Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 914/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klage sei unzulässig. Bei dem von der Klägerin begehrten Einverständnis für eine länderübergreifende Versetzung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG handele es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nach § 44a VwGO nicht selbstständig gerichtlich angegriffen werden könne. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004, 2 C 37.03, hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine rechtliche Qualifizierung der Einverständniserklärung als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht erfüllt seien.
4Dagegen ist nichts zu erinnern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung festgestellt, dass die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn (lediglich) eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung sei. Es fehle dem Einverständnis an der für die Qualifizierung als Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung, weil Adressat dieser Erklärung allein der Dienstherr sei, in dessen Dienst der Beamte (noch) stehe. Die Einverständniserklärung begründe auch keine unmittelbare Rechtsfolge, da sie dem Beamten keinen Anspruch auf Versetzung verschaffe und den gegenwärtigen Dienstherrn nicht zur Versetzung verpflichte. Schließlich sei das dem abgebenden Dienstherrn gegenüber zu erklärende Einverständnis keine hoheitliche Maßnahme, weil die beteiligten Dienstherren sich im Versetzungsverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber stünden.
5Dem setzt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich, soweit es die Fragen betrifft, ob der Einverständniserklärung „Außenwirkung“ zukommt und sie „unmittelbare Rechtsfolgen“ begründet, in gegenteiligen Rechtsbehauptungen, ohne sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils näher auseinanderzusetzen. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der pauschale Einwand, „der Umstand, dass aufgrund der Entscheidung des beklagten Landes keine Versetzungsverfügung erfolgen kann, obwohl der abgebende Dienstherr keine Einwände hat, greift unmittelbar in die Rechtsposition der Klägerin ein“. Die Verweigerung des Einverständnisses durch das beklagte Land ist nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Sie stellt lediglich, wie ausgeführt, eine Mitwirkungshandlung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar. Die dieses Verfahren abschließende behördliche Entscheidung trifft der abgebende Dienstherr. Erst diese Entscheidung besitzt Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt. Als bloße Verfahrenshandlung ist das Einverständnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG einer isolierten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44a VwGO entzogen.
6Die mittelbare Beeinträchtigung von Rechtspositionen der Klägerin durch die Verweigerung des Einverständnisses des beklagten Landes genügt nicht, um anzunehmen, die Erklärung entfalte unmittelbare Rechtsfolgen nach außen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 1197/12 -, juris, Rdn. 14.
8Von den vorstehenden Ausführungen abgesehen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die Einverständniserklärung sei auch deswegen nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil es sich bei ihr nicht um eine hoheitliche Maßnahme handele. Das Vorbringen genügt daher insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
9Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen zeigt mit den formulierten Rechtsfragen,
10„1. Ist die Ablehnung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn gem. § 15 Beamtenstatusgesetz als Verwaltungsakt zu qualifizieren?
112. Für den Fall, dass die Ablehnung des Einverständnisses nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist:
12Stellt die Ablehnung des Einverständnisses eine behördliche Verfahrenshandlung gem. § 44a VwGO dar, die nur gleichzeitig mit der Sachentscheidung gerichtlich zur Überprüfung gestellt werden [kann]?“,
13bereits nicht näher auf, weshalb diese Fragen derart über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben sollen, dass sie im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären wären. Dass sie sich in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Streitfälle ebenfalls stellen könnten, genügt für die Zulassung der Berufung nicht.
14Abgesehen davon sind die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig, da sie sich aus den angeführten Gründen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres dahin beantworten lassen, dass es sich bei dem Einverständnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG um eine gerichtlich nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO handelt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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