Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 237/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn sinngemäß allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel bestehen nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin bei ihrem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe zum Schuljahr 2010/2011 am 1. August 2010 verpflichtet gewesen ist, eine neu einsetzende Fremdsprache zumindest als Grundkurs zu belegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 8 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt NRW 1998) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594).
4Diese Vorschrift ist auf den Fall der Klägerin in ihrer bis zum 31. Juli 2010 geltenden Ursprungsfassung anzuwenden. Keine Anwendung auf die Klägerin finden hingegen die am 28. März 2009 und am 1. August 2010 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178) und die seitdem vorgenommenen weiteren Änderungen. Nach Art. 2 Nr. 3 Satz 1 dieser Änderungsverordnung beenden Schülerinnen, die am 1. August 2010 nach sechsjähriger Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium und an der Gesamtschule eintreten, ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.
5Nach dieser Übergangsvorschrift beendet auch die Klägerin ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften. Sie ist mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am G. -Gymnasium in C. eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die sechsjährige Sekundarstufe I in sieben Jahren durchlaufen, zunächst seit dem Schuljahr 2003/2004 an der F. -L. -Gesamtschule in C. (Klassen 5 bis 9), seit dem Schuljahr 2008/2009 an der Städtischen Realschule C. -Nord (Klasse 10, Hauptschulabschluss) und seit dem Schuljahr 2009/2010 an der C1. Schule, einer Hauptschule, an der sie die Klasse 10 freiwillig wiederholt und dadurch die Fachoberschulreife erlangt hat.
6Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998 mussten Schülerinnen, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Diese zusätzliche Belegungspflicht für eine neu einsetzende zweite Fremdsprache traf am 1. August 2010 auch die Klägerin. Sie hatte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten. Sie hatte ab der Jahrgangsstufe 7 das Fach Französisch als zweite Fremdsprache gewählt. In diesem Fach hatte sie jedoch während der Wiederholung der Klasse 10 an der C1. -Schule im Schuljahr 2009/2010 keinen Unterricht erhalten.
7Ein Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache war fortlaufend im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998, wenn eine Schülerin ihn von der Klasse 7 an kontinuierlich bis zum Ende der Sekundarstufe I fortgesetzt hatte.
8Diese Auslegung ergibt sich vor allem aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998. Die Vorschrift dient, wie bereits das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, der Umsetzung des Beschlusses „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 7. Juli 1972. Dieser KMK-Beschluss regelt in seiner Ziffer 7.4 Satz 1 ausdrücklich die hier streitige Auslegungsfrage nach der erforderlichen Fortdauer des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I. Nach dieser Bestimmung müssen Schülerinnen, die keinen oder keinen bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe durchgehenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache … belegen. Die Vorschrift bezieht sich auf das mögliche Entfallen der zusätzlichen Belegungspflicht für die zweite Fremdsprache in der Einführungsphase nach Ziffer 7.3 Abs. 2, wenn Schülerinnen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine zweite Fremdsprache mindestens vier Jahre erlernt haben. Ziffer 7.4 Satz 1 präzisiert diese Ausnahmeregelung dahin, dass die zusätzliche Belegungspflicht für die zweite Fremdsprache in der Einführungsphase nur dann entfallen kann, wenn die Schülerin einen „bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe durchgehenden“ Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten hat.
9§ 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998 war im Sinne der Ziffer 7.4 Satz 1 des KMK-Beschlusses zu interpretieren. Zu weit geht in diesem Zusammenhang die Formulierung des Verwaltungsgerichts, jene Verordnungsbestimmung diene der Umsetzung dieser „bundeseinheitlichen Vorgaben“ (S. 7 des Urteilsabdrucks). Die KMK gibt als Instrument des „kooperativen Föderalismus“ lediglich Empfehlungen für eine möglichst einheitliche Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis der Länder. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ist in der Regel anzunehmen, dass der nordrhein-westfälische Gesetz- oder Verordnungsgeber die Empfehlungen der KMK auch umsetzen wollte.
10BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1999 ‑ 6 B 19.98 ‑, juris, Rdn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2014 ‑ 19 B 148/14 ‑, juris, Rdn. 15, und vom 6. August 2013 ‑ 19 B 784/13 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks, sowie Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 19 A 3006/06 ‑, juris, Rdn. 57 ff.
