Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 1614/11.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens sämtlicher Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der am 21. Dezember 19 in C. geborene Beklagte wurde nach seinem Abitur (während des Zivildienstes) am 8. Dezember 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspflegeranwärter ernannt. Nach bestandener Rechtspflegerprüfung erhielt er am 19. Oktober 1993 die Ernennungsurkunde zum Justizinspektor zur Anstellung unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe und war seitdem zunächst bei der Staatsanwaltschaft E. tätig. Am 19. Januar 1996 wurde er zum Justizinspektor ernannt und ihm am 26. Juli 1996 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 27. Juni 1997 folgte die Ernennung zum Justizoberinspektor. Vom 4. Oktober 2000 bis zum 30. März 2001 war er zur Fortbildung zum Systembetreuer an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Seit dem 10. Dezember 2001 war er bei der Generalstaatsanwaltschaft I. – zunächst im Wege der Abordnung – tätig. Dort war er mit IT-Angelegenheiten befasst, unter anderem ab dem 4. August 2003 auch mit der Verwertung eingezogener sowie auszusondernder Hard- und Software. Er nahm in den Jahren 2003 bis 2005 an mehreren rund zweiwöchigen Fortbildungslehrgängen an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen teil. Seine Teilnahme an einem weiteren Lehrgang im Rahmen des Modulstudienganges Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, der vom 1. März bis 17. März 2006 stattfand, sagte er im Februar 2006 aus zwingenden persönlichen Gründen ab. Mit Verfügung vom 9. August 2006 wurde er wegen des diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorwurfs vorläufig des Dienstes enthoben.
3Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten vom 23. März 2004 bescheinigt ihm eine überdurchschnittliche Befähigung und rasche Auffassungsgabe. Er erledige die ihm übertragenen Aufgaben selbst bei großer Belastung zügig und gründlich. Sein allgemeiner Gesundheitszustand erscheine (mittlerweile) als gut. Seine Fähigkeiten und Leistungen wurden zusammenfassend mit der Note „vollbefriedigend“ bewertet. Seit dem Jahr 2000 bewarb er sich mehrfach ohne Erfolg um eine Stelle als Justizamtmann.
4Der Beklagte ist seit dem 9. November 1995 verheiratet und hat drei Kinder: die Töchter B. N. , geboren am 14. November 1993, und M. L. , geboren am 18. August 1997, sowie den am 2. März 1999 geborenen Sohn K. U. . Seine regelmäßige Arbeitszeit wurde vom 4. November 1996 bis zum 30. Juni 1997 auf seinen Antrag hin, der auf den Betreuungsbedarf seiner Tochter B. N. hinwies, auf drei Viertel ermäßigt. Die familiäre Situation war durch Erkrankungen der Kinder beeinflusst. Unter anderem hatte der bei M. L. T. diagnostizierte Diabetes mellitus Typ 1 zur Folge, dass bei ihr (auch nachts) regelmäßig der Blutzucker gemessen werden musste. Zudem zeigte sich bei beiden Töchtern ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und bei dem Sohn eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung.
5Der Beklagte selbst war gesundheitlich beeinträchtigt. Im Jahr 1998 erfolgte eine Operation wegen einer Krebserkrankung. Das Versorgungsamt E. ging im Jahr 1998 von einem Grad der Behinderung von fünfzig, mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 von einem solchen von zwanzig aus.
6Im Jahr 2006 war die Ehefrau des Beklagten nicht berufstätig. Er selbst erhielt ein monatliches Nettogehalt von rund 2 900 € zuzüglich 462 € Kindergeld. Abzüglich laufender Kosten von etwa 1 320 € für Wohnung (eigenes Reiheneckhaus), 500 € für Versicherungen, 1 020 € für weitere Darlehen, Pkw und regelmäßige Ausgaben für die Kinder verblieben überschlägig 500 € für den täglichen Bedarf.
7Der Beklagte ist disziplinar- und strafrechtlich – von dem hiesigen Vorwurf abgesehen – nicht vorbelastet.
8Am 9. August 2006 leitete der Generalstaatsanwalt in I. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, setzte dieses zugleich bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus, enthob den Beklagten vorläufig des Dienstes und teilte ihm dies mit. Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht, der Beklagte habe nach dem 27. März 2006 ein Notebook im Austausch gegen ein altes, defektes Notebook entwendet.
9Das Amtsgericht I. (Aktenzeichen 10 Ds-160 Js 411/06-2224/06) verurteilte den Beklagten am 9. September 2008 wegen „Diebstahls im besonders schweren Fall“ zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht E. mit Urteil vom 30. November 2009 das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufung im Rechtsfolgenausspruch und verurteilte den Beklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von achtzig Tagessätzen. Das seit dem 14. April 2010 – nach Verwerfung der Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet – rechtskräftige Urteil enthält zur Tat folgende Feststellungen:
10„Der Angeklagte war bei der Generalstaatsanwaltschaft I. als Justizoberinspektor u.a. für die Verwaltung im Zusammenhang mit der Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung gemäß § 66 Strafvollstreckungsordnung zuständig. In diesem Zusammenhang war der Angeklagte dienstlich auch im Rahmen der Bearbeitung des Vorganges 4333 I GStA 1. Sdh 2702 mit der Verwendung des in dem Verfahren 159 Js 66/05 Staatsanwaltschaft E. außergerichtlich eingezogenen Notebooks Toshiba Satellite M30X-148 für Zwecke der Justizverwaltung gemäß § 66 StVollStrO befasst.
11Die Leitende Oberstaatsanwältin teilte dem Generalstaatsanwalt in einem Bericht vom 09.02.2006 die außergerichtliche Einziehung mit, meldete Bedarf an und bat um Zuweisung des Gerätes.
12Mit Verfügung vom 14.03.2006, die der Angeklagte vorformuliert hatte, ohne auf genaue Daten des Gerätes einzugehen, wurde aus dem Vorgang 4333 I GStA 1. Sdh 2702 der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. mitgeteilt, das in dem Bezugsbericht vom 09.02.2006 erwähnte Notebook sei der Generalstaatsanwaltschaft zum dienstlichen Gebrauch zugewiesen worden und solle bei nächster sich bietender Gelegenheit mit dem Dienstwagen nach I. transportiert werden.
13Im März 2006 fanden Streikmaßnahmen der gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter im öffentlichen Dienst mit einer Schwerpunktaktion bei der Generalstaatsanwaltschaft in I. statt. An dieser Streikaktion nahmen über einen längeren Zeitraum auch etliche Mitarbeiter der IT-Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft in I. teil. Während normalerweise ungefähr 10-12 Mitarbeiter in dieser Abteilung tätig waren, waren nunmehr allenfalls noch drei Beamte einschließlich des Angeklagten einsatzbereit, wobei der Angeklagte als einziger von diesen eine Vollzeitstelle bekleidete und über technisch fundiertere Kenntnisse verfügte. Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte von seinem Vorgesetzten damit beauftragt worden, den Dienstbetrieb trotz der andauernden Streikmaßnahmen soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte fühlte sich durch die damit verbundene erhebliche Mehrarbeit seinerzeit deutlich überlastet.
14Er war zudem bereits seit Februar 2006 auch bei dem Internisten Dr. E1. in Behandlung. Dieser hatte bei ihm – fälschlicherweise – seinerzeit eine ADH-Erkrankung diagnostiziert und dem Angeklagten insoweit Methylphenidat verschrieben. Der Angeklagte nahm dieses Medikament in der Zeit von Februar 2006 bis März / April 2006 tatsächlich auch ein, wobei er der dahingehenden Anweisung des Dr. E2. folgend die entsprechenden Kapseln, in denen das Medikament dargereicht wurde, vor der Einnahme teilte.
15Der Angeklagte litt im Zeitraum Ende März 2006 überdies unter einer leichten bis maximal mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung, was ihn – ebenso wie die familiäre Situation mit den Erkrankungen der Kinder – vor allem den notwendigen nächtlichen Blutzuckerkontrollen bei der an Diabetes erkrankten Tochter – in Verbindung mit dem damit einhergehenden Schlafentzug zusätzlich belastete.
16Von alldem berichtete er seinem Dienstherrn aus Angst um sein berufliches Fortkommen indes nichts.
17Infolge der Streikmaßnahmen war der Angeklagte vorübergehend nun auch mit der tatsächlichen Sachwaltung der eingezogenen IT-Geräte betraut. Dies fiel normalerweise nämlich nicht in seinen dienstlichen Aufgabenbereich.
