Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2414/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Zuweisungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig.
6a) Der Kläger macht zunächst geltend, die Zuweisungsverfügung sei schon deshalb irreparabel unwirksam, weil der bei der Deutschen Telekom AG gebildete Betriebsrat SBR (Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht) nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Dessen Zustimmung könne nämlich nicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG als erteilt gelten, weil der Zuweisungsbescheid ausweislich seines Erlassdatums – 17. Januar 2011 – noch während des Laufs der von dieser Vorschrift vorgesehenen Wochenfrist ergangen sei. Diese sei nämlich erst am 11. Januar 2011 durch Zuleitung der Vorlage an den Betriebsrat in Gang gesetzt worden. Dieses Vorbringen greift schon aus tatsächlichen Gründen nicht durch. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, Blatt 14) ist das maßgebliche Schreiben dem Betriebsrat nämlich bereits am 3. Januar 2011 (Montag) zugeleitet und dort unter dem 12. Januar 2011 als „erledigt“ eingetragen worden; die Wochenfrist war daher bei Erlass des Zuweisungsbescheides bereits verstrichen. Dass das Verwaltungsgericht – und diesem folgend der Kläger – von einer Zuleitung erst am 11. Januar 2011 ausgegangen ist, ist lediglich auf den – irreführenden – Umstand zurückzuführen, dass das in den Akten befindliche Anschreiben offenbar nicht sein Erstellungsdatum, sondern das Datum der maßgeblichen Sitzung des Betriebsrats trägt (vgl. insoweit auch Beiakte Heft 1, Blatt 14: „Auftragsvermerk: BR Vorlage 11.01.2011, Antrag Nr. 131“). Eine ordnungsgemäße Beteiligung läge im Übrigen auch dann vor, wenn die Zuleitung tatsächlich erst am 11. Januar 2011 erfolgt und damit die Wochenfrist erst am 18. Januar 2011 abgelaufen wäre, bis zu dem ebenfalls keine schriftliche Verweigerung der Zustimmung vorgelegen hat. Denn für eine „nachholende“ Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist bei Personalmaßnahmen gegenüber Beamten (ausnahmsweise) solange Raum, wie die letzte die Zuweisung betreffende Verwaltungsentscheidung – das ist der das Verwaltungsverfahren abschließende, hier erst unter dem 8. März 2011 ergangene Widerspruchsbescheid – noch nicht getroffen ist.
7Vgl. den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2014– 1 B 125/14 –, juris, Rn. 5 f., = NRWE, m.w.N.
8b) Weiterhin trägt der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, die Zuweisungsverfügung sei nicht unterschrieben. Es reiche nicht aus, dass Herr O. , der Rechtsanwalt sei, nichts mit der Deutschen Telekom AG SBR zu tun habe und folglich mit keinen Kompetenzen in Bezug auf die Weisung gegenüber Beamten ausgewiesen sei, freundlich grüße. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch.
9Der Leiter des Betriebes SBR war zum Erlass der in Rede stehenden Zuweisungsverfügungen zuständig. Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand – gemeint ist der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft, hier also der Vorstand der Deutschen Telekom AG – die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Dies bedeutet mit Blick auf die solchermaßen eingeräumte herausgehobene Stellung in der Hierarche, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012– 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 19 f., = NRWE, m.w.N.
11Nach § 1 Abs. 4 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben (Satz 1 der Vorschrift); die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Übertragung (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist hier zulässigerweise durch Ziffer I.1. der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten, im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung geltenden Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Leitung hier gehandelt hat.
12Näher OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 19 bis 25., = NRWE, m.w.N., und vom 28. Dezember 2011 – 1 B 885/11 –, n.v., BA S. 5 bis 8; ferner Beschluss vom 30. März 2012 – 1 B 1264/11 –, n.v., BA S. 3.
13Es ist auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass der nach dem Vorstehenden für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständige Leiter des Betriebes SBR, Herr Werner O. , Rechtsanwalt und nicht Beamter ist. Denn die einschlägigen, bereits angesprochenen Zuständigkeitsvorschriften gehen verfassungsrechtlich beanstandungsfrei davon aus, dass auch Nichtbeamte Vorgesetztenfunktionen gegenüber Beamten ausüben können.