11In Bezug auf § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998 fehlen solche gegenteiligen Anhaltspunkte. Bei seiner Umsetzung in verbindliches Landesrecht hat der Verordnungsgeber in NRW lediglich den Begriff „durchgehend“ aus dem KMK-Beschluss geringfügig modifiziert und stattdessen den Begriff „fortlaufend“ gewählt. Dass er hiermit auch inhaltlich von Ziffer 7.4 Satz 1 abweichen wollte, ist umso weniger anzunehmen, als er dadurch die Anerkennungsfähigkeit eines in NRW abgelegten Abiturs beeinträchtigt haben würde.
12Auch der Verordnungsgeber selbst hat § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998 ganz offensichtlich seit jeher im oben formulierten Sinn verstanden. Das ergibt sich aus der textlichen Klarstellung, die er in diesem Punkt mit der bereits zitierten Änderungsverordnung vom 12. März 2009 vorgenommen hat. Seit dem Inkrafttreten dieser Änderung trifft die zusätzliche Belegungspflicht Schülerinnen, die keinen aufsteigenden Pflichtunterricht im Umfang von vier Jahren in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I erhalten haben. Mit dieser neugefassten Formulierung „bis zum Ende der Sekundarstufe I“ hat der Verordnungsgeber nunmehr den Endzeitpunkt, bis zu dem die Schülerin die zweite Fremdsprache fortgeführt haben muss, auch für NRW ausdrücklich geregelt. Hierin lag lediglich eine Klarstellung, keine Änderung der Rechtslage. Das ergibt sich daraus, dass die zitierte Beschlusslage der KMK in diesem Punkt seit 1972 unverändert fortbestand.
13In systematischer Hinsicht findet die vorstehende Auslegung Bestätigung in § 11 Abs. 2 Nr. 3 APO-GOSt NRW 1998. Nach dieser ebenfalls bis zum 31. Juli 2010 geltenden Vorschrift mussten Schülerinnen, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten hatten, zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ihre gemäß § 8 Abs. 5 in der Jahrgangsstufe 11/I begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/II fortsetzen. Beiden erwähnten Vorschriften liegt der übereinstimmende Grundgedanke zugrunde, dass eine Schülerin die zweite Fremdsprache bis zum Ende des jeweiligen Bildungsganges fortgesetzt haben muss. § 11 Abs. 2 Nr. 3 APO-GOSt NRW 1998 unterschied sich von § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998 lediglich dadurch, dass jene Vorschrift diesen Grundgedanken ausdrücklich formulierte („bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13/II fortsetzen“), während diese ihn lediglich dem Sinn nach enthielt.
14Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet auch der Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998 keine anderslautende Auslegung. Der Klägerin ist lediglich zuzugeben, dass die Formulierung „in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen fortlaufenden Pflichtunterricht“ für das von ihr vertretene Verständnis offen ist, es genüge, die zweite Fremdsprache in jeder dieser Jahrgangsstufen überhaupt zu belegen. Ihre weiter gehende Argumentation hingegen, für eine über den von ihr vertretenen Wortsinn hinausgehende Auslegung sei kein Raum, teilt der Senat nicht. Die zitierte Formulierung des § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998 lässt vielmehr die hier vertretene und durch die angesprochenen Auslegungsgesichtspunkte gebotene Interpretation ebenso zu wie die von ihr vertretene. Insbesondere musste der Verordnungsgeber den bei ihr vorliegenden Sonderfall einer freiwilligen Wiederholung der Klasse 10 nicht besonders regeln, sondern durfte sich damit begnügen, ihn durch eine offene Formulierung wie die oben zitierte mit zu erfassen.
15Hiernach kommt es nicht mehr auf den berechtigten Einwand der Klägerin gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts an, die Erfüllung der zusätzlichen Belegungspflicht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt NRW 1998 sei unabhängig von der erreichten Note. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut, ihrer Funktion und ihrer systematischen Stellung nach lediglich die Belegungsbedingungen in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe regelte („müssen … belegen“, „Pflichtunterricht … erhalten“, vgl. auch die Überschrift „allgemeine Belegungsbedingungen“ des § 6 APO-GOSt NRW 1998). Ein bestimmter Lernerfolg ist, wie das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, lediglich für die allgemeinen und besonderen Versetzungsbedingungen (§§ 21 ff. APO-S I) und diejenigen über Abschlüsse (§§ 40 f. APO-S I) erforderlich.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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