Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2011 zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen und Futtersilo wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen und Futtersilo, welche die Beklagte der vormals beigeladenen L. KG für das Grundstück Gemarkung H. , Flur 68, Flurstück 155 teilweise (In der T. 15; im Folgenden: Vorhabengrundstück) erteilt hat.
3Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks In der U. 9, das etwa 450 m nordwestlich des Vorhabengrundstücks liegt. Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks In der T. 37, das in südlicher Richtung ca. 550 m von dem Vorhabengrundstück entfernt ist. Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks T1.----------weg 3, das sich ungefähr in einer Distanz von 550 m nordnordwestlich von dem Vorhabengrundstück befindet. Der Kläger zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks Im H1. M. 14. Dieses liegt etwa 650 m südwestlich des streitigen Schweinemaststalls. Die Klägerin zu 5. ist Eigentümerin des Grundstücks L1. Straße 314, das in etwa 250 m westlich des Grundstücks der Beigeladenen situiert ist. Alle Grundstücke der Kläger liegen genauso wie das Vorhabengrundstück im Außenbereich.
4Unmittelbar südlich an das Vorhabengrundstück grenzt der landwirtschaftliche Betrieb des Herrn V. L2. mit der postalischen Anschrift In der T. 13. Die Hofstelle L2. ist seit Jahrhunderten im Familienbesitz. Sie betreibt in vier Ställen Schweinemast mit insgesamt 1.302 Mastschweinen. Für den Stall 1 und 378 Tiere erteilte die Beklagte am 25. Juni 1985 eine Baugenehmigung, für den Stall 2 mit 336 Mastplätzen der Kreis I. am 28. August 1979. Für den Stall 3 erhielt Herr V. L2. am 14. März 2002 auf seinen Antrag vom 22. Januar 2002 eine Baugenehmigung als Quarantänestall mit Remise für 60 Mastschweine. Mit Bauschein vom 23. August 2000 genehmigte die Beklagte Herrn V. L2. auf den Bauantrag vom 16. Mai 2000 den Stall 4 als Schweinemaststall und Getreidelager. In den zugehörigen Bauvorlagen wird die Anzahl der dort zu haltenden Mastschweine mit 528 angegeben.
5Herr V. L2. war ursprünglich Komplementär und alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der L. KG. Seine nunmehr beigeladene Ehefrau, Frau C. L2. , war deren Kommanditistin. Im Nachgang zu dem Ortstermin des Berichterstatters des Senats im Berufungsverfahren vom 5. März 2014 und - wie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 vorträgt - zu den dortigen Hinweisen des Berichterstatters zur Frage der gemeinsamen Anlage übertrug Herr V. L2. der L. KG das Alleineigentum bzw. Miteigentum an der ausparzellierten Zuwegung zu dem streitgegenständlichen Schweinemaststall durch notariellen Vertrag vom 15. April 2014. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 2. Mai 2014 übertrug Herr V. L2. seine Kommanditeinlage und seine kompletten Gesellschaftsrechte an der L. KG schenkungsweise bzw. unentgeltlich auf seine Ehefrau. Im notariellen Vertrag vom 2. Mai 2014 wird ausgeführt: Da die Firma L. KG nur noch aus einem Gesellschafter bestehe, erlösche sie ohne Liquidation. Sämtliche Aktiva und Passiva gingen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über, bei dem sich das bisherige Gesamthandseigentum der Gesellschafter in dessen Alleineigentum verwandle. Die nunmehr Beigeladene erklärte mit der Zustimmung ihres Ehemanns, Herrn V. L2. , dass sie das Geschäft unter der Firma C. L2. als Einzelunternehmen fortführe.
6Am 8. Juni 2011 erteilte die Beklagte der L. KG einen Vorbescheid betreffend die Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen, Futtersilo und oberirdischem Gastank auf dem Vorhabengrundstück, der den Klägern zumindest teilweise zugestellt wurde. Darin stellte die Beklagte fest, dass es sich nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen bei dem geplanten Vorhaben um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB handele.
7In der der Bauvoranfrage beigefügten Bau- und Betriebsbeschreibung vom 23. September 2009 heißt es, der beantragte Schweinemaststall solle als autarker Stall ohne Anbindung an die angrenzende Hofstelle L2. errichtet und betrieben werden. Es gebe keinerlei gemeinsam genutzte Betriebseinrichtungen. Die verkehrstechnische Erschließung erfolge über eine - oben bereits erwähnte - neugeplante Zufahrt, die separat vor der Hofzufahrt abbiege. In einer weiteren Betriebsbeschreibung vom 28. Februar 2011 wird ergänzt, die L. KG beziehe ihre Kraft- und Betriebsstoffe von der Eigenbedarfstankstelle auf der Hofstelle L2. .
8Zu den Bauvorlagen der Bauvoranfrage gehörte außerdem eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2011. Diese besagt, die L. KG sei ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der eine Schweinemast auf Basis überwiegend eigenerzeugter Futtermittel plane. Herr V. L2. sei Leiter seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs sowie Komplementär der L. KG. Diese bewirtschafte 77 ha landwirtschaftliche Fläche. Davon seien 22,5 ha Eigentumsflächen. 54,50 ha seien hinzugepachtet.
9Mit Schreiben an die Beklagte vom 26. April 2011 erläuterte die L. KG ihre Bauvoranfrage dahingehend, ihr Vorhaben und der Hof L2. seien zwei vollständig rechtlich und tatsächlich getrennte Schweinemastbetriebe. Es liege kein gemeinsamer Zweck vor. Die Umsetzung des Vorhabens beruhe nicht auf einem einheitlichen, beide Anlagen umfassenden Finanzierungskonzept. Es bestünden keine wirtschaftlichen und tatsächlichen Abhängigkeiten. Die Bauherrin realisiere das beantragte Vorhaben auf einer eigenen ausparzellierten Eigentumsfläche. Diese Baufläche solle grundsätzlich einen eigenen Anfahrtsweg erhalten. Diese Zuwegung erfolge zunächst von der B 61 - der L1. Straße - über den quasi öffentlichen Weg Richtung Hofstelle, um dann vor der Hofstelle als eigener Weg zu dem geplanten Stall zu führen. Jeder Betrieb habe eine eigene Hygieneschleuse. Es würden keine gemeinsamen Betriebseinrichtungen genutzt. Die Strom- und Wasserversorgung seien getrennt. Dasselbe gelte für die Fütterungseinrichtungen und die Futtermittellagerung. Es finde eine getrennte Güllelagerung und eine getrennte Gülleausbringung statt. Es bestehe eine steuerlich und wirtschaftlich getrennte Betriebsführung mit jeweils eigener Bilanzierung und Buchführung. Zwar halte die L. KG keinen eigenen Maschinenpark vor. Sollte der Betrieb L2. einmal Arbeiten für die L. KG durchführen, sei dies aber steuerlich und bilanztechnisch wie die Beauftragung eines Dritten zu werten. Auch der Betrieb L2. habe heute schon keinen vollständigen Maschinenpark und vergebe selbst bestimmte Arbeiten wie Pflügen, Gülleausbringung, Pflanzenschutz und Ernte an Lohnunternehmen. Entscheidend sei auch für die L. KG, dass die Entscheidungen der Betriebsführung bei ihr selbst lägen, auch wenn die Ausführung nachher durch Dritte erfolge. Die Produktionsmittel der L. KG seien die Flächen, das Stallgebäude und die Nutztiere.
10Am 6. Juni 2011 schlossen u. a. Herr V. L2. als Übergeber auf der einen und die L. KG als Übernehmerin auf der anderen Seite im Vorfeld der Erteilung des Vorbescheids einen notariellen Übergabevertrag bezüglich einer landwirtschaftlichen Teilfläche und weiterer Ackerflächen nebst Auflassung. Unter der aufschiebenden Bedingung eines positiven Bauvorbescheids vereinbarten die Vertragsschließenden die Übertragung des Alleineigentums von im Einzelnen bezeichneten Teilflächen des Flurstücks 155 von Herrn V. L2. auf die L. KG. Ferner bewilligte Herr V. L2. zu Lasten seines ihm verbleibenden Teils des Flurstücks 155 eine Grunddienstbarkeit als Wegerecht, nach dem der jeweilige Eigentümer des Grundstücks - also zunächst die L. KG - berechtigt sei, über die noch zu markierende Fläche mit einer Breite von 4 m mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und diese Fläche zu begehen.
11Am 19. September 2011 erteilte die Beklagte die Teilungsgenehmigung zur teilweisen Ausparzellierung des Flurstücks 155.
12Am 20. September 2011 wurden die Eigentumsübertragung und das Wegerecht in das Grundbuch eingetragen.
