Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 104/12
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu den (Berufungs-)Klägern zu 1. und 4. für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Auf die Kläger zu 2. und 3. bezieht sich diese Rechtsfolge nicht. Ihnen gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft kann eine Erledigungserklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
4Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung. Diese ergeht in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als Gesamtkostentscheidung, welche die (rechtskräftige) Kostentragungspflicht der Kläger zu 2. und 3. einbezieht.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die im Berufungsverfahren noch anhängigen Klagen der Kläger zu 1. und 4. voraussichtlich keinen Erfolg gehabt (dazu 1.). Anlass, diesen Kostenverteilungsmaßstab etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht (dazu 2.).
61. Die noch anhängigen Klagen wären voraussichtlich unbegründet gewesen.
7Die materielle Rechtslage stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wie folgt dar:
8Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten streitgegenständlichen (Teil-)Baugenehmigungen zur Errichtung namentlich eines Legehennenstalls für maximal 14.612 Hennen mit Kotübergabehalle und Futtermittelsilos auf dem Vorhabengrundstück verletzen die Kläger zu 1. und 4. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
9Die angefochtenen Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt (dazu 1.). Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG (dazu 2.).
10Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.). Soweit die Kläger außerdem die Verletzung etwa von Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzrechts rügen, kann daraus keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Diese Normkomplexe sind nicht nachbarschützend. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 - , BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 15.
121. Die im Streit stehenden Baugenehmigungen sind nachbarrechtlich hinreichend bestimmt.
13Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
14Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.
15Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Baugenehmigungen gerecht. Sie legen die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Legehennenstahls des Beigeladenen hinreichend klar fest. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Aus den Genehmigungen und den zugehörigen Genehmigungsunterlagen geht hervor, dass der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück - gemäß der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. September 2010 - einen Legehennenstall mit maximal 14.612 Hennen betreiben darf. Die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, schreibt bereits die (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 fest. Die Auflage BGX11a inkorporiert die Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009, die u. a. für die im Außenbereich belegenen Grundstücke der Kläger einen (äußeren) Geruchsimmissionszielwert von 0,25 und Geräuschimmissionszielwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht aufstellt. Außerdem macht die Baugenehmigung auf diesem Weg die Immissionsprognosen vom 6. Juli 2009 (hinsichtlich der Geräuschimmissionen) und vom 20. Juli 2009 (hinsichtlich Gerüchen sowie Ammoniak und Stickstoffdepositionen) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Damit sind gleichzeitig die betrieblichen Rahmenbedingungen für die Legehennenanlage verlässlich überprüfbar festgelegt. Die Abluftmengen müssen über Abluftschächte abgeleitet werden, deren Austrittsöffnungen sich mindestens 10 m über Erdgleiche befinden müssen. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf eine Geschwindigkeit von 7 m/s nicht unterschreiten. Dass diese Auflagen, von deren Einhaltung die Geruchsimmissionsbelastung wesentlich abhängt, unverändert fortgelten, stellt der 2. Nachtrag vom 2. September 2010 ausdrücklich klar.
16Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche die Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreifen, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahme-gebot zu behandeln.
17Sollte sich der Beigeladene in der Vergangenheit bei der Errichtung und dem Betrieb der Legehennenanlage verschiedentlich baurechtswidrig verhalten haben oder der Anlagenbetrieb auch gegenwärtig womöglich in Teilbereichen formell illegal sein, wie die Kläger etwa mit Blick auf den Umfang der Einstallung der Hennen innerhalb der Anlage geltend machen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit auf Genehmigungsebene, sondern der Anlagenüberwachung.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000- 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 - BauR 2013, 1251 = juris Rn. 29.
19Abgesehen davon begründet ein formell illegales Verhalten des Betreibers aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn.
20Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 2 A 1227/13 -, juris Rn. 8.
212. Die Kläger haben gegen die genehmigte Legehennenanlage keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Neufassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist (Nr. 2). § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, mithin auch für natürliche Personen wie die Kläger. Dies bestimmte im Wesentlichen bereits die am 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in Kraft getretene Ausgangsfassung des § 4 UmwRG, die im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-) im Streit stehenden Baugenehmigungen an den Beigeladenen Gültigkeit hatte.
23Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Nachbarklagen: BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 21, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
24§ 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung. Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben. Insoweit wird auch dem einzelnen Individualkläger eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 2. Oktober 2013- 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 21, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 = juris Rn. 10, Urteil vom 21. Dezember 2011- 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501 = juris Rn. 20.
26Gleichwohl haben die Kläger gegenüber dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Für dieses besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls.
27Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), die im Zeitpunkt der Erteilung des 2. Nachtrags vom 2. September 2010 gültig war, als die genehmigte Legehennenzahl mit maximal 14.612 Tieren endgültig festgeschrieben wurde, besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (§ 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG).
28Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG).
29Gemäß § 3 c UVPG gilt hinsichtlich der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls Folgendes: Sofern in der Anlage 1 des UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend (Satz 5). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (Satz 6).
30Gemessen an diesen Maßstäben besteht für das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine strikte UVP-Pflicht gemäß § 3 b Abs. 1, Abs. 2 UVPG und auch keine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG. Die genehmigte Legehennenanlage allein erreicht die einschlägigen Größenwerte nicht. Die Voraussetzungen für eine kumulierende Betrachtung mit den anderen Legehennenanlagen des Beigeladenen nach § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG, die zu einem Erreichen oder einer Überschreitung der Größenwerte führen würde, liegen nicht vor.
31Die UVP-Pflichtigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen ist in Nr. 7.1 der Anlage 1 zum UVPG geregelt. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 sieht vor, dass eine obligatorische Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei 60.000 oder mehr Plätzen besteht. Eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen (Nr. 7.1.2 der Anlage 1). Eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung greift ab 15.000 Plätzen bis weniger als 40.000 Plätzen (Nr. 7.1.3 der Anlage 1).
32Diese Schwellenwerte unterschreitet die genehmigte Legehennenanlage mit der genehmigten Höchstzahl von 14.612 Hennen. Eine kumulierende Betrachtung mit den zwei anderen Legehennenbetrieben des Beigeladenen O. Str. 130 mit über 30.000 Legehennen und O. Str. 37 mit mehr als 20.000 Legehennen gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V. m. § 3 c Satz 5 UVPG) scheidet aus mehreren Gründen aus.
33§ 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG greift schon deswegen nicht, weil die Verwirklichung der Vorhaben nicht gleichzeitig ist. Zudem mangelt es für eine kumulierende Betrachtung an den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG, da die Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 - wie gesagt - unterhalb des Schwellenwerts für eine standortbezogene Vorprüfung angesiedelt ist. Darüber hinaus ist zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen kein enger Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG und damit auch keine Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage nach§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG (i. V .m. § 3 c Satz 5 UVPG) gegeben.
34Da Änderungen - und als Unterfall Erweiterungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG rechtlich eigenständige Vorhaben sind, bilden sie strukturell einen Sonderfall der (nachträglichen) Kumulation. Änderungen und Erweiterungen sind im Verhältnis zum bestehenden Vorhaben von derselben Art. Sie müssen i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG räumlich eng mit diesem Grundvorhaben wie bei einer Kumulation von Vorhaben zusammenhängen und solchermaßen eine gemeinsame Anlage bilden.
35Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = BRS 73 Nr. 173 = juris Rn. 22; OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013- 1 LB 5/12 -, juris Rn. 51 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, NuR 2012, 493 = juris Rn. 25; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 43 f.
36Das ist hier nicht der Fall.
37Ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist nicht gegeben, weil die Legehennenanlagen des Beigeladenen nicht auf demselben Betriebsgelände liegen.
38Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte „enge Zusammenhang“ kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig - gewissermaßen als Hilfskriterium - an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den „engen Zusammenhang“ ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“. Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang - und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen -, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter „dasselbe Betriebsgelände“ erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen - möglicherweise technisch getrennten - Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.
39Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 56 f.; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 27 ff.; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 29 ff.
40Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 14. März 1997 - Abl. Nr. L 073, S. 5 - i. V. m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.
41Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 52 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284 = juris; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 b Rn. 10 und 38 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BT-Drs. 14/5750, S. 127.
