Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2789/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.457,98 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
3Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die rechtswidrige Heranziehung vom 16. Oktober 1981 hindere die ‑ nochmalige ‑ Erhebung eines Erschließungsbeitrags auch nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verwirkung. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich jedoch nichts, wodurch die diese Annahme tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würden.
4Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1).
5Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die ständige ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass selbst bei einer im Einzelfall schutzwürdigen Vertrauensbetätigung des Beitragspflichtigen regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ das Interesse der Allgemeinheit, für die erbrachte Leistung die nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern zu können, dessen Interesse, von einer nochmaligen Erhebung von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, überwiegt.
6Vgl. zur Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 ‑ 8 C 14.94 ‑, juris, Rdnr. 14 f. (= NVwZ-RR 1996, 465), m. w. N.
7Dem setzt der Kläger mit dem Einwand, die Bürger dürften nicht zeitlich unbegrenzt ‑ hier nach 30 Jahren ‑ für in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zu einem Beitrag veranlagt werden, nichts Durchgreifendes entgegen. Zwar ist es richtig, wovon sich im rechtlichen Ausgangspunkt auch das Verwaltungsgericht hat leiten lassen (Urteilsabdruck Seite 11), dass das Rechtsstaatsgebot über den reinen Vertrauensschutz hinaus in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑, juris, Rdnr. 41 (= BVerfGE 133, 143).
9Die Zulassungsbegründung übergeht allerdings völlig, dass das Verwaltungsgericht im Weiteren angenommen hat, die Erschließung des klägerischen Grundstücks als der rechtserhebliche vorteilsbegründende Vorgang sei in tatsächlicher Hinsicht allein durch den vor 1981 erfolgten Ausbau der Stichstraße noch gar nicht abgeschlossen gewesen, da die Stichstraße erschließungsbeitragsrechtlich ein unselbständiges Anhängsel des erst ‑ deutlich ‑ später technisch fertiggestellten Hauptzugs der I.----- Straße sei. Die bloße rechtsirrige Erwartung des Beitragsschuldners, der maßgebliche Vorteil sei bereits vor langer Zeit eingetreten, werde durch das Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit aber nicht geschützt. Argumente dafür, dass diese Sichtweise des angefochtenen Urteils unzutreffend sein sollte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
10Im Ergebnis Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht auch eine Verwirkung aufgrund der rechtswidrigen Beitragserhebung im Jahr 1981 verneint hat. In der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Anspruch nicht bereits zu einem Zeitpunkt verwirkt werden kann, zu dem er noch nicht entstanden ist.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2008 ‑ 9 B 59.07 ‑, juris, Rdnr. 9, m. w. N.
12Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Verwirkung komme vorliegend angesichts des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht erst im Jahr 2011 nicht in Betracht (Urteilsabdruck Seite 12), ohne dass sich der Kläger hiermit im Rahmen der Zulassungsbegründung näher auseinandergesetzt hätte.
13Dass schließlich schon vor dem Entstehen der Erschließungsbeitragsforderung ‑ über den dafür allein unzureichenden Erlass des (rechtswidrigen) Beitragsbescheids aus dem Jahr 1981 hinaus ‑ besondere Umstände eingetreten wären, aufgrund derer die spätere Geltendmachung dieser Forderung ausnahmsweise als treuwidrig angesehen werden müsste, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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