13Am 22. September 2011 gab Herr V. L2. eine Baulasterklärung bezüglich der „Übernahme eines Wegerechts“ ab. Darin räumte er ein uneingeschränktes Wegerecht zu dem ausparzellierten Flurstück 155 ein. Eine weitere Baulasterklärung von Herrn V. L2. vom 22. September 2011 beinhaltet die „Übernahme einer Ausführungsverpflichtung“ mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, bis zur Inbetriebnahme des geplanten Schweinemaststalls der L. KG die Abluftanlage des westlich auf seiner Hofstelle vorhandenen Schweinemaststalls („Stall 4“) so zu ertüchtigen, dass dauerhaft eine Ablaufgeschwindigkeit von ganzjährig 7 m/s und Abluftkaminhöhen von mindestens 10 m gesichert seien.
14Am 10. Oktober 2011 erteilte die Beklagte der L. KG eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen und Futtersilo auf dem Vorhabengrundstück. Die Nebenbestimmung Nr. 20 (Bedingung) sieht vor, dass bis zur Inbetriebnahme des Schweinemaststalls die Abluftanlage des westlich auf der Hofstelle L2. vorhandenen Schweinemaststalls („Stall 4“) so ertüchtigt sein muss, dass die Abluftkaminhöhen mindestens 10 m betragen und eine dauerhafte Abluftgeschwindigkeit ganzjährig von mindestens 7 m/s gesichert ist. Die Auflage Nr. 601 bestimmt, dass der genehmigte Schweinemaststall entsprechend den Antragsunterlagen mit einer Lüftungsanlage nach DIN 18910 „Klima im geschlossenen Stall“ auszurüsten ist. Die Abluft aus dem Stallgebäude ist über zentrale Abluftkamine mit einer Mündungshöhe von mindestens 12 m über dem Erdboden (höchste angrenzende Geländehöhe) senkrecht nach oben abzuleiten. Der freie Luftaustritt darf nicht durch Abdeckungen behindert werden. Die Lüftungsanlage des Stallgebäudes ist gemäß Auflage Nr. 602 so zu regeln, dass die Austrittsgeschwindigkeit ganzjährig mindestens 7 m/s nicht unterschreitet.
15In den zugehörigen Bau- und Betriebsbeschreibungen vom 30. Juni 2011, vom 5. Juli 2011 und vom 13. Juli 2011 führte die L. KG wiederum aus, der beantragte Stall solle autark betrieben werden. Die L. KG werde Eigentümerin der Baufläche, einer Teilfläche des Flurstücks 155. An der Zuwegung erhalte die L. KG ein grundbuchrechtlich gesichertes Wegerecht. Bauherrin und Betreiberin der Anlage sei die L. KG. Es gebe keinerlei gemeinsam genutzte Betriebseinrichtungen mit der Hofstelle L2. .
16Als zur Baugenehmigung gehörig grüngestempelt sind Geruchsgutachten von Prof. Dr.-Ing. T2. vom 20. September 2009 und vom 18. Juli 2011. Im Gutachten von 2009 wird dargelegt, südwestlich des Standorts der L. KG und des Hofs L2. liege die Betriebsstelle des Landwirts N. mit Mastschweinen und Sauen. Innerhalb des Beurteilungsradius befänden sich in allen Richtungen Wohnhäuser im Außenbereich, bei denen der Grenzwert für Geruchsimmissionen von 25 % der Jahresstunden einzuhalten sei. Zur Ermittlung der Immissionswerte würden Ausbreitungsberechnungen für den Planzustand durchgeführt. Verwendet worden sei das Rechenprogramm AUSTAL2000, das vom LANUV NRW autorisiert sei. Als Ausbreitungsklassenstatistik würden die Wetterdaten der Station des Deutschen Wetterdienstes von Bad T3. verwendet. Die Tierzahlen der einzelnen Ställe sowie die rechnerische Auslasshöhe ergäben sich aus den Eingabedaten für die Ausbreitungsberechnung für Geruch. Dem sei zu entnehmen, dass für die Geruchsimmissionsbeurteilung drei Betriebe verrechnet worden seien. Das in der Anlage 6 dargestellte Ergebnis für die Geruchsbelastung der drei landwirtschaftlichen Betriebe zeige, dass der Grenzwert von 25 % an keinem der Wohnhäuser überschritten werde. Am 18. Juli 2011 ergänzte Prof. Dr.-Ing. T2. , für die Geruchsberechnungen sei die Anzahl der Tiere bei Landwirt N. auf den neuesten Stand gebracht worden. Außerdem sei für beide Landwirte der spezifische Geruchsstoffstrom den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3894 angepasst worden. Das bedeute, dass sich die Geruchsfrachten beider Landwirte erhöhten, was sich auf die Geruchsbelastung der zu bewertenden Wohnhäuser auswirke. In der Anlage 9 seien die Eingabedaten des Planzustands zusammengestellt. Der geplante Stall solle mit Zentralabluftschächten in der Stallmitte ausgestattet werden, die 12 m über Erdboden gezogen und mit einer Überhöhung der Abluft, d. h. 7 m/s Austrittsgeschwindigkeit ausgestattet sein. Die Abluftaustrittshöhe von Stall 4 des Hofs L2. betrage 10 m über Erdboden und die Abluftgeschwin-digkeit 7 m/s im Ein-/Ausverfahren. Mit dieser Maßnahme werde die geplante Stallanlage kompensiert. Das Gesamtergebnis der ergänzenden Berechnung in den Anlagen 11 und 12 zeige, dass sich die Geruchsbelastung der betroffenen Wohnhäuser nicht geändert habe.
17Die Kläger haben am 2. bzw. am 3. November 2011 Klage erhoben.
18Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, der genehmigte Schweinemaststall sei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Es sei auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Mastplätze der L. KG und der Hofstelle L2. seien zusammenzurechnen. Das Rücksichtnahmegebot sei zu ihren Lasten verletzt, weil das genehmigte Vorhaben in Bezug auf ihre Grundstücke schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen hervorrufe. Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. T2. sei keine hinreichende Entscheidungshilfe. Ihm sei nicht zu entnehmen, welches Regelwerk für die Bewertung der Geruchsimmissionen zugrunde gelegt worden sei. Ob für ihre Grundstücke ein Richtwert von 0,25/25 % der Jahresstunden anzusetzen sei, sei fraglich. Das Geruchsgutachten habe die speziellen Bodenverhältnisse und Windrichtungen vor Ort inklusive Verwirbelungen im Bereich der Hügellandschaft nicht berücksichtigt. Auch jahrestypische Luftströmungen, die sich verändern und dadurch die Häufigkeitsqualität abändern könnten, seien nicht bedacht worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass auch bei Werten unterhalb von 0,25/25 % unzumutbare Geruchsbelästigungen aufträten. Es müsse ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes hinsichtlich der Fragen der Geländegliederung im Umkreis der Schweinemastanlage und der dort typischen und häufigen Luftströmungen unter Verwendung einer direkten ortsbezogenen meteorologischen Datenbasis eingeholt werden. Insbesondere sei zu untersuchen, inwieweit Kaltluftflüsse von Osten und Nordosten vom Hang der Schweinemastanlage abflössen und - der Hangneigung folgend - ihre Grund-stücke erreichten. Die Hauptwindrichtung im Raum um den Schweinemastbetrieb der L. KG sei Südwest. Im Umkreis dieses Betriebs als exponiertes Gelände liege allerdings ein erhebliches Nebenmaximum der Windrichtungshäufigkeit von Nordost. Gerade im Lee dieser Windrichtungen träten die höchsten Immissionswerte auf. Dies hätten die Geruchsgutachten von Prof. Dr.-Ing. T2. außer Acht gelassen. Die herangezogenen Wetterdaten der Wetterstation Bad T3. seien wegen deren Lage im Flusstal der X. völlig verschieden von der freien, windexponierten Lage des Betriebs der L. KG. Überdies sei es unzulässig, eine geruchsemittierende Anlage in zwei Teile zu zerlegen und den einen ‑ bestehenden - Teil als Vorbelastung und den anderen ‑ geplanten - Teil als Zusatzbelastung zu behandeln. Der landwirtschaftliche Betrieb L2. sei eine zusammenhängende geruchsemittierende Anlage. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. T2. vom 11. Dezember 2012 sei nicht zielführend. Er äußere sich in keiner Weise zu den Kaltluftströmungen im Bereich der streitgegenständlichen Schweinemastanlage. Diese könnten von der Messstelle Bad T3. nicht festgestellt werden, jedenfalls nicht in Bezug auf das umliegende Gelände des Betriebs der L. KG. Durch eine weitere Beweiserhebung solle bestätigt werden, dass es z. B. bezüglich des klägerischen Grundstücks In der T. 37 an mindestens 85 Nächten im Jahresdurchschnitt zu Kaltluftabflüssen komme, welche zu einer Erhöhung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit um mindestens 585 Jahresstunden führten. Dies würde eine Steigerung der durchschnittlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit um mindestens zusätzliche 6,8 % bedeuten. Dies führe zu einer Jahresgeruchswahrnehmungshäufigkeit bezüglich des Grundstücks D.-ring von ca. 17 %. Der Deutsche Wetterdienst habe in einer Stellungnahme vom 5. März 2013 ausgeführt, der Bereich Bad T3. lasse im betrachteten Beurteilungszeitraum einen mittleren Wert von etwa 75 bis 90 Strahlungsnächten pro Jahr erwarten. Im Durchschnitt der ausgewerteten Jahre sei etwa jede vierte bis fünfte Nacht eine durch geringe Bewölkung bzw. eine durch entsprechende Temperaturabnahme und schwachen Wind definierte Strahlungsnacht. Der entsprechende Wert liege für die Wetterstation Bad T3. in den Jahren 1994 bis 2005 und 2009 bis 2012 bei rund 85 Nächten. Die mittlere jährliche Anzahl der Strahlungsnächte sei aber nicht gleichförmig auf das Jahr verteilt, sondern zeige deutliche Maxima von April bis September. Der Annahme, die Hangneigung in der Standortumgebung sei zu gering, um entstehende Kaltluft abfließen zu lassen, sei zu widersprechen. Im Gegenteil begünstige die Topographie Kaltluftabflüsse. Auf Stellungnahmen des Ingenieurbüros L3. und Dr. L4. vom 31. Oktober 2012, vom 3. November 2012, vom 27. März 2013 und vom 15. April 2013 werde verwiesen.