14Näher: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014– 2 B 70.12 –, juris, Rn. 6 bis 11.
15Schließlich ergibt sich eine formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung auch nicht aus dem Umstand, dass die Verfügung nicht unterschrieben ist, sondern nur die gedruckte Namenswiedergabe „Werner O. “ enthält. Die Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verlangt für einen formgerechten schriftlichen Verwaltungsakt nicht zwingend eine Unterschrift, sondern lässt daneben auch die – hier vorliegende – Namenswiedergabe des Behördenleiters genügen. Weitere Zusätze wie ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.
16Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012– 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 27, = NRWE, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2011– 6 CS 11.234 –, juris, Rn. 9, m.w.N.
17Zwar ist der Leiter des Betriebes SBR weder Behördenleiter noch dessen Vertreter noch ein dem Behördenleiter nachgeordneter Beauftragter. Es genügt insoweit aber, dass – wie hier – das zuständige Organ bzw. der zuständige Mitarbeiter der Aktiengesellschaft gehandelt hat. Denn § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss hier angesichts der Privatisierung der Bundespost und der mit Blick hierauf erfolgten Beleihung der aus der Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften mit den Dienstherrnbefugnissen sowie angesichts des Umstandes, dass die einschlägigen Vorschriften keine besonderen Anforderungen an den Status der danach handlungsbefugten Personen stellen und namentlich nicht deren Status als Beamte verlangen, insoweit entsprechend angewendet werden.
18Näher schon: Senatsbeschluss vom 30. November 2011 – 1 B 1380/11 –, n.v., BA S. 8 bis 11.
19c) Ferner wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Zuweisungsverfügung sei hinreichend bestimmt und präzisiere namentlich die konkret-funktionellen Aufgaben eines Sachbearbeiters Produktion Technische Infrastruktur durch die neun Einzelbeschreibungen detailreich. Er meint, angesichts der neun „Aufgaben“, welche sich noch in zahlreiche Subaufgaben auffächerten, müsse die Beklagte – und nicht etwa der Kläger – darlegen, welche Aufgabe(n) die Hauptaufgabe(n) sei(en) und in welchem prozentualen Verhältnis die Aufgaben zueinander stünden. Dieses Vorbringen genügt schon den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nicht. Denn es setzt sich nicht mit der – zutreffenden – Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, nach welcher die neun Hauptaufgaben (im Rahmen des überhaupt Möglichen) präzise angegeben sind und eine prozentuale Gewichtung der Einzelaufgaben im Verhältnis zueinander nicht verlangt werden kann, da exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der Einzelaufgaben der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG (bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung; nunmehr: § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG) widersprächen, welche dem aufnehmenden Unternehmen zur Sicherung seiner betrieblichen Belange das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des zugewiesenen Beamten zuerkenne.
20So bereits OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 26, = NRWE.
21d) In Bezug auf die Frage der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit wendet der Kläger gegen das angefochtene Urteil ferner ein, das Verwaltungsgericht habe lediglich die entsprechende Behauptung der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten übernommen und die gebotene eigenständige Überprüfung versäumt. Dass die zugewiesene Tätigkeit nicht „A 8-wertig“ und damit amtsangemessen sei, ergebe sich schon aus den Aufgabenbeschreibungen im Einzelnen, bei denen sich „bei zahlreichen Tätigkeiten das Wort 'einfach'“ befinde. Ganz anders sei es nach Nr. 6 der – vom Kläger zum Vergleich herangezogenen – Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Bund/Länder zum BAT: Dort würden in Bezug auf technische Berufe für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT Vc (= A 8) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gefordert, ferner z.T. auch die Fähigkeit, schwierige Aufgaben zu erfüllen. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung.
22Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der vorgesehene Einsatz entspreche dem statusrechtlichen Amt des Klägers. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2011 dargelegt, dass die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Produktion Technische Infrastruktur im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH der Entgeltgruppe T 5 zugeordnet sei, die ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 8 entspreche; diese Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Hieran anschließend hat das Verwaltungsgericht sodann ausgeführt, dass die vorgenommene Dienstpostenbewertung bei der insoweit mit Blick auf die organisatorische Dispositionsbefugnis der Deutschen Telekom AG allein veranlassten gerichtlichen Missbrauchskontrolle nicht zu beanstanden sei. Für eine missbräuchliche Gestaltung sei angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs sowie mit Blick auf den Umstand nichts ersichtlich, dass der Klägervortrag insoweit pauschal geblieben sei, obwohl der Kläger die zugewiesene Tätigkeit schon seit längerer Zeit aufgrund einer vorübergehenden Zuweisung ausübe.
23Dieser den zutreffenden Prüfungsmaßstab
24– vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2011– 1 B 96/11 –, juris, Rn. 41 f., = NRWE, m.w.N., vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris, Rn. 31 f., = NRWE, m.w.N., und vom 19. August 2013– 1 B 415/13 –, juris, Rn. 18 ff., = NRWE –
25heranziehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts (Begrenzung der organisatorischen Dispositionsbefugnis allein durch Missbrauchskontrolle; kein Vorliegeneines Falles von Missbrauch) hat der Kläger mit der vor Ablauf der Begründungsfrist (21. November 2012) vorgelegten Zulassungsbegründungsschrift nichts entgegengesetzt. Unabhängig davon spricht – gerade auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Argumente – auch nichts dafür, dass die in Rede stehende Dienstpostenbewertung rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte. Die Antragsgegnerin hat insoweit ohne Weiteres nachvollziehbar vorgetragen, dass die Bewertung der in Rede stehenden Tätigkeit im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, erfolgt sei, die Voraussetzungen des § 18 BBesG erfülle und sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn halte. Dieses Vorbringen entspricht dem dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten und belegten Vortrag der Beklagten zu dem im Bereich der Deutschen Telekom AG praktizierten System für die Bewertung der Dienst- und Arbeitsposten, gegen das nach der Senatsrechtsprechung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.
26Vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 29 f., = NRWE, und vom 29. Dezember 2011 – 1 B 741/11 –, n.v., BA Seite 9 f.
27Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Februar 2013, nahezu alle Dienstpostenbewertungen seien von einem hierzu nicht kompetenten Beamten,einem Herrn P. , vorgenommen worden, ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Denn hierbei handelt es sich um einen in der Sache neuen, aber außerhalb der Begründungsfrist geleisteten Vortrag. Unabhängig davon ist dieses Vorbringen substanzlos und würde zudem auch bei hinreichender Substantiierung und bei Herstellung eines Bezuges zum konkreten Fall nicht schon den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung im o.g. Sinne erlauben.
28Entsprechendes gilt auch für den (fristgerecht vorgebrachten) Einwand, die in der Zuweisungsverfügung beschriebene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen, da sie– auch im Widerspruch zu den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Bund/Länder zum BAT – zahlreiche Einzelaufgaben umfasse, die durch als „einfach“ beschriebene Tätigkeiten gekennzeichnet seien. Selbst unterstellt, diese Einschätzung träfe zu, ließe sich hieraus nämlich noch nicht auf einen Missbrauchsfall schließen. Maßgeblich ist aber darüber hinaus, dass auch die entsprechenden Darlegungen des Klägers nicht die Annahme erlauben, die konkret zugewiesenen Aufgaben wiesen teilweise oder gar in der Summe einen zu niedrigen, die Anforderungen des Amtes der Besoldungsstufe A 8 verfehlenden Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad auf. Schon die Behauptung, zahlreiche Einzeltätigkeiten seien mit dem Wort „einfach“ näher gekennzeichnet worden, trifft nicht zu. Zum einen taucht dieses Adjektiv überhaupt nur bei zwei von neun Einzelaufgaben auf. Zum anderen und vor allem beschreibt es an der jeweiligen Stelle nicht etwa die jeweils zugewiesene Tätigkeit als einfach, sondern nur einzelne Bezugspunkte der jeweiligen Tätigkeit: Durchführung, Abstimmung und Dokumentation „einfacher Strukturplanungen“ für Kanten des