42Danach haben die Legehennenanlagen G. Weg 150, O. Str. 130 und O. Str. 37 nicht den notwendigen räumlichen Zusammenhang „desselben Betriebsgeländes“ i. S. d. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der die Anlagen dem Betrachter nach der Verkehrsanschauung als UVP-rechtlich einheitlich zu bewertende Gesamtanlage erscheinen lassen würde. Die Entfernung des Betriebs O. Str. 130 zum Vorhabengrundstück beträgt ca. 1.000 m, diejenige des Betriebs O. Str. 37 etwa 1.600 m. Wie der Ortstermin am 19. März 2014 bestätigt hat, steht die streitgegenständliche Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück G. Weg 150 für sich allein. Die anderen Legehennenbetriebe sind von dort aus nicht zu sehen, so dass sich auch kein optischer Zusammenhang bietet. Ohne den im Ausgangspunkt im Rahmen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG unverzichtbaren räumlichen Zusammenhang kann die Betreiberidentität den engen Zusammenhang für sich genommen nicht herstellen. Die verschiedenen Legehennenanlagen bilden keinen einheitlichen Komplex.
43Die Legehennenanlagen des Beigeladenen stehen auch nicht als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG.
44Diese „Maßnahmen“ bilden innerhalb der Systematik des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UVPG eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht zweifelsfrei als (bauliche) „Anlagen“ betrachtet werden können. Beispiele sind bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben oder forstliche Vorhaben.
45Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2013, § 3 b UVPG Rn. 33.
46Demzufolge fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den Legehennenanlagen des Beigeladenen i. S. v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG schon deshalb, weil die Bestimmung wegen ihres Auffangcharakters diese baulichen Anlagen, die bereits vorrangig anhand von § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen sind, nicht erfasst.
473. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme. Die streitige Legehennenanlage wird in ihrem genehmigten Umfang die Grundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen (dazu a), von Ammoniak (dazu b), von Stickstoffdepositionen (dazu c) und von Bioaerosolen (dazu d) aussetzen. Aller Voraussicht nach wird es infolge der angefochtenen Baugenehmigungen in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 auch nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen (dazu e) oder zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen (dazu f) kommen.
48a) Die streitbefangene Legehennenanlage wird in Bezug auf die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen verursachen.
49aa) Der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger materiell anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt jedenfalls 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
50Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
51Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 72, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff.
52Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
53Der Sache nach sind diese - der Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
54Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010- 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 75, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
55Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL kann unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit von landwirtschaftlichen Gerüchen ist zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen ist. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden.
56Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 83, und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.
57Ausgehend von diesen Maßgaben beläuft sich der für die Außenbereichsgrundstücke der Kläger zu 1. und 4. G. Weg 189 und G. Weg 210 anzusetzende Geruchsimmissionswert unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände materiell jedenfalls auf 0,20/20 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
58In diese Zwischenwertbildung ist einerseits einzustellen, dass die Grundstücke der Kläger - wie sie selbst vortragen - traditionell von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Nutzungen umgeben sind. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Rahmen des Ortstermins am 19. März 2014 davon überzeugen, dass landwirtschaftliche Nutzung - sei sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert - die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger auch aktuell noch maßgeblich prägt. Dieses Nebeneinander mit einem starken Übergewicht landwirtschaftlicher Nutzungen im Verhältnis zu den vereinzelten Wohnhäusern im Bereich östlich der O. Str. entlang des G. Wegs rechtfertigt es, die Einzellagen der klägerischen Grundstücke nicht einem Dorfgebiet mit dem dort geltenden Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL von 0,15/15 % anzugleichen. Eine§ 5 BauNVO auch nur annähernd vergleichbare Nutzungsstruktur findet sich hier nicht. Andererseits trifft es zu, dass die Grundstücke der Kläger sich im Deilbachtal in einem geschützten Landschaftsraum mit Naherholungsfunktion befinden. Dieser Umstand legt es zumindest nahe, das Geruchsschutzniveau im vorliegenden Fall nicht zugunsten der landschaftlichen Nutzung auf das regelmäßige Maximum von 0,25/25 % der Jahresstunden zu verschieben, wie es die Hauptbaugenehmigung vom 17. Dezember 2009 in der Auflage BGX11a i. V. m. der Stellungnahme des Umweltressorts vom 18. August 2009 als (äußere) Zielwertbestimmung formuliert.