19Die Kläger haben beantragt,
20die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Oktober 2011 aufzuheben.
21Die Beklagte und die L. KG haben beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei zu Recht als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB genehmigt worden. Es stelle sich nicht als einheitliche Anlage mit dem bereits bestehenden Betrieb des Komplementärs dar. Ohnehin hätten die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine drittschützende Wirkung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zum Nachteil der Kläger verletzt. Durch die vorgelegten Geruchsgutachten sei nachgewiesen, dass die Wohngrundstücke der Kläger allenfalls mit Geruchsbelastungen in einer Größenordnung von etwa 0,10/10 % der Jahresstunden belastet seien. Dieser Wert liege weit unterhalb der Grenze, die für Außenbereichsvorhaben als kritisch anzusehen sei. Selbst wenn man den Klägervortrag als wahr unterstelle, komme man allenfalls zu einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 16,8 % der Jahresstunden, die immer noch unterhalb des Richtwertes liege.
24Die L. KG hat sich überdies auf Stellungnahmen der Firma B. vom4. April 2013 und vom 8. April 2013 bezogen. Die Übertragbarkeitsstudie vom
254. April 2013 bejaht die hinreichende Repräsentativität der Wetterdaten der Station Bad T3. für Löhne und den Vorhabenstandort. Der Stellungnahme vom 8. April 2013 zufolge hat das Ingenieurbüro L3. und Dr. L4. den Sachverhalt der Kaltlufteinflüsse aus fachlicher Sicht nicht dem Stand der Technik entsprechend behandelt und die Situation vor Ort falsch beurteilt. Die Verhältnisse während der Strahlungsnächte i.V.m. den vorliegenden Geländestrukturen zeigten keine hinreichenden Ursachen, dass am Standort immissionsrelevante Kaltluftströme aufträten. Aus den Parametern Geländeform, Neigung und Rauhigkeitsverhältnisse (Reibung) ergebe sich kein Antrieb für signifikante sog. katabatische Luftbewegungen. Die mit dem Datensatz Bad T3. berücksichtigten Windstillen und Schwachwinde gäben die Strömungseigenschaften im Beurteilungsgebiet während der Strahlungsnächte hinreichend wieder. Der Anlagenstandort liege in einer Umgebung, die quasi eben sei. Der Höhenunterschied etwa zwischen der Hofstelle und dem Immissionsort D.-ring betrage ca. 8 m auf einer Entfernung von ca. 300 m. Weitläufig gesehen weise die Umgebung nur eine sehr geringe Neigung auf. In Verbindung mit der rauhigkeitsbedingten Reibung könnten keine deutlich gerichteten Bewegungen von Luftmassen erzeugt werden. Auch das potentielle Quellgebiet im Beurteilungsgebiet sei für immissionsrelevante Einflüsse zu gering. Hierzu habe der Deutsche Wetterdienst sich in der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme nicht geäußert. Die Umgebung um die Hofstelle neige während Strahlungsnächten insgesamt zur Ausbildung einer bodennahen Temperaturinversion. Somit entstehe eine kalte Luftmasse, deren lokale Luftpakete stationär seien oder sich mit geringer Geschwindigkeit in verschiedenste Richtungen bewegen könnten. Hierbei handele es sich nicht um eindeutig gerichtete Ströme (Kaltluftabflüsse), sondern um Zustände wie Schwachwinde und Windstille bei stabiler Ausbreitungsklasse. Diese wiederum würden naturgemäß z. B. auch an der Station Bad T3. messtechnisch erfasst.
26Das Verwaltungsgericht hat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. T2. zur Eignung der Wetterdaten der Wetterstation Bad T3. eingeholt. Darin wird ausgeführt, die B 61 falle von Norden nach Süden von ca. 150 m bis 130 m ab. Ca. 400 m östlich des Betriebs L2. falle die Straße von ca. 160 m nach Süden bis auf 140 m. Das bedeute, dass das Gelände auf der Höhe des Standorts L2. von Osten nach Westen um ca. 10 m niedriger liege. Die Wetterstation Bad T3. -T4. liege nicht an der X. , sondern nördlich von Bad T3. auf ca. 180 m Höhe. Der Vorhabenbereich liege ca. 8 km Luftlinie nördlich davon auf 150 m. Im Geruchsgutachten vom 18. Juli 2011 sei erläutert, dass sich die Strömungen der Geruchsimmissionen beider Landwirte an die Windrichtungsverteilung der Station T4. anpassten. Vergleiche man diese Darstellungen mit den Rasterflächen der Wohnhäuser der Kläger, zeige sich, dass die Geruchsbelastung im Istzustand und im Planzustand ‑ bis auf ein Wohnhaus im Westen ‑ die Gleiche bleibe. Auch das letztgenannte sei noch weit von 0,20/20 % der Jahresstunden entfernt. Die Ergebnisse der Berechnung belegten, dass bei den Klägern der Geruchswert nur an einem Wohnhaus im Westen um 0,01/1 % der Jahresstunden von 0,05/5 % auf 0,06/6 % ansteige. Ausweislich der Anlage 4 zur Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 beträgt die maximale Geruchsbelastung am Grundstück In der T. 37 des Klägers zu 2. 0,12/12 %. Die übrigen Geruchsbelastungen an den klägerischen Grundstücken belaufen sich auf 0,07/7 %, 0,09/9 %, 0,06/6 % und 0,11/11 %.
27Mit Urteil vom 16. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Nach den vorgelegten Geruchsgutachten bestehe kein Anlass für die Annahme, dass die maßgeblichen Außenbereichswerte an den Grundstücken der Kläger überschritten sein könnten. Dies hätten die Kläger auch mit den von ihnen vorgelegten Stellungnahmen nicht hinreichend in Frage gestellt.
28Der Senat hat die Berufungen der Kläger mit Beschluss vom 17. Juli 2013 zugelassen.
29Zu deren Begründung tragen die Kläger im L4. ergänzend vor, sie hätten einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Der Betrieb der Beigeladenen (vormals L. KG, jetzt Frau C. L2. in Fortführung der L. KG) und die Hofstelle L2. seien künstlich aufgespalten worden. Die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich bei einem Zusammenrechnen der Tierplatzzahlen des Betriebs des genehmigten Schweinemaststalls und der Bestandszahlen des Hofs L2. ergebe, sei nicht durchgeführt worden. Zwischen der Beigeladenen und der Hofstelle L2. gebe es einen technisch-wirtschaftlichen Zusammenhang. Dadurch sei eine Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP‑Pflichtigkeit erforderlich gewesen. Der Inhaber des Betriebs, Herr V. L2. , sei allein verantwortlicher Komplementär der L. KG gewesen. Er könne in Personalunion beide Schweinemastanlagen komplett versorgen und bewirtschaften. Die Möglichkeit zur Heilung dieses Fehlers habe die Beklagte nicht genutzt. Mit Blick auf die im Nachgang zu dem Ortstermin vom 5. März 2014 erfolgte gesellschaftsrechtliche Änderung und Fortführung der Beigeladenen durch die Ehefrau von Herrn V. L2. , Frau C. L2. , wird klägerseits vorgetragen, dies sei in der Sache unbeachtlich. Es komme auf die tatsächlichen technischen Voraussetzungen der Anlagen an. Diese könne immer noch eine einzige Person versorgen und betreiben. Diese Person sei der Inhaber der Altanlage und der ehemalige Komplementär der Beigeladenen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei zu Lasten der Kläger verletzt. Es bleibe dabei, dass der Frage der Kaltluftabflüsse nachzugehen sei. Der Hang oberhalb der Stallung L2. und auf dem Betriebsgelände selbst habe eine Fläche von ca. 7 ha. Dort entstünden nach einem fachlich anerkannten Berechnungsmodell 1,3 Millionen m³ Kaltluft pro Stunde. Diese Kaltluft fließe mit der Hangneigung ab. Die Abflussgeschwindigkeit betrage 1 m/s und mehr. Die Kaltluft erreiche so die Wohnhäuser der Kläger. Diese hätten in der Vergangenheit zahlreiche Situationen geschildert, in denen sich die Geruchswahrnehmungen nach Sonnenuntergang und Abkühlung verstärkten und bis spät in die Nacht andauerten. Dies entspreche den Wettersituationen, in denen Kaltluftabflüsse die Gerüche zu den Wohnhäusern transportierten. Die Häufigkeit der Kaltluftabflüsse betrage - wie vorgetragen - etwa 6,8 % der Jahresstunden. Dies sei bei der Berechnung der Geruchsimmissionen zu berücksichtigen.