18Am 27.03.2006 oder am 29.03.2006 – während der Fortdauer der Streikmaßnahmen – wurde das oben genannte Notebook entsprechend der Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zu dem dort genannten Zwecke dieser in Person des Zeugen T1. , eines Justizaushelfers als Empfangsberechtigten für die Generalstaatsanwaltschaft I. , übergeben. Der Justizaushelfer T1. verbrachte das Notebook Toshiba Satellite M30X-148, das damals einen Verkehrswert von mindestens 500,00 € hatte, auf das Dienstzimmer des Angeklagten.
19Der Angeklagte hatte seinerzeit jedoch nicht alleine die Möglichkeit zum tatsächlichen Zugriff auf dieses Gerät. Die gleiche Einwirkungsmöglichkeit hatten vielmehr auch zwei weitere Beamtinnen, die ebenfalls an den Streikmaßnahmen nicht teilnahmen und bei denen es sich nicht um Untergebene des Angeklagten handelte. Außerdem hatte der vorgesetzte Dezernent des Angeklagten in selber Weise wie der Angeklagte eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf das Gerät, wenn dieses sich auch in dem Dienstzimmer des Angeklagten befand.
20Nachdem das Notebook Toshiba Satellite M30X-148 ihm auf seinem Dienstzimmer zugänglich gemacht worden war, beschloss der Angeklagte - wenn nicht am selben Tage, so doch spätestens wenige Tage danach -, das vorgenannte Notebook an sich zu nehmen und seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Er tauschte dieses Gerät deshalb gegen ein altes defektes und wertloses anderes Notebook aus, welches sich noch auf seinem Dienstzimmer befand. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich das Notebook ohne eigene finanzielle Aufwendungen zuzueignen, wobei er wusste, dass es sich bei dem Notebook Toshiba Satellite M30X-148 nicht um ein wertloses, sondern um ein höherwertiges Gerät handelte.
21Das tatsächlich eingezogene Notebook Toshiba Satellite M30X-148 verbrachte er in seine Privatwohnung, um es dort für eigene Zwecke zu gebrauchen.
22Der Angeklagte wusste, dass sein Tun rechtswidrig war. Nicht ausschließbar hatte er zu diesem Zeitpunkt indes vergessen, dass die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft E. ihrerseits um Zuweisung des Gerätes für den dienstlichen Gebrauch ersucht hatte.
23Als seitens der Staatsanwaltschaft in E. später Rückfragen wegen des Verbleibs des genannten Notebooks an die Generalstaatsanwaltschaft in I. gerichtet wurden, vermerkte der Angeklagte unter dem 28.06.2006 - um seine Tat zu verschleiern - in dem vorgenannten Vorgang, dass das der Generalstaatsanwaltschaft I. mit Verfügung vom 14.03.2006 zugewiesene Notebook sich als defekt herausgestellt habe - was, wie dem Angeklagten bekannt war, nicht der Wahrheit entsprach - und dieses nach Rücksprache zwischen der Frau Abteilungsleiterin III und der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. wieder der Staatsanwaltschaft E. zugewiesen werden solle mit der Bitte um bestmögliche Verwertung vor Ort.
24Unter dem 29.06.2006 verfasste der Angeklagte einen weiteren Aktenvermerk, wonach der Antrag der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. auf Zuweisung des außergerichtlich eingezogenen Notebooks übersehen worden sei und legte zudem in diesem Vermerk bewusst wahrheitswidrig nieder, dass das am 29.03.2006 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangenen Notebook von ihm einem kurzen Funktionstest unterzogen worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich das Gerät nicht habe einschalten lassen und dass es, mit einem entsprechenden Vermerk versehen, im Zimmer der IT-Betreuung mit den anderen in diesem Zeitraum eingegangenen Geräten abgelegt worden sei. Weiter hieß es in dem vorgenannten Vermerk, der vom Angeklagten gefertigt wurde:
25‚Nachdem wir durch die StA E. auf den Antrag auf Zuweisung hingewiesen wurden, wurde - da das Gerät defekt war - unverzüglich ein alternatives Gerät unter 4333 I GStA 1. Sdh 2719 (Bericht der LOStA’in in E. vom 20.03.2006, 433 aE – 564) antragsgemäß der Behörde zugewiesen....‘
26Den Vermerk vom 29.06.2006 mit den darin wahrheitswidrigen Tatsachenschilderungen legte er dem Oberstaatsanwalt Dr. T2. zur Kenntnisnahme vor.
27Tatsächlich sandte der Angeklagte indes der Staatsanwaltschaft E. in der Hoffnung, dass dieses dort nicht auffallen würde, ein minderwertiges defektes Gerät zurück, während er das hochwertigere funktionsfähige Notebook Satellite M30X-148 weiterhin in seiner Wohnung behielt.
28Anders als von dem Angeklagten erwartet, fiel bei der Staatsanwaltschaft E. jedoch auf, dass es sich bei dem von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgeschickten Notebook nicht um das handelte, was seitens der Staatsanwaltschaft E. zum dienstlichen Betrieb angefordert worden war. Daraufhin angestrengte Nachforschungen führten schließlich dazu, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht E. einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnräume des Angeklagten unter dem 07.08.2006 (Aktenzeichen 80 Gs 1280/06 Amtsgericht E. ) erwirkte. Als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft vor Ort bei dem Angeklagten eintrafen und mit dem Angeklagten vor Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme telefonisch Rücksprache hielten, erklärte dieser nach Eröffnung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs und Belehrung unvermittelt, wo sich das Notebook in seiner Wohnung befand. Dieses wurde dort anschließend auch aufgefunden.
29Unmittelbar darauf legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab.“
30Im Rahmen der Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung ist in den Urteilsgründen Folgendes ausgeführt:
31„Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben. Die weiteren Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten und ergänzend auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
32Der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Geschehensablauf so, wie von der Kammer festgestellt, unumwunden zugegeben. An der Richtigkeit seines Geständnisses hat die Kammer keinerlei Zweifel. Der Angeklagte hat lediglich über seinen Verteidiger in Abrede stellen lassen, dass der Wert des von ihm entwendeten Notebooks zum Zeitpunkt des Tatgeschehens mindestens 500,00 € betragen habe. Der Wert habe tatsächlich vielmehr lediglich unter 50,00 €, zumindest aber nicht mehr als knapp über 100,00 € betragen.
33Insoweit ist die Kammer jedoch auf Grund der Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. ohne Zweifel davon überzeugt, dass das entwendete Notebook im März 2006 einen Verkehrswert von mindestens 500,00 € hatte. […]
34Der Angeklagte hat sich damit wegen eines Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht, denn er hat den Mitgewahrsam weiterer Personen durch die Wegnahme des Laptops gebrochen und sich in der Absicht rechtswidriger Zueignung selbst Alleingewahrsam hieran verschafft. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Regelfalles eines Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 – 7 StGB sind ersichtlich nicht gegeben. [...]“
35Das Landgericht hat mit folgender Begründung eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit verneint:
36„Der Angeklagte ist für die von ihm begangene Tat in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich.
37Bereits das Amtsgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. I1. eingeholt. Dieser ist Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und als Oberarzt im St. N1. -Hospital tätig, einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in I. .
38Der Angeklagte ist bereits vor dem amtsgerichtlichen Hauptverhandlungstermin sachverständigerseits untersucht und exploriert worden. Die Kammer hat den Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung mündlich angehört. Der Sachverständige ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt unter einer leichten depressiven Episode gelitten habe, wobei differenzialdiagnostisch auch eine mittelgradige depressive Episode bei der gegebenen Unschärfe einer retrospektiven Einordnung ebenfalls denkbar sei. Keinesfalls sei aber von einer schweren depressiven Episode zum Tatzeitpunkt auszugehen. Eine ADS-Erkrankung zum Tatzeitpunkt könne, abweichend von der seinerzeitigen Diagnose des Dr. E1. - eines Internisten -, bei dem Angeklagten nicht angenommen werden. Dies folge bereits daraus, dass der Angeklagte auf die verabreichte Medikation von Methylphenidat nicht respondiert habe, sondern sich eher müde und antriebslos gefühlt habe. Außerdem stützten auch die testpsychologischen Ergebnisse die Diagnose des Dr. E2. nicht. Zudem sprächen die vom Angeklagten vorgelegten Grundschulzeugnisse aus seiner eigenen Schulzeit ebenfalls gegen die Annahme einer ADS-Erkrankung bei ihm.