Access Zugangsnetzes und objektkonkreter Ausführungsplanungen für Kanten und Knoten bzw. Dokumentation „einfacher Baumaßnahmen“. Dass (zumindest) insoweit den Anforderungen des Statusamtes des Klägers nicht angemessene einfache Tätigkeiten vorliegen könnten, ergibt sich mithin auch nicht aus dem vom Kläger vergleichend in Bezug genommenen Inhalt der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Bund/Länder zum BAT, welcher für die vorliegende Frage zudem schon deswegen nicht aussagekräftig ist, weil die vom Kläger insoweit herangezogenen Anforderungen sehr im Allgemeinen verharren Soweit der Kläger ferner auf das mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 16. Januar 2013 – 3 A 111/11 –, n.v., verweist, ist der entsprechende Vortrag aus den bereits o.g. Gründen schon nicht berücksichtigungsfähig. Unabhängig davon sind die in dieser Entscheidung enthaltenen Wertungen schon deswegen nicht ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Fall zu übertragen, weil sich das Verwaltungsgericht Osnabrück mit der Frage der Amtsangemessenheit von Aufgaben für einen Amtsrat der Besoldungsgruppe A 12 befasst und hierbei die gehobene Stellung des Amtsrats im Gefüge des gehobenen Dienstes (zweithöchstes Beförderungsamt) betont hat. Der Kläger hingegen hat lediglich ein nach A 8 besoldetes Statusamt des mittleren Dienstes inne, sodass insoweit in einem hier nicht näher zu bestimmenden Maße geringere Anforderungen zu stellen sind.
29e) Ferner macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil lege falsche Fakten zugrunde, da die Beklagte nach der von ihr neu vorgenommenen Zuordnung von Besoldungsgruppen zu Entgeltgruppen nunmehr davon ausgehe, dass der Entgeltgruppe T 5 die Besoldungsgruppe A 9m entspreche. Dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Bewertung, der vorgesehene Einsatz des Klägers entspreche seinem statusrechtlichen Amt (A 8), wird mit Blick darauf, dass nur die Zuweisung einer unterwertigen Beschäftigung unzulässig wäre, nicht dadurch fehlerhaft, dass einer späteren – offenbar rückwirkend vorgenommenen – Bewertung der Deutschen Telekom AG zufolge sogar eine mit A 9m zu bewertende und damit für den Kläger höherwertige Tätigkeit zugewiesen worden ist. Dies hat im Übrigen schon das Verwaltungsgericht so gesehen. Denn es hat die hier gerügte Bewertung in Kenntnis der Neubewertung getroffen. Diese Kenntnis wird durch die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils belegt, mit welchen der Vortrag der Beklagten wiedergegeben wird, aufgrund der Aufhebung der Stellenpotenzialregelung sei die dem Kläger dauerhaft zugewiesene Tätigkeit ab dem 1. Januar 2011 neu bewertet und der Kläger ab diesem Zeitpunkt in die Beförderungsliste nach A 9 aufgenommen worden (UA S. 4, drittletzter Absatz).
30f) Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sollen nach Auffassung des Klägers schließlich mit Blick auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu dem Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses bzw. auf „die fehlenden Ausführungen dazu“ bestehen. Solche Interessen habe es nie gegeben; es habe immer nur die Behauptung dieser Interessen gegeben. Dieses pauschale Vorbringen stellt keine hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Denn es setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (UA S. 6, erster Absatz). Ein dringendes Interesse der vorgenannten Art liegt hier im Übrigen schon deshalb vor, weil die Tätigkeit des Klägers auf dem bislang schon vorübergehend zugewiesenen Arbeitsposten dauerhaft gesichert werden soll und der Kläger nach den Darlegungen der Beklagten nicht anderweitig eingesetzt werden könnte, also beschäftigungslos werden würde, was der auch im Interesse des Beamten bestehenden Verpflichtung der Beklagten widerspräche, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.
312. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Insoweit fehlt es, wie das einschlägige Vorbringen – „Die Rechtssache (…) ist darüber hinaus auch schwierig“ – belegt, schon an jeglichen Darlegungen von Substanz. Unabhängig davon weist die Rechtssache mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. aber auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
323. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
33Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.
34Diesen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt das einschlägige Zulassungsvorbringen offensichtlich nicht. Denn es beschränkt sich auf die die schlichte Behauptung, die Rechtssache weise auch grundsätzliche Bedeutung auf.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
36Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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