30Die Kläger beantragen,
31das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Oktober 2011 aufzuheben.
32Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie trägt im Grundzug vor, die Kläger hätten keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Dieses finde zugunsten der Kläger keine Anwendung. Nicht alle Kläger seien i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Diese Anforderung müsse aber erfüllt werden, damit das Umweltrechtsbehelfsgesetz auch natürlichen Personen zugutekommen könne. Andernfalls würde dessen Anwendungsbereich uferlos. Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen des UVP-Gesetzes für eine Vorprüfung des Einzelfalls nicht vor. Die Tierplatzzahlen des Betriebs der Beigeladenen und der Hofstelle L2. seien nicht insgesamt zu betrachten. Weder handele es sich um parallel verwirklichte kumulierende Vorhaben noch werde der maßgebende Größen‑ und Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP‑pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten. Die Bestandsschutzregelung des § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG bedeute vorliegend, dass nur noch die 1.482 Plätze des neuen Vorhabens der Beigeladenen maßgeblich seien. Zwar sei die Baugenehmigung für den Stall 4 erst am 23. August 2000 und damit nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP‑Änderungsrichtlinie 97/11/EG am 14. März 1999 erteilt worden. Allerdings habe die UVP‑Änderungsrichtlinie in Anhang I Nr. 17 auf „Anlagen zur Intensivhaltung oder Aufzucht von … Schweinen mit mehr als … 3.000 Plätzen für Mastschweine“ abgestellt. Die UVP‑Änderungsrichtlinie habe damit das Ermessen der Mitgliedstaaten dahin reduziert, für Schweinemastställe mit mehr als 3.000 Plätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben. Eine Vorprüfung hätten die Mitgliedstaaten für „Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“ vorschreiben sollen. Eine unmittelbare Anwendung der UVP‑Änderungsrichtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist sei erst ab 3.000 Plätzen für Mastschweine zulässig gewesen. Erst bei Erreichen ober Überschreitung dieses Schwellenwerts habe die Richtlinie klare, eindeutige und unbedingte Pflichten enthalten. Unterhalb des Schwellenwerts von 3.000 Plätzen fehle es an einer hinreichend klaren, eindeutigen und unbedingten Richtlinienbestimmung. Der landwirtschaftliche Betrieb L2. habe den Schwellenwert von 3.000 Plätzen noch nicht erreicht. Davon abgesehen handele es sich nicht um die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP‑pflichtigen Vorhabens hin zu einem UVP‑pflichtigen Vorhaben. Zugrunde zu legen sei der immissionsschutzrechtliche Anlagenbegriff. Demzufolge könne bei den Betriebseinrichtungen der Beigeladenen und des landwirtschaftlichen Betriebs L2. nicht von einer gemeinsamen Anlage i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV gesprochen werden. Es fehle an einer Verbindung mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen. Die genehmigte neue Anlage sei unabhängig von der bestehenden Hofstelle betriebsfähig. Gemeinsame Einrichtungen würden nicht in Anspruch genommen. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Ihre Grundstücke würden durch das genehmigte Vorhaben nicht durch unzumutbare Geruchsimmissionen betroffen. Dass Kaltluftabflüsse auf die Geruchsimmissionsbelastung keinen maßgeblichen Einfluss hätten, ergebe sich auch aus der im Berufungsverfahren von der L. KG unterbreiteten weiteren Stellungnahme der Firma B1. vom 11. September 2013. Eine Überschreitung des anzusetzenden Geruchszwischenwerts von 0,25/25 % der Jahresstunden sei nicht zu erwarten. Auch die Anhörung der Sachverständigen im Erörterungstermin am 5. März 2014 habe nichts dafür ergeben, dass in der gegebenen Ortslage relevante Kaltluftabflüsse auftreten könnten. Schließlich sei der Vorbescheid vom 8. Juni 2011 den Klägern gegenüber bestandskräftig geworden.
35Die Beigeladene beantragt,
36die Berufungen zurückzuweisen.
37Zur Begründung trägt sie vor, ein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 UmwRG bestehe nicht. Die Kläger seien nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Überdies bedürfe es auch einer tatsächlichen Verletzung der materiellen Rechte der Kläger. Daran fehle es. Im Weiteren handele es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um die Änderung oder Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle des Herrn V. L2. . Vielmehr sei es ein eigenständiges, getrenntes neues Vorhaben. Es bestünden keine gemeinsamen technischen Betriebseinrichtungen. Es werde unter der Firma C. L2. als Einzelunternehmen fortgeführt. Damit sei die befürchtete Einflussnahme von Herrn V. L2. auf den Betrieb der Gesamtanlage nicht (mehr) gegeben. Es bestünden somit zwei getrennte Anlagen. Die angegriffene Baugenehmigung verstoße auch nicht zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Unzumutbare Geruchsimmissionen hätten sie nicht zu erwarten. Die in Rede stehenden Betriebe seien tatsächlich und rechtlich voneinander getrennt und auch nicht rein faktisch zusammenzurechnen. Nach den vorgelegten Geruchsgutachten sei der von den Klägern zu beanspruchende Geruchsimmissionswert deutlich eingehalten. Kaltluftabflüsse wirkten sich nicht entscheidungserheblich aus. Gemäß TA Luft Anhang 3 Nr. 11 würden Geländeeinflüsse erst bei einer Hangneigungsgröße 1:20 berücksichtigt, d. h. bei einem Wert von 0,05. Hier liege lediglich eine Hangneigung von 8:300, d. h. lediglich von 0,026 vor. Im Einzelnen werde dies von einer weiteren Stellungnahme der Firma B2. vom 11. September 2013 näher erklärt, auf die Bezug genommen werde.
38In einem Ortstermin am 5. März 2014 hat der Berichterstatter des Senats das Betriebsgelände der Beigeladenen, die Hofstelle L2. sowie die Wohngrundstücke der Kläger zu 1., 2., 3. und 5. in Augenschein genommen. Auf die Inaugenscheinnahme des Grundstücks des Klägers zu 4. hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger verzichtet. Darüber hinaus hat der Berichterstatter des Senats insbesondere den Geruchsgutachter Prof. Dr.- Ing. T2. und Herrn Dipl.‑Meteorologen G. von der Firma B3. zur Frage der Übertragbarkeit der Wetterdaten der Wetterstation Bad T3. und der Kaltluftabflüsse angehört. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins und der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Die Berufungsverfahren sind gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
42Die zulässigen, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründeten Berufungen der Kläger haben Erfolg.
43Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Unrecht abgewiesen.
44Die Klagen sind zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II).
45I. Die Klagen sind zulässig.
46Insbesondere sind die Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen gemäß § 42Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie können geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht aus § 35 Abs. 3Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme verletzt zu sein. Nach dem Vortrag der Kläger ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der streitige Schweinemaststall ihre Grundstücke schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen aussetzt, sie also in diesem Sinne „Nachbarn“ der Anlage sind.
47Als bauplanungsrechtliche Nachbarn einer emittierenden Anlage sind grundsätzlich zumindest alle Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen.
48Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 54 ff., m.w.N.
49Soweit es um die Belastung mit Geruchsimmissionen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.4.2 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe dient.
50Vgl. zu diesem Ansatz im Hinblick auf die TA Luft und Luftschadstoffe: OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 33.
51Danach ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL zu ermittelnden Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen.
52Ausgehend davon sind alle Kläger klagebefugt.