39Die depressive Erkrankung des Angeklagten reiche alleine nicht aus, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu alterieren. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit sei bei ihm durch die Depression ebenfalls allein nicht beeinträchtigt gewesen. Problematisch sei zwar dann grundsätzlich, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt möglicherweise Methylphenidat eingenommen habe und die dargereichten Kapseln auf Anraten seines Arztes vor Einnahme geteilt habe. Hierdurch sei die letztendliche Wirkung des Mittels nicht mehr ganz sicher einzuschätzen. In Kombination mit der depressiven Erkrankung könne die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus medizinischer Sicht daher Ende März/Anfang April möglicherweise leicht vermindert gewesen sein, auch wegen konstellativer Faktoren zu dieser Zeit wie beruflicher und familiärer Überlastung.
40Von einer erheblichen Minderung oder gar Aufhebung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, könne anhand der vom Angeklagten zu seiner damaligen Befindlichkeit gemachten Angaben aus medizinischer Sicht aber nicht ausgegangen werden. Denn es sei zwar - rein theoretisch - denkbar, dass bei starker Dosierung der eingenommen Medikation in Kombination mit der depressiven Erkrankung und extremem Schlafmangel unter Umständen auch Fälle denkbar seien, in denen die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit einer Person im Einzelfall hierdurch auch in erheblicher Weise eingeschränkt werden könne. Anhand der Angaben des Angeklagten sei von einem solchen Extremfall - der Angeklagte hatte im Rahmen der sachverständigen Exploration geschildert, dass er seinerzeit abends nicht zur Ruhe gekommen sei und lediglich 2 bis 3 Stunden Nachtschlaf mit Unterbrechung gehabt habe - vorliegend aus medizinischer Sicht aber nicht auszugehen.
41Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Dieser hat seine Feststellungen zudem im Rahmen der mündlichen Anhörung leicht verständlich und plausibel dargelegt und erklärt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte - bis auf die hier zur Aburteilung anstehende Pflichtverletzung - seiner eigenen Einlassung nach seine dienstlichen Pflichten im Übrigen - trotz der erheblichen anfallenden streikbedingten Mehrarbeit - seinerzeit nach wie vor erfüllt hat, und mithin ein Leistungsbild gezeigt hat, das die Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls stützt.
42Es kann daher zur Überzeugung der Kammer sicher ausgeschlossen werden, dass die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB oder gar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war.“
43Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 teilte der Generalstaatsanwalt dem Beklagten mit, die Ermittlungen im Disziplinarverfahren wieder aufgenommen zu haben, und gab Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Februar 2010 nahm der Beklagte dahin Stellung, dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gegeben gewesen sei und der Wert des Laptops maximal 100 € bis 200 € betragen habe.
44Nach Beteiligung des Personalrats bei der Generalstaatsanwaltschaft I. hat der Kläger am 10. Juni 2010 Disziplinarklage erhoben und dabei die Auffassung vertreten, der Diebstahl sei als grobe Pflichtverletzung zu bewerten, durch die der Beklagte die für einen geordneten Dienstbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört habe, so dass er nicht mehr im öffentlichen Dienst verbleiben könne.
45Der Kläger hat beantragt,
46die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis anzuordnen.
47Der Beklagte hat beantragt,
48auf eine mildere als die mit der Klage beantragte Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
49Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Wert des Notebooks bisher nicht gerichtsverwertbar festgestellt worden sei und unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze liege. Zudem habe sich der Beklagte zur Tatzeit aufgrund einer Depression und nur kurzen Nachtschlafs in einer schwierigen (negativen) Lebensphase befunden. Dabei habe auch eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen. Jedenfalls sei die Tat als „Übersprungshandlung“ zu sehen, die eine Entfernung aus dem Dienst nicht als erforderlich und geboten erscheinen lasse.
50Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass er die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt habe (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein vorsätzliches Dienstvergehen in Form eines sogenannten eigennützigen innerdienstlichen Zugriffsdelikts erfordere regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Weder liege ein anerkannter Milderungsgrund vor noch seien in der Persönlichkeit des Beamten besondere Umstände gegeben, die bei prognostischer Gesamtwürdigung das Bestehen eines Restbestandes an Vertrauen rechtfertigten. Im Einzelnen hat die Disziplinarkammer zur Maßnahmebemessung sodann ausgeführt:
51„Der Beklagte hat zunächst sein Dienstvergehen nicht vor der Entdeckung der Taten freiwillig offenbart, sondern seine Mitwirkung setzte erst ein, als die Hausdurchsuchung in seiner Wohnung unmittelbar bevorstand.
52Ferner vermag die Höhe des Wertes des vom Beklagten angeeigneten Notebooks mit einem - nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts E. - Wert von mindestens 500 € keinen Milderungsgrund zu begründen, da die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene sog. Geringwertigkeitsgrenze von ‚etwa‘ 50 €
53- vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003, - 1 D 27/02 -, a.a.O. -
54deutlich überschritten ist.
55Vor diesem Hintergrund war den Einwendungen des Beklagten nicht weiter nachzugehen, weil dieser nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Wert des entwendeten Notebooks unter 50 € lag. Im Gegenteil schien der Beklagte selbst von einem deutlich höheren Wert des Notebooks ausgegangen zu sein, wie sich aus seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung ergab. Denn auf Nachfrage des Gerichts berichtete er, dass das entwendete Notebook wegen seiner Ausstattung und mangels eigener finanzieller Möglichkeiten, sich ein solches Gerät kaufen zu können, einen besonderen Reiz bei ihm ausgelöst habe.
56Auch eine den Beklagten entlastende persönlichkeitsfremde Augenblickstat
57- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12/97 -, juris -
58ist nicht feststellbar.
59Voraussetzung für die Annahme dieses Milderungsgrundes ist eine plötzlich entstandene Versuchungssituation, in der der Beamte situationsbedingt versagt hat.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG DokBer B 1994, 287.
61An einer besonderen Versuchungssituation fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat das Notebook während seiner Dienstzeit in den Diensträumen der Generalstaatsanwaltschaft, wo sich regelmäßig noch weitere vergleichbare eingezogene Gegenstände befinden, an sich genommen und in seine Privatwohnung verbracht. Er hat damit bei Ausübung einer ihm vertrauten Tätigkeit, nämlich beim alltäglichen Umgang mit eingezogenen Gegenständen, versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
62vgl. Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.,
63gehört zur einmaligen Gelegenheitstat ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität. Auch daran fehlt es hier, wie sein weiteres planvolles Handeln beweist. Denn der Beklagte nahm das Notebook nicht nur an sich, sondern fertigte in der Folgezeit Vermerke, die seine Täterschaft verschleiern sollten. Es liegt kein von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis vor, das ihn in Versuchung hätte bringen können, sich an dem Notebook zu vergreifen. Solche Gründe sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
64Auch für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation gibt es keine Anhaltspunkte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn die Dienstverfehlung als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem schockbedingten Fehlverhalten führt.
65Es ist - auch nach den eigenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Zugriff des Beklagten auf das Notebook Ausdruck eines schockartigen Erlebnisses war.
66Ebenso bestehen für die Kammer im Hinblick auf den tatsächlichen Geschehensablauf keine so erheblich entlastenden Bemessungsgesichtspunkte, die durch die Belastungssituation des Beklagten zum Tatzeitpunkt begründet sind, die es gebieten würden, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.
67Die insoweit maßgebliche Frage, ob die vom Sachverständigen Dr. I1. nicht ausgeschlossene Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer depressiven Episode beim Beklagten auch ‚erheblich‘ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt.
68Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden.
69Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az. 2 C 9/06 <juris>.
70In Würdigung der Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war es dem Beklagten im März/ April 2006 trotz der hohen Arbeitsbelastung möglich, seinen privaten Alltag und seine dienstlichen Pflichten zu bewältigen. Sein Handeln war jederzeit durch geordnetes, strukturiertes Vorgehen geprägt. Beleg hierfür ist, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fuhr, den hohen Arbeitsanfall nach Maßgabe der Dringlichkeit sortierte und Aufgaben, die er während der Dienstzeiten nicht erfüllen konnte, zu Hause abarbeitete. In ähnlicher Weise hatte er seinen privaten Alltag ebenso wie seinen Arbeitsalltag trotz erheblicher physischer und psychischer Belastung organisiert und in Absprache mit seiner Ehefrau u.a. die nächtliche Versorgung der ältesten Tochter übernommen.
71Selbst wenn beim Beklagten infolge dieser Belastungssituation eine Minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit vorgelegen haben sollte, wäre diese jedenfalls nicht so erheblich, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.
