Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 391/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Beschluss wird von Amts wegen geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Unabhängig davon ist auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)).
3Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren mit ihr aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG die Erhöhung des Streitwerts für das erstinstanzliche Klageverfahren von 7.500,00 Euro auf 15.000,00 Euro.
4Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Er beträgt aus den Gründen des Senatsbeschlusses 19 A 916/13 vom heutigen Tag 5.000,00 Euro.
5Der Senat macht von seiner Befugnis aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, weil das Verfahren sowohl wegen der Hauptsache 19 A 916/13 als auch wegen der Streitwertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde unterliegt keinem Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Die Geltung des Verschlechterungsverbots wäre mit der vorgenannten Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur amtswegigen Änderung der Streitwertfestsetzung unvereinbar.
6BayVGH, Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 9 C 13.325 ‑, juris, Rdn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Januar 2013 ‑ 4 W 338/12 ‑, juris, Rdn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2011 ‑ 13 OA 196/11 ‑, juris, Rdn. 9; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009 ‑ 5 So 192/09 ‑, juris, Rdn. 14.
7Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.