Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2255/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. August 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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