72Insoweit fällt nämlich ins Gewicht, dass das der Tat folgende Geschehen durch planvolle und zielgerichtete weitere dienstrechtlich relevante Verfehlungen des Beklagten geprägt ist. Zur Verschleierung seines Diebstahls fertigte er unter dem 28. und 29. Juni 2006 zwei wahrheitswidrige Vermerke über das von ihm entwendete Notebook, dass dieses angeblich defekt sei, legte einen dieser Vermerke auch noch dem OStA Dr. T2. zur Unterschrift vor und veranlasste, dass ein anderes Notebook versandt wurde. In diesen Aktionen spiegelt sich eine weitere nicht unerhebliche „kriminelle“ Energie, die es letztlich ausschließt, einen Milderungsgrund zu Gunsten des Beklagten annehmen zu können.
73In Anbetracht der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung im Einzelfall ist das Gericht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Person des Beamten objektiv eingetreten ist, der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis erforderlich macht.
74Dabei fand zu Gunsten des Beklagten durchaus Berücksichtigung, dass er vor und nach den hier maßgeblichen Taten nicht nur beanstandungsfrei, sondern mit überdurchschnittlichen Leistungen auch bei hoher Arbeitsbelastung über viele Jahre seinen Dienst verrichtet hat, obwohl er durch die Erkrankungen seiner Kinder im familiären Bereich besonderen Belastungen ausgesetzt war. Auch hat er den Tatvorwurf umgehend eingeräumt, so dass weitere, das Arbeitsklima belastende Ermittlungen innerhalb der GStA I. unterbleiben konnten.
75Zu Lasten des Beklagten war demgegenüber insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Tat um ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten handelte, da ihm im Tatzeitpunkt wegen des damals andauernden Streiks u.a. das entwendete Notebook anvertraut war; ferner fiel die planvolle und zielgerichtete Zugriffsweise sowie die spätere Vorgehensweise, mit der er seine Tat zu verschleiern versuchte, ins Gewicht. Erschwerend kommt hinzu, dass er durch seine Vorgehensweise zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass - wie geschehen - sogar ein Kollege dem Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgesetzt worden war und dessen Privatwohnung durchsucht worden ist. Seine diesbezügliche Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er hätte daran nicht gedacht, vermag ihn nicht zu entlasten, weil es - dem Beklagten bekannten - üblichen und typischen Abläufen entspricht, dass im Zuge von Ermittlungen unschuldige Kollegen in den Verdacht einer Straftat geraten würden, die sogar - wie hier - eine Hausdurchsuchung nach sich ziehen können.
76Demgegenüber sind die entlastenden Gründe in den persönlichen Verhältnissen des Beklagten auch im Vergleich zu anderen vergleichbaren Beamten nicht von so erheblichem Gewicht, dass es naheliegen könnte, einen endgültigen und vollständigen Vertrauensverlust zu verneinen.“
77Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 15. Juni 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Notebook dem Beklagten nicht dienstlich anvertraut gewesen sei, dass der Wert des Notebooks – entgegen den Ausführungen des Sachverständigen – unter 50 € gelegen habe, dass es sich um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt habe und dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte (unabhängig von „klassischen Milderungsgründen“) in der Persönlichkeitsabwägung zu werten seien.
78Der Beklagte hat beantragt,
79das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
80Der Kläger hat beantragt,
81die Berufung zurückzuweisen.
82Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und dazu ausgeführt, dass der Wert des Notebooks von mindestens 500 € zutreffend und nachvollziehbar dargelegt sowie rechtskräftig festgestellt sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.
83Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Er hat die gleichen Feststellungen wie die Disziplinarkammer getroffen und die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ebenfalls als rechtmäßig angesehen. Der Senat hat im Einzelnen dargelegt, dass ein „klassischer Milderungsgrund“ nicht vorliege. Der Diebstahl habe sich nicht auf eine geringwertige Sache bezogen. Insofern hätten die – näher ausgeführten – Erläuterungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I2. -X. Q. ergeben, dass das Notebook im Tatzeitpunkt einen Verkehrswert von mindestens 500 € gehabt habe. Im Übrigen stelle sich das Verhalten des Beklagten weder als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation noch als Folge einer disziplinarrechtlich relevanten negativen Lebensphase dar, die inzwischen überwunden ist. Ferner habe er die Tat nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen und sein Fehlverhalten nicht freiwillig vor der Tatentdeckung offenbart. Von einer disziplinarrechtlich erheblichen Vernachlässigung der Dienstaufsicht sei nicht auszugehen. Die Schuldfähigkeit des Beklagten sei bei der Tat nicht erheblich vermindert gewesen. Insoweit hat der Senat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. K1. I1. herangezogen und dabei auch die Aussage der den Beklagten behandelnden Diplom-Psychologin B1. E3. -E4. berücksichtigt. Schließlich hat der Senat dargelegt, dass außerhalb der (nicht gegebenen) „klassischen Milderungsgründe“ keine durchgreifenden Entlastungsmomente vorlägen, die das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Dabei werfe auch die familiäre Situation des Beklagten kein milderes Licht auf die Tat. Die vorgetragenen Krankheiten der Kinder, der – als Zeugin vernommenen – Ehefrau und des Beklagten selbst sowie sein behaupteter Schlafentzug seien sicherlich beeinträchtigende Umstände, die sich auf das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit eines Menschen auswirken können. Dies rechtfertige jedoch nicht den planvoll durchgeführten Zugriff auf dienstlich zugängliche Vermögensgegenstände, zumal es auch keine Seltenheit sei, dass Eltern mit Krankheiten ihrer Kinder und geringeren Schlafanteilen umgehen müssten.
84Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats durch Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - aufgehoben sowie den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gesehen: Zwar habe das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mehrere von ihm als „klassisch“ bezeichnete Milderungsgründe in der gebotenen Begründungstiefe geprüft und dabei auch die familiäre Belastungssituation des Beklagten gewürdigt. Anders verhalte es sich bei der Frage, ob unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten nicht anerkannten Milderungsgrundes eine andere Disziplinarmaßnahme angemessen wäre, weil der Beklagte zum Tatzeitpunkt unter einer extremen familiären Belastungssituation gestanden habe. Die Behandlung dieses Gesichtspunkts sei – verfahrensrechtlich – defizitär, weil der Senat den festgestellten Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit berücksichtigt, sondern ihn auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt habe.
85Der Beklagte beantragt wiederum,
86das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
87Der Kläger beantragt abermals,
88die Berufung zurückzuweisen.
89Der Senat hat durch erneute Vernehmung des Sachverständigen Dr. med. I1. und der sachverständigen Zeugin Diplom-Psychologin E3. -E4. Beweis erhoben sowie die früheren Vernehmungen des Sachverständigen Dr. I1. , der Zeugin E3. -E4. , des Sachverständigen Diplom-Ingenieur I2. -X. Q. und der Zeugin F. -N2. T. in die Verhandlung eingeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Mai 2014 sowie die Terminsprotokolle vom 6. September 2012 (Bl. 249 ff. Bd. II) und 19. Dezember 2012 (Bl. 333 ff. Bd. II) verwiesen.
90Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
91Entscheidungsgründe:
92Die zulässige Berufung ist unbegründet.
93Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die nach § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW relevanten Bemessungskriterien führen nach weiterer Sachaufklärung und umfassender Würdigung durch den Senat zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
94I. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil er – nach den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafurteils (§ 56 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) – im Dienst ein Notebook entwendete und damit gegen die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstieß.
951. Die im Urteil des Landgerichts E. zu der Tat des Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind im Disziplinarverfahren bindend, soweit sie zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls gehören und nicht lediglich für das Strafmaß Bedeutung haben.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, juris Rn. 13 m.w.N.
97Es haben sich keine Anhaltspunkte für deren offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben. Solche werden hinsichtlich des Tatgeschehens von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend geht der Senat von den bindenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils aus. Der Wert des entwendeten Notebooks sowie die Frage, ob der Beklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit beging, unterfallen zwar nicht den Merkmalen des Straftatbestandes und sind daher nicht von der Bindungswirkung umfasst. Indes ist der Senat nach eigener Beweisaufnahme (dazu s.u.) der Überzeugung, dass die sich aus dem Strafurteil ergebenden Feststellungen zutreffen.
982. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet –
99vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713, 714 m.w.N. –,
100begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte durch den Diebstahl des Notebooks verletzt.
101Dies stellt sich als innerdienstliches Vergehen dar. Die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung, sondern auf einer etwaigen kausalen und logischen Einbindung des maßgeblichen Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit.
102Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6.06 -, juris Rn. 19.
103Eine solche Einbindung ist hier gegeben, da der Beklagte gerade aufgrund seiner dienstlichen Stellung mit der Verwertung des Notebooks befasst war, infolgedessen dazu Zugang hatte und es entwenden konnte.
