Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 315/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn – den Antragsteller – zum Regionalforstamt Bergisches Land umzusetzen. Das Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil die Umsetzung bis zum 31. März 2014 befristet war. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass sich aus diesem Grunde die „Sache während eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens voraussichtlich erledigen wird“ (Seite 10 des Entscheidungsabdrucks). Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 154 1x