Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 456/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2014 wiederherzustellen anzuordnen.
4Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, bei dem Zelt handele es sich um einen genehmigungsfreien fliegenden Bau, auf die formelle Illegalität könne die Beseitigungsverfügung nicht gestützt werden, da die Antragsgegnerin seinen am 10. April 2014 gestellten Bauantrag zu Unrecht abgelehnt habe, das Vorhaben sei auch materiell genehmigungsfähig.
5Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Zelt um einen fliegenden Bau i. S. d. § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW handelt. Danach sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es hier an der subjektiven Komponente der Zweckbestimmung fehlt.
6Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW getroffene Formulierung "geeignet und bestimmt" macht deutlich, dass nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des fliegenden Bauwerks, zur objektiven Eignung eines Bauwerks nach seiner Konstruktion wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die Zweckbestimmung durch den Aufsteller hinzukommt. Werden Anlagen, die - wie ein Zelt - für ein wiederholtes Aufstellen geeignet sind, dauernd oder längerfristig auf einem und demselben Platz aufgestellt, ohne ihren Standort zu ändern, sind sie bauliche Anlagen, die dem gewöhnlichen bauaufsichtlichen Verfahren unterworfen sind.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2005 ‑ 10 B 1394/05 -, BRS 69 Nr. 188; Hahn in Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, § 79 Rn. 4.
8Der Antragsteller hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Zelt dazu bestimmt ist, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Seine nicht näher belegte Einlassung, er vermiete das Zelt im Rahmen seines Cateringbetriebs, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Tatsächlich befand sich das Zelt seit der ersten Ortskontrolle durch die Antragsgegnerin am 4. November 2013 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung im Februar 2014 als „Anbau“ des Restaurants auf dem Grundstück des Antragstellers. Nach den Feststellungen bei der Kontrolle am 24. Februar 2014 befanden sich in dem Zelt 5 Bierzeltgarnituren mit insgesamt ca. 40 Sitzplätzen. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass das Zelt im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgebaut worden ist.
9Das aus obigen Gründen genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch formell illegal errichtet worden. Der Antragsteller hat bis heute keine Baugenehmigung erhalten.
10Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend schon alleine die formelle Illegalität des Vorhabens den Erlass der sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung rechtfertigt. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2013 - 7 B 194/13 -, und vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, BRS 69 Nr. 188.
12Ein derartiger Ausnahmefall ist hier anzunehmen. Das Zelt kann ohne Substanzverlust und ohne größeren Aufwand abgebaut werden.
13Auf die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Zeltes kommt es somit nicht an.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.