53Die Grundstücke der Kläger zu 1., 2., 3. und 5. liegen innerhalb des 600-m-Radius um den Abluftkamin des genehmigten Schweinemaststalls und damit im potentiellen Einwirkungsbereich der Anlage. Das Grundstück des Klägers zu 4. Im H1. Lande 14 befindet sich zwar mit einer Entfernung von ca. 650 m zum Vorhabenstandort knapp außerhalb dieses Sektors. Allerdings ist die von dem Geruchsgutachter Prof. Dr.-Ing. T2. in seiner zuletzt vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 prognostizierte Geruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 4. im Planzustand - also in der Gesamtbelastung - mit 0,06/6 % der Jahresstunden immer noch so hoch, dass eine für den Kläger zu 4. nicht mehr hinnehmbare Immissionssituation nicht offensichtlich von der Hand zu weisen ist. Legt man den verbliebenen Kernangriff der Kläger gegen die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionsprognostik zugrunde, der Gutachter habe die Auswirkungen von Kaltluftabflüssen am konkreten Standort vernachlässigt, die sich in erheblicher Weise immissionserhöhend bemerkbar machen könnten, erscheint eine Rechtsverletzung, je nachdem, wie man den maßgeblichen Immissionswert ansetzt, auch zum Nachteil des Klägers zu 4. noch möglich.
54II. Die Klagen sind auch begründet.
55Die der L. KG erteilte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2011 zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen und Futtersilo verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56Der der Genehmigungserteilung vorgeschaltete Vorbescheid vom 8. Juni 2011 steht einem Aufhebungsanspruch der Kläger nicht entgegen, selbst wenn er allen Klägern gegenüber bestandskräftig geworden sein sollte (dazu 1.). Die Kläger haben einen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung aus§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.). Gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme verstößt die Baugenehmigung zu Lasten der Kläger jedoch nicht (dazu 3.).
571. Ein Aufhebungsanspruch der Kläger ist nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte der L. KG am 8. Juni 2011 einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen, Futtersilo und oberirdischem Gastank erteilte.
58Ein bestandskräftiger Vorbescheid nach § 71 Abs. 1 BauO NRW, der einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt und hinsichtlich der durch ihn entschiedenen Fragen einen Teil der Baugenehmigung vorwegnimmt, hat im nachgehenden Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich Bindungswirkung und setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen oder einer anderen rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse auch im Verhältnis zu dem Nachbarn durch. Die Bindungswirkung besteht allerdings nur innerhalb des Regelungsbereichs des Vorbescheids.
59Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166 = juris Rn. 61 ff., m. w. N.; Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Auflage 2012, § 71 Rn. 6.
60Daran gemessen entfaltet der Vorbescheid vom 8. Juni 2011 keine Ausschlusswirkung im Hinblick auf etwaige Aufhebungsansprüche der Kläger. Entsprechend der Bauvoranfrage und der mit ihr vorgelegten Unterlagen, in deren Zentrum die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 9. Februar 2011, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Flächennachweise u. a. durch den notariellen Übergabevertrag vom 6. Juni 2011 stehen, stellt der Vorbescheid lediglich fest, dass das geplante Vorhaben ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB ist. Darüber hinausgehende planungsrechtliche bzw. nachbarrechtlich relevante Aussagen trifft der Vorbescheid nicht. Daher kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung des Vorbescheids einen möglichen Anspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG überhaupt tangieren könnte.
612. Die Kläger haben einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 10. Oktober 2011 zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1.482 Mastplätzen und Futtersilo gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG.
62Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene Gültigkeit hatte.
63Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
64§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG NRW die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
65Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
66Ausgehend davon haben die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 10. Oktober 2011 für den Schweinemaststall der Beigeladenen aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG.
67Diese Genehmigung ist eine Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Bei dieser ist entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die nach § 3 c Satz 5 UVPG i.V.m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden. Der der Beigeladenen für 1.482 Mastplätze genehmigte Schweinemaststall ist als Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Schweinemastanlage der unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstelle L2. i.S.d. § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG anzusehen, die ihrerseits einen genehmigten Tierbestand von insgesamt 1.302 aufweist. Beide Anlagen sind aufgrund ihres engen Zusammenhangs i.S.v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UVPG Teile einer gemeinsamen Anlage, so dass die Tierbestände UVP-rechtlich zusammenzurechnen sind. In der Summe von 2.784 Tieren wächst die bislang für sich genommen nicht UVP-pflichtige Schweinemastanlage der Hofstelle L2. zusammen mit dem streitbefangenen Schweinemaststall in die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG (Spalte 2, „A“) hinein. Diese Vorprüfungspflicht beginnt ab der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2.000 Plätzen und reicht bis weniger als 3.000 Plätzen (dazu a). Bei 3.000 Plätzen oder mehr fängt - dies sei zur Veranschaulichung des regulativen Zusammenhangs angemerkt - gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG die strikte UVP-Pflicht an. Ab 1.500 und bis weniger als 2.000 Plätzen besteht nach Nr. 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aus§ 3 c Satz 2 UVPG (Spalte 2, „S“), die im vorliegenden Fall auch nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Die Hofstelle L2. kann nicht Bestandsschutz nach § 3 c Satz 5 i.V.m. § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG derart für sich in Anspruch nehmen, dass der Schwellenwert der Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG von 2.000 Mastschweinen unterschritten würde (dazu b).
68a) Gemäß § 3 c UVPG in der - seither unveränderten - hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) gilt Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 undAbs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
69Der über die Verweisung des § 3 c Satz 5 UVPG heranzuziehende § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG bestimmt dies: Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.
70Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 c Satz 5 i.V.m. § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i.S.d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
71Nach diesen Maßgaben stellt der genehmigte Schweinemaststall der Beigeladenen die Änderung bzw. Erweiterung der Schweinemastanlage der Hofstelle L2. nach § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG dar. Zwischen diesen Anlagen besteht ein enger Zusammenhang i.S.v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG. Dieser macht sie zu einer gemeinsamen Anlage, deren Umweltauswirkungen kumulieren und daher UVP-rechtlich gemeinsam zu betrachten sind. Infolgedessen wächst die Hofstelle L2. mit ihrem Bestand von 1.302 Tieren über den streitgegenständlich genehmigten Schweinemaststall mit 1.482 Tieren jenseits des Schwellenwerts 2.000 mit einem Tierbestand von in der Addition 2.784 Mastschweinen gemäß § 3 c Satz 5 i.V.m. § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG in die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG hinein.
72Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bewertung spezifisch umweltrechtlich ist. Über die Zulässigkeit gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Organisation landwirtschaftlicher Betriebe sagt sie nichts aus. Dies gilt auch für den zuletzt von Beigeladenenseite in Bezug genommenen notariellen Vertrag vom 2. Mai 2014, durch den die L. KG zum Erlöschen gebracht und durch Frau C. L2. als Einzelunternehmen fortgeführt wird.
73Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ist ein Vorhaben auch die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage (a), der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage (b), der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (c).
74Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i.S.d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
75Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
76Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied - wie noch zu zeigen sein wird - bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i.S.v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
77Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
78Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - ABl. Nr. L 073, S. 5 - i.V.m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
79Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
80Betreiber einer Anlage im immissionsschutzrechtlichen wie im UVP-rechtlichen Sinn ist derjenige, der unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zugrunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, und wer das wirtschaftliche Risiko trägt.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, BRS 73 Nr. 193 = juris Rn. 16.
82Betreiber in diesem Sinne kann auch eine Personenmehrheit sein. Nur ein einheitlicher Anlagenbetreiber liegt daher dann vor, wenn zwar (formal) verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden sind, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, dass letztlich eine Person auf den Betrieb der Gesamtanlage Einfluss hat.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 8 B 1476/08 -, BRS 73 Nr. 193 = juris Rn. 16.
84An diesen Maßstäben gemessen besteht zwischen der Schweinemastanlage der Hofstelle L2. und dem streitbefangenen Schweinemaststall der Beigeladenen ein enger Zusammenhang i.S.v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG. Dieser macht den am 10. Oktober 2011 genehmigten Schweinemaststall zu einer Änderung bzw. Erweiterung der Hofstelle nach § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG.
85Die Anlagen verfolgen denselben Zweck „Schweinemast“. Sie haben dieselben Umweltauswirkungen. Der entscheidende räumliche Zusammenhang liegt vor. Die Schweinemastanlagen befinden sich bei wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände als objektiv einheitlicher Komplex auf demselben Betriebsgelände. Bereits dies rechtfertigt wegen der nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht zwingend notwendigen Vorhabenträgeridentität und der Nachrangigkeit der gemeinsamen technischen Betriebseinrichtungen die Annahme eines UVP-rechtlich relevanten engen Zusammenhangs. Unbeschadet dessen ist aber auch der Anlagenbetreiber (nach wie vor) identisch. Diese Identität stellt die Verklammerung zwischen beiden Schweinemastanlagen bei gegebenem räumlichem Zusammenhang selbständig tragend her.
