dass es unbillig wäre, nicht erwerbstätige haushaltführende Personen wie Personen zu behandeln, die infolge der Ausübung des Ehrenamts ein bloßes Zeitversäumnis ‑ zumeist eine Einbuße von Freizeit ‑ erleiden und denen dafür nur eine Entschädigung nach § 16 JVEG gewährt wird. Denn der Regelfall der nicht erwerbstätigen Person, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, ist der Fall des nicht erwerbstätigen Ehegatten, der durch die Haushaltsführung statt durch Erwerbsarbeit seine Verpflichtung erfüllt, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen (§ 1360 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), während der erwerbstätige Ehegatte seine Unterhaltspflicht durch das Erwerbseinkommen erfüllt. Wird diesem die Erwerbsmöglichkeit durch die Ausübung des Ehrenamts genommen, gewährt ihm § 18 JEVG eine Verdienstausfallentschädigung, auf die der nicht erwerbstätige haushaltführende Ehegatte mangels ausgefallenen Verdienstes keinen Anspruch hat. Er, der durch die Ausübung des Ehrenamtes seiner ‑ nur beschränkt nachholbaren ‑ häuslichen Tätigkeit entzogen wird, steht daher dem erwerbstätigen ehrenamtlichen Richter, der einen Verdienstausfall erleidet, näher als dem ehrenamtlichen Richter, der ein bloßes Zeitversäumnis erleidet. Das ist der sachliche Grund, der es rechtfertigt, zusätzlich zur Entschädigung für ein allgemeines Zeitversäumnis eine besondere Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung zu gewähren.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 ‑ 2 BvL 3/78 ‑, NJW 1979, 32.
19Umgekehrt folgt daraus, dass dem seine Unterhaltspflicht durch Erwerbseinkommen erfüllenden ehrenamtlichen Richter keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gewährt werden muss, auch wenn er tatsächlich den eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. Denn es fehlt an dem nach dem geltenden Gesetz die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung erst rechtfertigenden Erfordernis der Erfüllung der Unterhaltsflicht durch Haushaltsführung statt durch Erwerbstätigkeit. Mag die so gleichsam "überobligationsmäßige" Haushaltsführung auch sinnvoll oder notwendig, sittlich oder sogar rechtlich geboten sein ‑ wie wohl im Falle der Haushaltsführung des hier betroffenen ehrenamtlichen Richters für seine kranke Ehefrau ‑, so würde doch eine Entschädigung dafür auf einer anderen gesetzgeberischen Erwägung beruhen als der, die dem § 17 JVEG zugrunde lag, nämlich der Honorierung der Haushaltsführung als Unterhaltsleistung unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit. Die Gewährung von Entschädigungen für anderweitige Nachteile, etwa bei der Beaufsichtigung von Kindern, der Pflege kranker Familienangehöriger oder ‑ wie hier ‑ der Übernahme der Haushaltsführung für einen Ehegatten, der dazu nicht in der Lage ist, ist zwar zulässig, aber verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung mit der nicht erwerbstätigen, den Haushalt führenden Person nicht geboten. Es bedarf dazu einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung zum Ausgleich auch solcher Nachteile. Insoweit bleibt es nach geltendem Recht allein bei der allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 1 JVEG, der lediglich die Erstattung von baren Auslagen etwa für notwendige Vertretungen vorsieht, die hier aber nicht in Rede stehen.
20Vgl. dazu, dass etwa die Beaufsichtigung von Kindern oder die Pflege kranker Familienangehöriger durch eine bestellte Vertretung ein Anwendungsfall der Vorschrift ist, Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, JVEG, § 7 JVEG Rn. 3.
21Ist somit der Ausschluss erwerbstätiger ehrenamtlicher Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, von der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 17 Satz 1 JVEG zulässig, so ist die Gleichbehandlung von Personen, die zwar nicht mehr erwerbstätig sind, aber ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, mit jener Personengruppe unbedenklich. Denn der tragende Gesichtspunkt für den Ausschluss von der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung liegt auch bei diesen Personen vor: Sie verzichten nicht auf eine Erwerbstätigkeit, weil sie ihrer Unterhaltspflicht durch Haushaltsführung nachkommen, sondern sie verzichten auf eine Erwerbstätigkeit, weil sie ihre Unterhaltspflicht durch das Erwerbsersatzeinkommen erfüllen. Die Einfügung des Satzes 2 in § 17 JVEG ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass in der Rechtsprechung zum damals geltenden Recht umstritten war, ob Personen mit Erwerbsersatzeinkommen als erwerbstätige Personen zu behandeln waren.
22Vgl. den ‑ mit verändertem Wortlaut Gesetz gewordenen ‑ Vorschlag des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung und seine Begründung mit Rechtsprechungsnachweisen, BT-Drs. 17/1471 (neu), S. 325 (= Nr. 98 der Stellungnahme des Bundesrates).
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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Referenzen
- 1 BvR 2035/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 3/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 14/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 3/78 1x (nicht zugeordnet)