104II. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
1051. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
106Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, NVwZ-RR 2014, 105, 106 m.w.N.
107Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat dazu generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. Danach ist für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, das heißt für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten.
108Vgl. BVerwG a.a.O.
109a) Es liegt ein Zugriffsdelikt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Ein Zugriffsdelikt ist gegeben, wenn der Beamte Gelder oder Güter – unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung – „veruntreut“ hat, die ihm dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich waren.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris Rn. 11 m.w.N.
111Nach den konkreten Umständen war der entwendete Laptop dem Beklagten jedenfalls dienstlich zugänglich; denn dieser war während der Streikmaßnahme mit der tatsächlichen Entgegennahme von eingezogenen IT-Geräten betraut und hatte in diesem Rahmen das Notebook von dem Justizaushelfer T1. in sein Dienstzimmer gebracht bekommen.
112b) Das entwendete Gerät hatte zum Tatzeitpunkt einen Marktwert von mindestens 500 € und überstieg somit ersichtlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die das Bundesverwaltungsgericht bei einer „Bagatellgrenze“ von rund 50 € annimmt.
113Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 -, BVerwGE 145, 269, 274 m.w.N.; vom 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308.
114Der Senat hat in seiner aufgehobenen Entscheidung, die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet wurde, unter näherer Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen I2. -X. Q. , Diplom-Ingenieur der Informatik, aufgezeigt, dass der Wert des Laptops zur Tatzeit mindestens 500 € betrug. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
115Der Senat ist angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Q. , dessen früheren Erläuterungen ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, weiterhin der Überzeugung, dass das Gerät bei der Tat einen Wert von zumindest 500 € hatte. Der Sachverständige hat der Ermittlung des Verkehrswerts in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. August 2007 eine Berechnung im Wege der linearen Regression zugrundegelegt. Ausgehend von einem Anschaffungswert zum Jahreswechsel 2004/2005 von 913,91 € und den sich aus einer Preisindex-Datenbank für EDV-Systeme („BFL IT Index“) ergebenden Werten zum Zeitpunkt der Recherche hat er für März 2006 einen Verkehrswert von 682,08 € und für August 2006 einen solchen von 603,86 €, gemittelt 642,97 €, ermittelt. Für den Anschaffungswert hat er nachvollziehbar das arithmetische Mittel der Preisempfehlung des Herstellers (1 399,00 €) und der Preise einer großen Elektromarktkette (1 049,00 € sowie 1 199,00 €), jeweils abzüglich der im Preis enthaltenen Software (301,76 €), zugrundegelegt.
116Zur Absicherung des gefundenen Ergebnisses hat der Sachverständige zudem eine Zeitwertberechnung nach der Formel Zeitwert = Neuwert x Gebrauchswertfaktor x Zeitwertfaktor vorgenommen. Dabei hat er als Neuwert (aktueller Anschaffungswert eines Gerätes gleicher Art und Güte) den Preis des Nachfolgemodells ohne Software (1 007,10 €), als (den aktuellen Zustand berücksichtigenden) Gebrauchswertfaktor wegen des guten Zustandes den Wert 1 und als den sich aus der bisherigen sowie der üblichen gesamten Nutzungsdauer ergebenden Zeitwertfaktor für März 2006 den Wert 0,7 (= 0,9 – 0,8 x 15 Monate : 60 Monate) angesetzt, so dass sich ein Zeitwert für März 2006 von 704,97 € ergibt. Da der Zeitwert – so der Sachverständige – nach Literaturangaben und eigener Einschätzung leicht über dem Verkehrswert liege, bestätigt dies die Plausibilität des ermittelten Verkehrswertes von 682,08 € (für März 2006).
117Mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat jedenfalls aus, dass der Wert des Laptops Ende März 2006 unter 500 € lag. Die vom Beklagten dagegen ursprünglich vorgebrachten Beanstandungen vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern.
118Für die Frage, ob die Ausführungen des Sachverständigen schlüssig sind, kommt es auf dessen öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht maßgeblich an. Ungeachtet dessen hat der Sachverständige glaubhaft erklärt, öffentlich bestellt und vereidigt zu sein. Auch die Anzahl zuvor erstatteter Gutachten auf demselben Gebiet ist – jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation – nicht von entscheidender Bedeutung. Im Übrigen hat der Sachverständige mit Blick auf die vom Beklagten erhobenen Bedenken überzeugend dargelegt, dass für die Bewertung eines Notebooks dessen „Baujahr“ keine wesentliche Rolle spiele, sondern die Dauer der tatsächlichen Nutzung, die Laufleistung und der technische Standard wertbestimmend seien. Hinsichtlich des entwendeten Gerätes habe er die sichere Überzeugung gewonnen, dass es unterdurchschnittlich genutzt und in einem gut erhaltenen Zustand gewesen sei. Bei privat genutzten Computern gehe er von einem Nutzungszeitraum von fünf Jahren aus.
119Soweit der Beklagte die vom Sachverständigen angenommene Nutzungsdauer von fünf Jahren kritisiert, ist zu beachten, dass der Sachverständige diese schlüssig damit begründet hat, dass es nicht um die gewerbliche Nutzung gegangen sei. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal nach der vom Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierte Sachverständiger e.V. herausgegebenen Broschüre „Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen“ (6. Aufl., S. 43) die dort für Notebooks – je nach Einsatz zwischen zwei und sieben Jahren variierende – genannte Nutzungsdauer lediglich einen Richtwert darstelle, die keinesfalls ohne fachkundige Überprüfung übernommen werden dürfe und im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände abweichen könne. Sie sei keinesfalls mit der steuerrechtlich maßgeblichen „Abschreibungszeit“ zu verwechseln.
120Den Rückgriff auf die Preisindex-Datenbank hat der der Sachverständige hinreichend begründet. Zum einen hat er dargelegt, dass er diese bereits seit mehreren Jahren zur Zufriedenheit verwendet habe. Zum anderen ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Betreibers aus Oktober 2007, dass das zugrunde liegende Verfahren der Index-Systematik seit knapp einem Jahrzehnt validiert sowie das Rechenverfahren methodisch von unabhängigen Institutionen geprüft werde und die Datenmenge statistisch repräsentativ sei. Überdies wird das Ergebnis durch die Zeitwertberechnung bestärkt.
121Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist nicht allgemein davon auszugehen, dass die Preisempfehlungen der Hersteller immer über dem tatsächlichen Ladenpreis liegen. Zur Wertermittlung im Wege der linearen Regression (nicht für die Zeitwertberechnung) hat der Sachverständige zur Ermittlung des ursprünglichen Anschaffungspreises daher vertretbar auf das arithmetische Mittel der ihm bekannten Preise abgestellt. Die in unterschiedlicher Höhe ermittelten Preise zeigen gerade, dass von einem bestimmten festen Rabatt nicht ausgegangen werden konnte.
122Die Erwägungen des Sachverständigen sind demnach insgesamt nachvollziehbar. Insbesondere erscheint es angesichts der von ihm festgestellten unterdurchschnittlichen Nutzung und des guten Erhaltungszustandes des Gerätes durchaus plausibel und lebensnah, dass das Notebook nicht einmal eineinhalb Jahre nach seiner Herstellung noch einen Verkehrswert hatte, der die Hälfte des ursprünglichen Anschaffungswertes übersteigt. Den mit einer Wertermittlung regelmäßig einhergehenden Unsicherheiten hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er (trotz des überzeugenden Gutachtens) nicht den vom Sachverständigen ermittelten Wert des Notebooks angenommen, sondern zugunsten des Beklagten einen deutlichen Sicherheitsabschlag vorgenommen hat und so – ebenso wie die Strafgerichte – zu einem Wert von mindestens 500 € gekommen ist.
123Dass der Wert des Gerätes insgesamt nicht geringwertig war, steht schließlich damit in Einklang, dass der Beklagte seiner Psychotherapeutin E3. -E4. nach deren glaubhaften Bekundungen ausdrücklich erklärte, er habe die Tat begangen, um „auch mal etwas Wertvolles“ zu haben. Eine solche Motivationslage deutet darauf hin, dass der Laptop auch aus Sicht des Beklagten höherwertig war.
1242. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, liegen nicht vor.
125a) Der Senat hat bedacht, ob dem Ausspruch der Höchstmaßnahme eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit entgegenstehen könnte.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, NVwZ 2010, 1571, 1573 f.
127Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme schließt der Senat jedoch – ebenso wie bereits das Amtsgericht, das Landgericht und das Verwaltungsgericht – aus, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war.