86Die Hofstelle L2. mit dem Altbestand der Ställe 1 bis 4 und der neu eingerichtete Schweinemaststall bieten sich dem Betrachter in der Örtlichkeit faktisch als einheitlicher Anlagenkomplex auf demselben Betriebsgelände dar. Bereits dies reicht unabhängig von der technischen Ausgestaltung der Anlage im Einzelnen und der Frage der Identität des Vorhabenträgers für die Annahme eines engen Zusammenhangs aus. Den Eindruck eines einheitlichen Betriebsgeländes gewann der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 5. März 2014. Er hat ihn den übrigen Senatsmitgliedern anhand von Lichtbildern vermittelt.
87Die Hofstelle In der T. 13 und der Schweinemaststall der Beigeladenen In der T. 15 gehen - ohne dass zwischen ihnen irgendeine Abtrennung äußerlich erkennbar wäre - ineinander über. In der Örtlichkeit deutet nichts darauf hin, dass es sich bei den Anlagen um unterschiedliche Betriebe auf unterschiedlichen Betriebsgeländen handeln könnte. Zwischen den Schweinemastanlagen der Hofstelle L2. und dem genehmigten Schweinemaststall der Beigeladenen besteht ein direkter räumlicher Zusammenhang. Das Grundstück, auf dem der neu genehmigte Stall errichtet worden ist und betrieben wird, grenzt unmittelbar an die vorhandene Hofstelle. Die bisherige Hofstelle und der genehmigte Schweinemaststall können nur über dieselbe Abzweigung von der L1. Straße aus erreicht werden.
88Die Entstehungsgeschichte des Vorhabengrundstücks und der zu ihm führenden Zuwegung veranschaulicht den direkten räumlichen Zusammenhang desselben Betriebsgeländes. Die Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks hing im Ausgangspunkt rechtlich davon ab, dass Herr V. L2. der L. KG ein Wegerecht über einen Grundstücksstreifen westlich der Stallgebäude der Hofstelle einräumte und unter dem 22. September 2011 eine diesbezüglich Baulastübernahme erklärte. Eigentumsrechtlich war diese Zuwegung bis zum notariellen Vertrag vom 15. April 2014 und der nachfolgenden Umschreibung im Grundbuch der alten Hofstelle zugehörig. Ferner konnte ein Buchgrundstück für den Schweinemaststall der Beigeladenen ursprünglich erst dadurch geschaffen werden, dass u. a. Herr V. L2. der L. KG parallel zu dem Vorbescheidsver-fahren durch notariellen Übergabevertrag vom 6. Juni 2011 einen entsprechenden Grundstücksteil des Flurstücks 155 übertrug.
89Unbeschadet dessen wird der „enge Zusammenhang“ i.S.d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zwischen der Hofstelle L2. und dem Schweinemaststall der Beigeladenen bei gegebenem engem räumlichen Zusammenhang durch die Identität des Anlagenbetreibers hergestellt. Dies war und ist Herr V. L2. . Er übt unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der gesamten Schweinemastanlage In der T. 13/15 aus. Herr V. L2. leitet nicht nur als Landwirt die existierende Hofstelle In der T. 13, die sich seit Jahrhunderten in Familienbesitz befindet. Er war auch bis zum notariellen Vertrag vom 2. Mai 2014 Komplementär und alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der L. KG. Als solcher trat er im gesamten Vorbescheids- und Genehmigungsverfahren sowie noch im Ortstermin am 5. März 2014 auf. Aufgrund der tatsächlichen und wirtschaftlichen - sowie bis zum 2. Mai 2014 auch noch rechtlichen - Verknüpfung übt er den bestimmenden Einfluss auf die Gesamtanlage aus.
90Dass er es ist, der jeweils die maßgeblichen Investitionsentscheidungen für den Gesamtbetrieb trifft, hat Herr V. L2. im Ortstermin am 5. März 2014 bestätigt. In diesem Sinne führte auch die Beklagte in ihrem Vermerk vom 9. Mai 2011, der das Vorhaben der L. KG im Vorbescheidsverfahren einschätzt, zu dem Punkt „Gebäude, Einrichtungen, Betriebsmittel“ aus, ein Maschineneinsatz auf den Ackerflächen erfolge durch landwirtschaftliche Lohnunternehmer, aber immer durch eigenverantwortliche Entscheidung des Betriebsleiters. Dies ist aber wiederum Herr V. L2. .
91Die (fortbestehende) Gesamtbetreiberstellung von Herrn V. L2. und den engen Zusammenhang der Anlagen unterstreicht im Weiteren die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2011 selbst. Sie steht unter der Bedingung, dass bis zur Inbetriebnahme des Schweinemaststalls der Beigeladenen der vorhandene Stall 4 der Hofstelle L2. so ertüchtigt sein muss, dass die Abluftkaminhöhen mindestens 10 m betragen und eine dauerhafte Abluftgeschwindigkeit ganzjährig von mindestens 7 m/s gesichert ist. Die Beifügung einer solchen Bedingung gegenüber der Beigeladenen, die Herr V. L2. ausweislich seiner Erklärung im Ortstermin am 5. März 2014 erfüllt hat, ist nur sinnvoll und rechtlich zulässig, wenn die beiden Anlagen rechtlich und tatsächlich in einer Hand sind.
92Dass (alleinige) Anlagenbetreiberin nach UVP- und immissionsschutzrechtlichen Maßstäben nunmehr die beigeladene Ehefrau des Herrn V. L2. , Frau C. L2. , in Fortführung der L. KG sein soll, ist unglaubhaft. Die notariellen Verträge vom 15. April 2014 und vom 2. Mai 2014 sind ersichtlich verfahrensangepasste gesellschaftsrechtliche Konstruktionen, mit denen die Beigeladene - wie sie mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 selbst vorträgt - auf die rechtlichen Hinweise des Berichterstatters des Senats im Ortstermin vom 5. März 2014 zur Frage der gemeinsamen Anlage und zur Bedeutung einer Anlagenbetreiberidentität auf die Pflicht zur UVP-Vorprüfung reagiert, um einen etwaigen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu vermeiden. Es handelt sich um die auch aus europarechtlichen Gründen zu sanktionierende künstliche Aufspaltung eines eigentlich einheitlichen UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhabens. Abgesehen davon gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum der bestimmende Einfluss auf den Anlagenbetrieb gerade jetzt auf Frau C. L2. allein übergegangen sein sollte. Frau L2. ist während des gesamten Verfahrens nicht als (Allein-)Betreiberin des Schweinemaststalls aufgetreten. In den Genehmigungsunterlagen wurde sie zu keinem Zeitpunkt als solche bezeichnet. Wie Frau L2. in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2014 erklärt hat, ist sie keine ausgebildete Landwirtin. Das auf Nachfrage von ihr vorgetragene Motiv, sie sei selbst auf einem Bauernhof aufgewachsen und arbeite seit 25 Jahren im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes mit, macht in keiner Weise plausibel, warum sie genau zum jetzigen Zeitpunkt ohne erkennbaren äußeren Anlass selbst und unabhängig von der Einflussnahme ihres Ehemannes einen eigenen Schweinemaststall betreiben will. Allenfalls könnte aufgrund dieses Vorbringens als wahr unterstellt werden, dass die Eheleute L2. seit jeher die Hofstelle gemeinsam betreiben. Unter dieser Prämisse wären sie aber auch gemeinsame Anlagenbetreiber hinsichtlich des neuen Schweinemaststalls und würden die beiden Anlagen solchermaßen über eine Betreiberidentität verklammern. Zu einer solchen tatsächlichen und wirtschaftlichen Kontinuität würde passen, dass die L. KG nach der gewählten Vertragsgestaltung nicht liquidiert worden ist, sondern fortgeführt wird.
93Schließlich ist aber auch der - wenn auch nicht mehr entscheidungstragende - technisch-betriebliche Zusammenhang gegeben. Die Ablufteinrichtungen der Ställe der Hofanlage L2. und der Beigeladenen wirken im Hinblick auf die Geruchsimmissionsbelastung - also die Umweltauswirkungen - wie Betriebseinrichtungen einer Gesamtanlage zusammen und werden gemeinschaftlich von Herrn V. L2. technisch gesteuert. Darüber hinaus kann der genehmigte Schweinemaststall durch Fahrzeuge auch über die Hofstelle angefahren werden und heißt es in der Betriebsbeschreibung, die Beigeladene beziehe Kraft- und Betriebsstoffe von der Eigenbedarfstankstelle auf der Hofstelle L2. . Es ist lebensfremd anzunehmen, Herr V. L2. würde Betriebsmittel wie Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte oder Futtermittel für den Schweinemaststall der Beigeladenen einerseits und die Hofstelle andererseits faktisch - nicht gemeint ist: steuerlich oder betriebswirtschaftlich - vollkommen strikt getrennt anschaffen, vorhalten und einsetzen. Schon aus betrieblichen Effizienzgründen spricht alles für den gemeinsamen Mitteleinsatz und Betriebsablauf. Auch das Erläuterungsschreiben der L. KG an die Beklagte vom 26. April 2011 sagt aus, dass sie keinen eigenen Maschinenpark vorhalte und ihre Betriebsmittel im Wesentlichen nur aus dem Stallgebäude und dem Tierbestand bestünden. Unter diesen Rahmenbedingungen ist der Betrieb des genehmigten Schweinemaststalls ganz von der technischen Mittelbeschaffung durch Herrn V. L2. abhängig.