128aa) Der Senat geht – sachverständig beraten – davon aus, dass beim Beklagten zur Tatzeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.0; F32.1) vorlag.
129Der Sachverständige Dr. med. K1. I1. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie, hat sowohl in seinen schriftlichen Gutachten als auch in seiner (wiederholten) mündlichen Anhörung überzeugend dargelegt, dass der Beklagte sich im März/April 2006 in einer depressiven Episode von leicht-, gegebenenfalls mittelgradiger Ausprägung befunden habe. Der Sachverständige hat als Grundlage seines Befundes die straf- und verwaltungsgerichtlichen Akten sowie Grundschulzeugnisse des Beklagten herangezogen, die Stellungnahmen der behandelnden Diplom-Psychologin E3. -E4. und des Arztes Dr. T3. berücksichtigt sowie die Ergebnisse der eigenen Untersuchungen des Beklagten am 28. September 2007 und 16. Oktober 2007 berücksichtigt. Der Sachverständige kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sich mangels einer Befunderhebung zur Tatzeit die Diagnose als Rekonstruktion aus Angaben des Beklagten zu seinem Befinden und seinem Verhalten im Frühjahr 2006 ergebe. Als charakteristische Symptome hat der Sachverständige dabei nachvollziehbar etwa die – auch über die Folgen der regelmäßigen Insulinkontrolle hinausgehenden – Schlafstörungen und die gedrückte Stimmung des Beklagten herangezogen. Die – von dem Internisten Dr. E2. aufgeworfene – Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter sei auszuschließen, da der Beklagte auf die Einnahme von Methylphenidat nicht respondiert habe und zudem seine Grundschulzeugnisse ebenso wie die Ergebnisse des angewandten testpsychologischen Verfahrens und die psychopathologische Befunderhebung gegen ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sprächen. Dass der Beklagte nachts nicht in den Schlaf gekommen, mit Nachtschweiß aufgewacht sei und sich morgens eher schlechter gefühlt habe, erfülle die Kriterien einer depressiven Erkrankung, zumal sich die Symptome unter einer antidepressiven Medikation gebessert hätten. Weil er im Übrigen immer nur kurzfristig an der Arbeitsstelle ausfiel, seine Defizite gut kompensierte und sowohl am Arbeitsplatz als auch im häuslichen Umfeld „funktionierte“, sei von einer leichten, allenfalls mittelgradigen depressiven Störung auszugehen.
130Diesen plausiblen Ausführungen folgt der Senat. Insbesondere ergibt sich aus der Anhörung der sachverständigen Zeugin E3. -E4. kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, erstmals am 26. September 2006 – also rund ein halbes Jahr nach der Tat – Kontakt zu dem Beklagten gehabt zu haben. Die von ihr geschilderten Angaben, die der Beklagte ihr gegenüber gemacht habe, und ihre Beobachtungen stellen die Diagnose des Sachverständigen nicht in Frage, sondern bestätigen diese. Konkrete Symptome oder sonstige Anknüpfungstatsachen, die eine abweichende Diagnose nahelegen könnten, hat sie nicht geschildert, sondern dargelegt, sie sei selbst von einer mittelschweren Depression ausgegangen. Auch aus der Bescheinigung des den Beklagten seit September 2006 behandelnden Arztes Dr. T3. , die von einem „ängstlich-depressiven Syndrom“ ausgeht, ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte.
131Dass zur Tatzeit ein Affekt vorlag, ist ausgeschlossen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass sowohl die Angaben des Beklagten zum Tathergang als auch die Berichte der Zeugin E3. -E4. über ihre vom Beklagten erlangten Erkenntnisse, und das Verhalten nach der Tat nicht mit einem Affekt vereinbar seien. Hinweise auf eine besondere Emotionslage oder einen „Affektsturm“ fehlten. Diesen schlüssigen Ausführungen stimmt der Senat zu.
132bb) Eine Depression kann – wie auch der Sachverständige bestätigt hat – dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB unterfallen. Indes war dadurch die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert.
133Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens eines Eingangsmerkmals bei Begehung der Tat „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine aufgrund einer Gesamtschau zu beantwortende Rechtsfrage. Diese hat das Tatgericht ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten. Dabei ist normativ zu prüfen, ob die Fähigkeit des Täters, den Tatanreizen in der konkreten Situation zu widerstehen, im Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger“ in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand nicht übergehen darf.
134St. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 172/11 -, juris Rn. 4 m.w.N.
135Der Sachverständige hat dargelegt, dass aus medizinischer Sicht eine Auswirkung einer Depression von leichter oder mittelgradiger Ausprägung auf die Steuerungsfähigkeit grundsätzlich auszuschließen sei. Da jedoch beim Beklagten im Tatzeitraum zusätzlich die möglichen Auswirkungen des Schlafmangels und der Einnahme des Medikaments Medikinet zu berücksichtigen seien, erschien dem Sachverständigen eine leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit denkbar.
136Nach eigener Würdigung der Gesamtumstände durch den Senat lag (auch unter Hinzuziehung des Schlafmangels und der Medikamenteneinnahme) keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Rechtssinne vor. Dass der Beklagte trotz seiner Erkrankung weiterhin ohne ersichtliche Beeinträchtigungen Dienst tun konnte und zudem in der Lage war, zusätzlich einen Teil der streikbedingten Ausfälle aufzufangen, deutet auf eine relativ geringe Auswirkung der Depression auf sein Alltagsverhalten hin.
137Soweit die sachverständige Zeugin E3. -E4. ausgesagt hat, nach ihrer beruflichen Erfahrung sei man in einer solchen Situation, in der sich der Beklagte befunden habe, nicht mehr voll steuerungsfähig, ergibt sich daraus noch nicht die Erheblichkeit einer etwaigen Einschränkung. Die (als Therapeutin des Beklagten ersichtlich in dessen Lager stehende) Zeugin hat ihre Einschätzung nicht näher belegt, worauf auch der Sachverständige, der ihrer Schlussfolgerung ausdrücklich nicht folgt, hingewiesen hat. Die Bewertung der Zeugin, in der konkreten Tatsituation sei „die Sicherung durchgebrannt“ und die Steuerungsfähigkeit des Beklagten eingeschränkt gewesen, führt unter Berücksichtigung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Wie der Sachverständige Dr. I1. plausibel dargelegt hat, handelt es sich bei den Angaben der Zeugin nicht um eine psychiatrische Diagnose, sondern um die Darlegung des Motivationsgefüges. Straftaten wie auch sonstigem Verhalten liegen aber regelmäßig gewisse Beweggründe zugrunde. Eine für Dritte durchaus nachvollziehbare Motivlage führt jedoch allein nicht zu dem Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Handelnde wegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale dem Tatanreiz erheblich weniger als gewöhnlich widerstehen kann. Der Sachverständige hat insoweit schlüssig erläutert, dass die von der Zeugin dargelegte Motivation zwar naheliegend, aber nicht determinierend gewesen sei; der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, dem entgegenzusteuern.
138Diese Würdigung des Sachverständigen überzeugt. So hat er zur Begründung näher dargelegt, dass jeweils die Art der Erkrankung und die Art des Delikts in den Blick zu nehmen seien. Da eine Depression regelmäßig mit einer gewissen Antriebsarmut einhergehe, begünstige sie nur selten Straftaten. Gegebenenfalls kämen im Zusammenhang mit einer Depression eigen- und fremdverletzende Gewalttaten in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist ein zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führender Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat nicht gegeben. Zwar wird in der psychiatrischen Literatur auch diskutiert, dass Diebstähle in depressiven Phasen zur Selbstbestrafung oder Erregung von Aufmerksamkeit erfolgen können.
139Vgl. Rasch/Konrad, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 266; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 158; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 197 f.
140Allerdings ist eine solche Sachlage hier nicht gegeben, da der Beklagte nach seinen glaubhaften Angaben gegenüber seiner Psychologin gestohlen hat, um auch einmal etwas Wertvolles zu besitzen. Diese Erklärung wird dadurch bestätigt, dass er das Gerät mit dem Ziel mitnahm, es zuhause zu nutzen. Somit lässt sich die Tat nicht als spezifische Folge der Depression werten.
141Wie der Sachverständige Dr. I1. überzeugend dargelegt hat, hat auch der beim Beklagten vor der Tat bestehende Schlafmangel und die Einnahme des Medikaments Methylphenidat nicht dazu geführt, dass er deutlich weniger als ohne die Erkrankung in der Lage war, den Tatanreizen zu widerstehen. So sei – aus sachverständiger Sicht – bei einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und zusätzlichen konstellativen Faktoren (Schlafmangel, Methylphenidat-Effekte) eine leichte, nicht aber eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit vorstellbar.
142Der Senat kommt aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass auch bei Berücksichtigung der Medikamenteneinnahme und der persönlichen Umstände, insbesondere des Schlafmangels, eine als Milderungsgrund in Betracht zu ziehende erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht vorlag. Dabei ist nicht allein zu bedenken, dass die Erkrankung und die zusätzlichen Gesichtspunkte seine Arbeitsleistungen und sein soziales Handlungsvermögen im Dienst nicht bemerkbar einschränkten,
143vgl. zu diesen Kriterien etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 -, juris Rn. 6 m.w.N.,
144sondern auch, dass bei der konkreten Tat – dem Diebstahl eines dienstlich zugänglichen Laptops zur privaten eigenen Nutzung – eine vom „Normalfall“ abweichende Auswirkung auf die Fähigkeit, den Tatanreizen zu widerstehen, ferner liegt als bei anderen Delikten. Die von der Zeugin geschilderte Motivlage des Beklagten kommt ebenso bei gesunden Personen vor und zeigt keine besondere Nähe zur Erkrankung.
145Vgl. zu handlungsleitenden Gefühlen wie Wut, Ärger sowie Rache und einem allenfalls lockeren Zusammenhang mit einer Depression Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 198.
146Überdies liegt die Erheblichkeitsschwelle regelmäßig umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Sie wird daher bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht,
147vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30 m.w.N.,
148zumal es sich um eine jedem Beamten evidente grundlegende Dienstpflicht handelt, sich dienstlich zugängliche Sachen nicht anzueignen. Ein solcher Ausnahmefall ist angesichts der bereits dargelegten Umstände nicht gegeben.
149b) Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist ebenfalls nicht gegeben; denn es fehlt an einer die Versuchung auslösenden Situation, die geeignet war, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen.
150Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314.
151Zwar lag eine Besonderheit darin, dass der Beklagte üblicherweise nicht mit der tatsächlichen Verwahrung eingezogener Laptops befasst war, sondern das Notebook lediglich ausnahmsweise infolge des Streiks in sein Dienstzimmer gebracht wurde. Allerdings begründet dies noch keine psychische Ausnahmesituation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann.
152Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 f.
153Denn nicht jede Lage, die vom üblichen Geschäftsgang abweicht und einem Beamten dienstlich eine Zugriffsmöglichkeit auf fremde Gegenstände ermöglicht, führt zugleich zu einer psychischen Ausnahmesituation. Vielmehr war von dem Beklagten, der langfristig mit der – wenn auch nicht gegenständlichen – Verwertung von Laptops befasst war, ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten zu erwarten. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem er zur Tatzeit einen außergewöhnlichen Bedarf an dem Gerät. Wie bereits dargelegt, befand er sich durch die Depression und die weiteren ihn belastenden familiären Umstände nicht etwa in einer seelischen Zwangslage, die ihn zur Wegnahme des Notebooks drängte.
154Überdies war die Gefahr einer Tatentdeckung nicht derart herabgesetzt, dass eine außergewöhnliche Versuchungssituation anzunehmen ist. Da das Notebook aktenmäßig erfasst war, der Justizaushelfer T1. es in das Zimmer des Beklagten gebracht hatte und zur Tatzeit wegen des Streiks nur eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern tätig war, war ein etwaiges Entdeckungsrisiko erkennbar nicht in einem solchen besonderen Maße verringert, dass sich der Beklagte durch eine „gute Gelegenheit“ zu seiner Tat herausgefordert fühlen musste.
155Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sowohl die Zeugin E3. -E4. als auch der Sachverständige die Tat als dem Beklagten wesens- oder persönlichkeitsfremd bezeichnet haben. Unabhängig davon, dass diese Bezeichnung ersichtlich nicht im Sinne des in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Bemessungskriteriums erfolgte, ergibt sich daraus lediglich, dass die Tat nicht dem zuvor vom Beklagten gezeigten Persönlichkeitsbild entspricht. Eine Aussage dazu, ob das Verhalten auf einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation beruhte, ist damit noch nicht verbunden.
156Der Einschätzung der Zeugin, der Beklagte habe die Tat in einer Verfassung begangen, in der er nicht rational abgewogen und lange überlegt habe, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer psychischen Ausnahmesituation. Wie bereits erörtert, hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass der Beklagte Möglichkeiten zu alternativem Verhalten hatte. Dass dieser nach Wertung der Zeugin nicht rational abgewogen und lange überlegt habe, bedeutet nicht, dass er zu einer Abwägung nicht mehr in der Lage gewesen wäre.
157c) Sonstige nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannte“ typisierte Milderungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere hat der Beklagte seine Tat nicht freiwillig offenbart.
158Vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185, 196 f. m.w.N.
159Denn er hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt, sondern erst nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses den Aufbewahrungsort des Laptops genannt sowie die Tat gestanden.
1603. Eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führt ebenfalls nicht dazu, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen ist. Dabei ist dem Senat bewusst, dass auch mildernde Einzelaspekte, die nicht zur Annahme eines „anerkannten“ Milderungsgrundes geführt haben, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu beachten sind.
161Der Senat hat zugunsten des Beklagten besonders dessen familiäre Belastungssituation bedacht und erwogen, dass außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden können, wenn er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat.
162Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314, 317 m.w.N.
163Eine solche über das Normalmaß hinausgehende Belastungssituation war hier aufgrund verschiedener familiärer Umstände gegeben, die der Beklagte glaubhaft ausgeführt und seine Ehefrau in ihrer Vernehmung am 19. Dezember 2012 im Wesentlichen detailreich bestätigt hat: Der Beklagte hatte seit dem Jahr 1999 nachts keinen durchgehenden Schlaf, da er (aufgrund einer Absprache mit seiner seinerzeit nicht berufstätigen Ehefrau) regelmäßig den Blutzucker seiner an Diabetes erkrankten Tochter messen musste. Im Jahr 2005 waren sein Schwiegervater und seine Mutter verstorben. Im Frühjahr 2006 erkrankte seine Schwiegermutter an Krebs. Die Familie erhielt bis Ende 2006 mehrmals wöchentlich Hilfe durch eine kinder- und jugendpsychiatrische Praxis. Bei einem Sohn war eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert worden, die unter anderem mit aggressiven Ausbrüchen des Kindes einherging, zumal als die Familie im Februar 2006 den Versuch unternahm, die Medikation mit Ritalin durch ein anderes Medikament zu ersetzen. Hinzu kam der – später ausgeräumte – Verdacht einer entsprechenden Störung des Beklagten selbst, der daher ab Anfang 2006 das Medikament Medikinet erhielt, tatsächlich aber – wie bereits näher ausgeführt – unter einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode litt. Seine Ehefrau hatte eine rheumatische Erkrankung, so dass er sich neben seinem Dienst zusätzlich um den Haushalt kümmerte. Im Februar 2006 teilte er der Generalstaatsanwaltschaft (ohne weitere Einzelheiten) mit, aus zwingenden persönlichen Gründen an einer Anfang März 2006 stattfindenden Einheit eines Modulstudienganges Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre nicht teilnehmen zu können. Überdies sah er sich – nachvollziehbar – beruflich stark belastet, da er während des Streiks einer der drei verbliebenen (von grundsätzlich über zehn) Bediensteten in seiner Abteilung war.
164Die zur Tatzeit gegebene besondere Belastungssituation hat sich inzwischen deutlich gebessert. Der Senat folgt insoweit zum einen den Ausführungen des Beklagten zu seiner persönlichen Lebenssituation und zum anderen den Angaben der Zeugin E3. -E4. . Aus der persönlichen Anhörung des Beklagten ergibt sich, dass die Familie das frühere Eigenheim ohne größere Verluste verkauft hat und in eine Mietwohnung gezogen ist. Dadurch hat sich die finanzielle Lage entspannt. Die schulischen Leistungen des Sohnes, der nun eine Gesamtschule in unmittelbarer Nähe der neuen Wohnung besucht, haben sich deutlich verbessert. Hinsichtlich der ADHS-Erkrankung benötigt er keine Medikamente mehr. Die Situation der zweiten Tochter hat sich ebenfalls gebessert. Sie trägt eine Insulinpumpe und gestaltet ihr Leben selbständig. Nach ärztlichen Angaben seien aus der Diabeteserkrankung keine Folgekrankheiten hervorgegangen. Die älteste Tochter studiert inzwischen. Die Ehefrau des Beklagten ist in geringfügigem Umfang beruflich selbständig. Der Beklagte selbst bildete sich als Dirigent für Blasorchester weiter und ist – derzeit im Rahmen einer Nebentätigkeit mit einem monatlichen Bruttoverdienst von rund 400 € – in einem Orchester in O. tätig. Die Zeugin E3. -E4. hat die Einschätzung geäußert, der Beklagte habe sich unter der von ihr (bis in den November 2011) durchgeführten Therapie stabilisiert und seine Fähigkeit zur Selbstreflektion gut entwickelt.