94b) Die Hofstelle L2. kann nicht Bestandsschutz nach § 3 c Satz 5 i.V.m.§ 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG derart für sich in Anspruch nehmen, dass der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls der Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG von 2.000 Mastschweinen unterschritten würde.
95Gemäß § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.
96§ 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG beinhaltet eine Bestandsschutzregelung zugunsten von Vorhaben, die nach den benannten beiden UVP-Richtlinien zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Umsetzungsfristen noch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlagen. Für die UVP-Richtlinie 85/337/EWG (ABl. Nr. L 175, S. 40) lief die Umsetzungsfrist am 3. Juli 1988 ab, für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG am 14. März 1999. Der Bestandsschutz des § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG wirkt sich derart aus, dass der bestandsgeschützte Altbestand rechnerisch abzuziehen ist. Bestandsschutz tritt ein, sobald das Vorhaben einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht. Dies ist aus Gründen der über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Planungs- und Investitionssicherheit nicht erst mit der Vorhabenzulassung der Fall, sondern schon dann, wenn der Vorhabenträger durch die Einreichung vollständiger Genehmigungsunterlagen alles zur Erteilung der Genehmigung seinerseits Erforderliche getan hat.
97Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22, das sich allerdings nicht dazu äußert, wann genau Bestandsschutz eingreift; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 27, der die Frage des genauen Bezugspunkts des Bestandsschutzes ebenfalls offen lässt; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 42 und 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3 b UVPG Rn. 50.
98Hiervon ausgehend genießen lediglich der Stall 1 der Hofstelle L2. mit einem am 25. Juni 1985 genehmigten Bestand von 378 Mastschweinen sowie der am 28. August 1979 für 336 Mastschweine genehmigte Stall 2 Bestandsschutz und sind gemäß § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens des Größenwerts der Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht zu berücksichtigen. Das heißt, diese Altbestände sind von der Gesamtsumme von 2.784 Mastschweinen in Abzug zu bringen, was einen UVP-rechtlich zu berücksichtigenden Restbestand von 2.070 Mastschweinen - oberhalb des Schwellenwerts der Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG - ergibt.
99Dieser bestandsgeschützte Bestand fällt auch i.S.v. § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG sowohl in den Anwendungsbereich der - stärker ausdifferenzierten und von der Beklagten besonders angesprochenen - Richtlinie 97/11/EG als auch der ursprünglichen UVP-Richtlinie 85/337/EWG
100Gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 85/337/EWG i.d.F. von Art. 1 Nr. 6 RL 97/11/EG (im weiteren kurz RL 97/11EG) werden Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 - also einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung - unterzogen. Art. 4 Abs. 2 RL 97/11/EG sieht weiter vor, dass bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3, anhand einer (a) Einzelfalluntersuchung oder (b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.
101Anhang I der RL 97/11/EG, der die Projekte nach Art. 4 Abs. 1 aufzählt, nennt unter Nr. 17 b) Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht u. a. von Schweinen mit mehr als 3.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg). Anhang II, der Projekte nach Art. 4 Abs. 2 bezeichnet, spricht unter Nr. 1 e) von Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
102Auch wenn Art. 4 Abs. 2 RL 97/11/EG den Mitgliedstaaten bei seiner Umsetzung einen Ermessensspielraum belässt,
103vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 19,
104der sich in dem hier interessierenden Zusammenhang unterhalb des Schwellenwerts von 3.000 Mastschweineplätzen abspielt, kann ein Mastschweinebestand von 336 zuzüglich 378 Tieren hinsichtlich des Bestandsschutzes nach § 3 bAbs. 3 Satz 3 UVPG als Intensivtierhaltung i.S.d. Anhangs II Nr. 1 e) der RL 97/11/EG angesehen werden. Für die Zuerkennung von Bestandsschutz über§ 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG kann es nicht auf bestimmte, wie in Deutschland mit dem Gesetz u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) - dem sog. Artikel-Gesetz - erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist implementierte Schwellenwerte oder auf Umsetzungskriterien im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 RL 97/11/EG ankommen, wie die Größe des Projekts, seinen Standort und sein davon ausgehendes Potential, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu zeitigen.
105Vgl. wiederum EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris Rn. 64.
106Vielmehr kann dafür nur erheblich sein, ob das Vorhaben seiner Art nach demjenigen entspricht, dass nunmehr in den Anwendungsbereich des UVP-Rechts fällt bzw. fallen kann. Sähe man dies anders, würde der Bestandsschutz aus § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG für Altbestände unterhalb der heutigen Schwellenwerte des Anhangs 1 zum UVPG entgegen dem Normzweck leerlaufen, Änderungen und Erweiterungen bestehender, bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben in gewissem Umfang gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen bezüglich der UVP-Pflichtigkeit zu privilegieren. § 3 b Abs. 3 UVPG kommt überhaupt nur zum Tragen, wenn es sich um ein bisher nicht UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Die UVP-Pflicht bezieht sich nicht auf das Gesamtvorhaben, sondern nur auf die Änderung bzw. Erweiterung, um den Bestandsschutz des bestehenden Vorhabens zu wahren.
107Vgl. nochmals Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 40 und 42.
108Entsprechendes gilt ohne Frage für die UVP-Richtline 85/337/EWG, die mit ihrem Art. 4 Abs. 1 und 2 eine ähnliche Regelungstechnik wie die UVP-Änderungsricht-linie anwandte. Als Projekte nach Art. 4 Abs. 2 RL 85/337/EWG, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollten, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erforderten, sah deren Anhang II unter Nr. 1 f) allgemein Betriebe mit Stallplätzen für Schweine an.
109Keinen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen können dagegen der Stall 3 - genehmigt am 14. März 2002 aufgrund des Bauantrags vom 22. Januar 2002 für 60 Mastschweine - und der Stall 4 der Hofstelle L2. - genehmigt am 23. August 2000 aufgrund des Bauantrags vom 16. Mai 2000 für 528 Mastschweine. Für diese Vorhaben war ein verfahrensrechtlich verfestigter, bestandsschutzfähiger Status erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungs-richtlinie 97/11/EG am 14. März 1999 eingetreten. Diese Bestände waren im Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfristen nicht i.S.d. § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG erreicht. Sie sind erst später entstanden. Da sie ebenfalls im Anwendungsbereich der Richtlinie liegen, sind sie dem jetzt genehmigten Schweinemaststall mit 1.482 Mastplätzen hinzuzurechnen.
110Dieses Resultat ist nicht deshalb zu korrigieren, weil - wie die Beklagte vorträgt - die UVP-Änderungsrichtlinie das Ermessen der Mitgliedstaaten nur dahingehend reduzierte, für Schweinemastställe mit mehr als 3.000 Plätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, unterhalb dieses Schwellenwerts jedoch ein Ermessensspielraum eröffnet war, der in Deutschland erst durch das vorerwähnte Artikel-Gesetz vom 27. Juli 2001 konkretisiert wurde.
111Nach dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG, bisher nicht UVP-pflichtige Vorhaben nicht nachträglich UVP-rechtlich relevant zu machen, soll nur der bis zum Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist erreichte Bestand UVP-rechtlich bestandsgeschützt, d. h. unbeachtlich für das nachträgliche Erreichen von Größen- oder Leistungswerten sein. Dies würde folglich selbst für den Fall gelten, dass Art. 4 Abs. 2 RL 97/11/EG bereits vor dem 14. März 1999 umgesetzt und bezogen auf bestimmte Größen- oder Leistungswerte im Bereich des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie Vorprüfungspflichten statuiert worden wären. Aus demselben Grund ist für die Anwendung von § 3 bAbs. 3 Satz 3 UVPG ohne Belang, dass Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG in ihrer ursprünglichen Fassung - mit einer zwingenden UVP-Pflicht schon ab 2.000 Mastplätzen - erst am 3. August 2001 und damit nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie geltendes Recht wurde. Auch die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 97/11/EG vor der Gültigkeit des Artikel-Gesetzes ist in Anbetracht des zweifelsfreien Regelungsgehalts des § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG im heute maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unerheblich.
112Im Übrigen würde es sich für die Beigeladene im Ergebnis nicht günstiger auswirken, wenn der bis zum Inkrafttreten des Artikel-Gesetzes am 3. August 2001 und der Einführung der standortbezogenen Vorprüfungspflicht des § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. der ursprünglichen Nr. 7.7.2 bzw. der heutigen Nr. 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG erreichte Bestand der Hofstelle L2. nach § 3 b Abs. 3Satz 3 UVPG bestandsgeschützt wäre. Dies unterstellt bliebe zwar zusätzlich der Bestand des Stalls 4 mit 528 Mastschweinen außer Betracht, nicht aber der erst nach dem Inkrafttreten des Artikel-Gesetzes am 22. Januar 2002 beantragte und am 14. März 2002 genehmigte Stall 3 mit seinen 60 Tieren. Rechnet man diesen Bestand den 1.482 Mastschweinen des streitigen Schweinemaststalls hinzu, kommt man auf 1.542 Tiere und damit auf eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung, die gleichermaßen unterblieben ist und einen Aufhebungsanspruch der Kläger gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet.
1133. Die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2011 verstößt jedoch nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Der genehmigte Schweinemaststall wird voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen in Bezug auf die Grundstücke der Kläger hervorrufen.
114a) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt 0,25/25 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
115Die bereits im Rahmen der Klagebefugnis angesprochene Geruchsimmissionsrichtlinie entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
116Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
117Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebiets durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
118Der Sache nach sind diese - der in Rede stehenden Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
119Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
120Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
121Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, Dezember 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
122Das Geruchsschutzniveau von 0,25/25 % der Jahresstunden gilt unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände auch für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger. Anlass von dieser Regel im begründeten Einzelfall zugunsten der Kläger abzuweichen, besteht nicht. Wie der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 5. März 2014 festgestellt hat, sind die Grundstücke der Kläger allseits von landwirtschaftlich genutzten Feldern und Wiesen umgeben. In der näheren Umgebung existieren - wie gesagt, seit Jahrhunderten - die Hofstelle L2. und daneben der landwirtschaftliche Betrieb N. , der als Schweinehalter als Vorbelastung in die Geruchsimmissionsprognse von Prof Dr.-Ing. T2. insbesondere vom 18. Juli 2011 eingegangen ist. Angesichts dieser seit jeher massiv landwirtschaftlich geprägten Umgebung bleibt es bei der Anhebungsmöglichkeit auf einen Immissionswert von 0,25/25 %.
123b) Dieser Wert wird bei dem Betrieb des genehmigten Schweinemaststalls voraussichtlich an den Grundstücken aller Kläger deutlich eingehalten.
124Wie Herr Prof. Dr.-Ing. T2. im Ortstermin am 5. März 2014 bekräftigt hat, bildet die Anlage 4 zu seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 die Geruchsgesamtbelastung an den klägerischen Grundstücken im Planzustand- d. h. unter Berücksichtigung der genehmigten Schweinemastanlage der Beigeladenen - ab. Danach beträgt die höchste zu erwartende Geruchsbelastung 12 % am Grundstück des Klägers zu 2. In der T. 37. Die übrigen Werte liegen - von Norden nach Süden - bei 9 % (Klägerin zu 1.), 7 % (Kläger zu 3.), 11 % (Klägerin zu 5.) und 6 % (Kläger zu 4.).
125Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 98, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
126Dass diese Prognose entscheidungserheblich unrichtig ist, tragen die Kläger nicht substantiiert vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
127Die Heranziehung der Wetterdaten der Station Bad T3. für den Vorhabenstandort ist plausibel. Sie ist von Prof. Dr.-Ing. T2. in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 und vor allem auch in dem Übertragbarkeitsgutachten der Firma B4. vom 4. April 2013, das Herr Dipl.-Meteorologe G. im Ortstermin am 5. März 2014 erläutert hat, überzeugend begründet worden. Demzufolge ergebe insbesondere die Auswertung der Windrichtungsverteilungen ausreichende Übereinstimmungen für die Stationen Bad T3. und Löhne. Im Vergleich mit den Sollwerten für Schwachwindhäufigkeiten, mittlere Windgeschwindigkeiten und Rauhigkeitsverhältnisse zeige sich, dass beide Stationen ähnliche Abweichungen aufwiesen. Aus struktureller Sicht könne festgestellt werden, dass die Windverteilung beider Stationsstandorte sehr ähnliche Verhältnisse repräsentiere. In Bezug auf die an die Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft gestellten Anforderungen könne der Stationsstandort Bad T3. als hinreichend repräsentativ angesehen werden.
128Dem treten die Kläger nicht mehr mit Substanz entgegen. Vielmehr geht die von ihnen vorgelegte Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 5. März 2013 zur statistischen Auswertung windschwacher Strahlungsnächte gleichfalls von den Wetterdaten der Station Bad T3. aus. So hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Ortstermin am 5. März 2014 erklärt, er stelle die Übertragbarkeit der Wetterdaten der Station Bad T3. nicht mehr an sich in Frage.
129Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass sich Kaltluftabflüsse am Vorhabenstandort in Bezug auf die Grundstücke der Kläger erheblich geruchsimmissionssteigernd auswirken, so dass sie bei der Erstellung der Geruchsimmissionsprognose besonders hätten berücksichtigt werden müssen.
130Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen in den Stellungnahmen der Firma B5. vom 8. April 2013 und vom 11. September 2013 sowie den Erläuterungen von Herrn Dipl.-Meteorologen G. von der Firma B6. und Herrn Dr. T5. , der die Beklagte als Klimagutachter berät, im Ortstermin am 5. März 2014. Deren Darlegungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Ergebnisse der Berechnungen einer Kaltluftnacht zeigten nur geringfügige Unterschiede zu den Ergebnissen mit dem Datensatz von Bad T3. . Das vorhandene Geländerelief erzeuge keine signifikant vom Normalfall abweichenden Verhältnisse während einer Kaltluftnacht. Damit seien die Kaltluftsituationen in hinreichendem Umfang im Wetterdatensatz von Bad T3. enthalten. Hintergrund dessen sei, dass Kaltluftströme, die insbesondere in wolkenarmen Abend- und Nachtstunden aufträten, bei Geruchsausbreitungen nur dann zum Tragen kämen, wenn die lokale Topographie dies ermögliche und begünstige. Diese müsse eine „Lenkungsfunktion“ entfalten können, um durch ein Kaltluftpaket Geruchspartikel zu einem bestimmten Immissionsort zu tragen. Klassisch dafür seien enge Täler, vor allem Flusstäler. Im vorliegenden Fall habe man es allerdings eher mit einem schwachen Kaltluftpaket mit schwacher Strömungsneigung durch niedrige Schichthöhe zu tun. Das Geländerelief sei schwach ausgeprägt und lasse ein Abströmen der Kaltluft vom Vorhabenstandort aus gesehen in alle Richtungen zu. Die Kaltluftwirkung sei deshalb lokal diffus und habe keine spezifische, geschweige denn negative Auswirkung auf einen der Immissionsorte der Kläger.
131Auch dieser fachlich fundierten Einschätzung setzen die Kläger nichts Substantielles entgegen. Die von ihnen eingereichten Stellungnahmen des Ingenieurbüros L3. und Dr. L4. vom 31. Oktober 2012, vom 3. November 2012, vom 27. März 2013 und vom 15. April 2013 behaupten lediglich einen signifikanten Einfluss von Kaltluftabflüssen auf die Geruchsbelastung. Den auf die konkreten örtlichen Verhältnisse am Vorhabenstandort bezogenen Substantiierungs- und Überzeugungsgrad der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahmen und Erklärungen erreichen sie indessen nicht.
132Die Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 5. März 2013 beschreibt nur, dass nach den Wetterdaten der Station Bad T3. in rund 85 Nächten im Jahr sog. Strahlungsnächte auftreten, die windschwach sind und in denen zu erwarten ist, dass sich lokale Windsysteme (z. B. Kaltluftflüsse) einstellen. Das besagt jedoch noch nichts darüber, wie sich diese Kaltluftflüsse in der Ausbreitungsrechnung für die Geruchsimmissionsbelastung in Bezug auf die Grundstücke der Kläger konkret bemerkbar machen.
133Im Übrigen tragen die Kläger eine Überschreitung des für die Grundstücke der Kläger maßgebenden Immissionswerts von 0,25/25 % durch Kaltflüsse nicht schlüssig vor. Ihnen zufolge werde durch die Nichtberücksichtigung der Kaltlufteinflüsse bei der Geruchsimmissionsprognose die Geruchbelastung rechnerisch um 6,8 % der Jahresstunden unterschätzt, was zu einer maximalen Geruchsbelastung des am stärksten beaufschlagten Grundstücks des Klägers zu 2. von etwa 17 % führe. Dieser Wert liegt aber immer noch deutlich unterhalb des zu veranschlagenden Richtwerts.
134Nach alledem ist die von den Klägern verlangte weitergehende Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Auswirkungen der Kaltluftabflüsse auf die Geruchsimmissionsbelastung nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO veranlasst. Sie liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
135Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
136Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
137Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, wann ein „enger Zusammenhang“ i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG vorliegt.
138Vgl. dazu die Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 4 B 28.13, 4 C 4.14 -, juris.
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