165Der Senat hat die damaligen belastenden, inzwischen überwundenen Umstände eingehend erwogen und zugunsten des Beklagten gewertet. Zur Gewichtung der negativen Lebensphase war indes zu bedenken, dass die Tat nicht etwa zur Minderung der vorgenannten familiären Belastungen diente und eine Berücksichtigung daher ferner liegt als in Fällen, in denen sich die Pflichtverletzung als naheliegende Folge der Lebensumstände darstellt oder in denen der Beamte sogar seine Dienstvorgesetzten über die Situation selbst in Kenntnis gesetzt hat, ohne Hilfe zu erhalten.
166Vgl. zu einer solchen Konstellation etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, DokBer B 2011, 169, 174.
167Überdies kann bei einer länger dauernden seelischen Belastung – wie sie beim Beklagten angesichts seiner psychischen Erkrankung und des sich über Jahre hinziehenden Schlafmangels gegeben war – eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen.
168S. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 285, 286 m.w.N.
169Die psychologische Psychotherapie bei der Zeugin E3. -E4. , die den Therapieerfolg äußerst positiv bewertet, begann der Beklagte erst nach der Tat und nach Einleitung des Disziplinarverfahrens.
170Im Übrigen ist – durchaus ambivalent – zu berücksichtigen, dass die Familie des Beklagten im Tatzeitraum Hilfe durch eine kinder- und jugendpsychiatrische Praxis erhielt. Einerseits unterstreicht dies, dass die Familie das allgemein übliche Maß übersteigenden Problemen gegenüberstand. Andererseits musste sie diese Anforderungen nicht allein auf sich gestellt bewältigen, sondern erhielt fachliche Unterstützung. Auch wenn dies die Belastungen nicht aufwiegt, bleibt es bei der Gesamtbetrachtung zu beachten.
171Unabhängig davon, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten trotz der schwierigen Lebenslage – wie bereits dargelegt – nicht erheblich vermindert war, ist die depressive Erkrankung und die damit einher gehende Beeinträchtigung ebenfalls mildernd einzubeziehen, wenn auch nicht unter dem Blickwinkel der verminderten Schuldfähigkeit, die nur im Falle ihrer (hier nicht gegebenen) Erheblichkeit als Entlastungsgrund in Betracht kommt.
172Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 S. 3.
173Insgesamt stellt daher die damalige persönliche Lage des Beklagten einen deutlich zu seinen Gunsten sprechenden Umstand dar, der unter Einbeziehung der weiteren entlastenden Gesichtspunkte mit den belastenden Aspekten abgewogen werden muss.
174Darüber hinaus ist die Motivlage zu bedenken. Der Beklagte hat sich zum Hintergrund seiner Therapeutin gegenüber – ihren glaubhaften Angaben nach – enttäuscht darüber geäußert, mehrfach nicht befördert worden zu sein; er habe auch einmal etwas Wertvolles besitzen wollen. Wenngleich diese Motivlage einerseits nachvollziehbar sein kann, berührt sie andererseits auch das Vertrauen des Dienstherrn, weil der Beklagte eine empfundene berufliche Enttäuschung zum Anlass genommen hat, diese auf Kosten des Dienstherrn gleichsam zu kompensieren.
175Unabhängig davon bleibt mildernd zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Tat spontan angesichts einer (aus seiner Sicht) günstigen Gelegenheit beging, auch wenn – aus den bereits aufgezeigten Gründen – der anerkannte besondere Milderungsgrund der „Augenblickstat“ nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist ferner zugunsten des Beklagten einzubeziehen, dass er bislang sowohl disziplinar- als auch strafrechtlich unbescholten ist und die Tat insofern ein persönlichkeitsfremdes Verhalten darstellt.
176Dass der Beklagte zuvor rund 16 Jahre unbeanstandet Dienst geleistet hat, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild zusätzlich von Bedeutung. Allerdings ist ein beanstandungsfreies Verhalten regelmäßig nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 Sätze 1 und 3 LBG NRW a.F., vgl. § 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG).
177Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.
178Zudem sind dem Beklagten sein Geständnis und seine – auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordene Reue zugute zu halten. Obschon er die Tat erst angesichts der unmittelbar bevorstehenden Hausdurchsuchung und der dabei als sicher zu erwartenden Auffindung des Laptops einräumte, ist der für ihn sprechende Charakterzug der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Fehlverhalten – wenngleich mit minderem Gewicht – mildernd einzubeziehen.
179Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 -, DokBer B 2013, 301, 306.
180Ebenso ist zu beachten, dass der Dienstherr den Laptop schließlich (nach Tatentdeckung) zurück erhielt.
181Demgegenüber war zu Lasten des Beklagten zu bedenken, dass er als Rechtspfleger selbst ein Organ der Rechtspflege ist (vgl. §§ 1, 31 RPflG) und insoweit eine Pflichtverletzung schädlichere Auswirkungen auf das Ansehen des öffentlichen Dienstes hat als diejenige eines Beamten in untergeordneter Stellung.
182Vgl. für den Fall eines Richters BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - RiSt (R) 1/02 -, NJW 2004, 2910, 2911 m.w.N; allgemein für Beamte des gehobenen Dienstes BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1979 - 1 D 97.77 -, DÖD 1979, 127, 128; zur Bedeutung des Amtes für die Maßnahmebemessung bei Vorteilsannahme BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98, 106.
183Das Bemessungskriterium, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW), erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
184S. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, NVwZ-RR 2014, 105, 106.
185Wie bereits dargelegt, führt der Status des Beklagten als Rechtspfleger dazu, dass das Vertrauen sowohl seines Dienstherrn als auch der Allgemeinheit in einer besonderen Weise erschüttert wird. Zwar war der Beklagte selbst nicht mit nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäften betraut (vgl. §§ 3 ff. RPflG), sondern hatte seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Verwertung eingezogener sowie auszusondernder Hard- und Software. Allerdings handelt es sich zum einen dabei teilweise um einen Bereich der Strafvollstreckung (§ 74 StGB, §§ 63, 66, 10 StVollstrO, § 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG), so dass insbesondere das Vertrauen der Allgemeinheit – unabhängig von einer etwaigen Medienresonanz,
186vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 698 f. m.w.N.,
187– in die Integrität des öffentlichen Dienstes erheblich durch den Eindruck beeinträchtigt wird, strafrechtliche Sanktionen dienten der Bereicherung einzelner Beamter. Zum anderen hat sich die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen.
188S. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, NVwZ-RR 2014, 105, 106.
189Im Übrigen überschreitet der Wert des entwendeten Notebooks von 500 € die bei 50 € liegende Schwelle der Geringwertigkeit ebenso wie den Wert von 200 € deutlich, bei dem nach der Rechtsprechung jedenfalls bei einmaligem Fehlverhalten ernsthaft in Betracht kommt, von der durch die Schwere eines Zugriffsdelikts generell gebotene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall abzusehen.
190Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10, NVwZ-RR 2012, 479, 481 -; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rn. 13.
191Eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Beachtung des Maßstabes, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW), wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde,
192vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 698 m.w.N.,
193führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte, vor allem die damalige, inzwischen überwundene außergewöhnliche familiäre und gesundheitliche Belastungssituation, seine bisherige Unbescholtenheit und die spontane „persönlichkeitsfremde“ Tat, reichen bei einer Gesamtschau nicht aus, um die belastenden Aspekte – insbesondere den der vom Beklagten innegehabten Amtsstellung - in einer Weise zu kompensieren, dass trotz der mit dem Zugriffsdelikt einhergehenden besonderen Schwere des Dienstvergehens von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Denn je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm verbundene Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen.
194Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, NVwZ-RR 2014, 105, 106 m.w.N.
195Mit Blick auf die im Einzelnen dargelegten be- und entlastenden Gesichtspunkte, auf die insoweit verwiesen wird, hält es der Senat angesichts der Schwere des Dienstvergehens für ausgeschlossen, dass der Beklagte im Beamtenverhältnis verbleibt. Angesichts des vom Beklagten verschuldeten Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis schließlich nicht unverhältnismäßig; vielmehr handelt es sich um eine vorhersehbare Folge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung.
196Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.
197III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
198Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.
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