59Ob dieser Zielwert korrekt ist, bedarf indes in der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn er zu hoch angesetzt wäre, ergäbe sich daraus allein nach Lage der Einzelfallumstände noch kein Abwehranspruch der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot.
60Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Der Zielwert muss dazu in der konkreten Genehmigungssituation sowohl hinreichend bestimmt als auch grundsätzlich geeignet sein, Nachbarschutz sicherzustellen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
62Im Immissionsschutzauflagenprogramm der (Haupt-)Baugenehmigung vom 17. Dezember 2009 ist der Zielwert von 0,25/25 % in diesem regulativen Kontext nur ein eher formaler Randaspekt ohne absolute Verbindlichkeit für die Nachbarrechtskonformität. Die Einhaltung der nachbarrechtlichen Anforderungen gewährleisten die Auflage BGX11a und die Stellungnahme vom 18. August 2009 in erster Linie über die Festschreibung technischer Betriebsparameter für die Abluftführung und die Abluftgeschwindigkeit sowie die Deckelung der höchstzulässigen Tierzahl als immissionsmindernde Maßnahmen. Folglich sprechen Beklagte, Beigeladene, das Büro Richters und Hüls sowie das LANUV NRW im Klage- und Berufungsverfahren auch nicht durchgängig von einem „fixen Grenzwert“ 0,25/25 %, sondern von einem Richtwertfenster zwischen 0,20/20 % und 0,25/25 %, das nicht zuungunsten der Nachbarn verlassen werden darf. Entsprechend hat sich das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 eingelassen. Aufgrund dessen wären die angegriffenen Baugenehmigungen erst dann zu Lasten der Kläger wegen unzumutbarer Geruchsimmissionen nachbarrechtswidrig, wenn der materiell in Betracht zu ziehende Immissionszwischenwert von 0,20/20% bei dem genehmigten Anlagenbetrieb nicht hinreichend sicher eingehalten werden kann.
63bb) Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht der Fall. Der Beigeladene hat danach nachgewiesen, dass die vorhabenbedingte Geruchsgesamtbelastung insbesondere auch der Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 deutlich unterhalb von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden bleibt.
64Ausweislich der zuletzt von Beigeladenenseite vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen des Büros S. und I. vom 19. September 2013 und der Firma B. vom 16. September 2013 wird sich die Gesamtgeruchsbelastung am Grundstück des Klägers zu 1. G. Weg 189 unter Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und ohne Abluftfahnenüberhöhung genehmigungsbedingt lediglich auf rund 0,05/5 % (genau 0,53/5,3 %) Jahresgeruchsstunden belaufen. Unter denselben Prämissen summiere sich die Geruchsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 voraussichtlich auf rund 0,04/4 % (genau 0,037/3,7 %).
65Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nach Genehmigungserteilung gewonnener sachverständiger Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
66Dass diese Prognose methodisch in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst ersichtlich.
67Den Nachberechnungen vom 19. September 2013 und vom 16. September 2013, die auf zuvor erstellte etliche Nachberechnungen von S. und I. aufsatteln, liegt zugunsten der Kläger ein pessimaler Ansatz zugrunde, der die im Verlauf des Verfahrens von den Klägern an der Geruchsimmissionsprognostik vorgebrachte Kritik teilweise aufgreift. So ist nunmehr der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Januar 2012 Rechnung getragen und mit den Wetterdaten der Station M. -Schule gerechnet worden. Diese sind nach Auffassung des Deutschen Wetterdienstes für die Windausbeutungsverhältnisse am Vorhabenstandort am repräsentativsten. Darüber hinaus haben die Geruchsgutachter der Beigeladenen zuletzt ohne Abluftfahnenüberhöhung gearbeitet sowie im Rahmen der Ausbreitungsrechnung Kaltluftabflüsse modelliert. Auch haben sie eine Auslauffläche für die Legenhennen als bodennahe diffuse Emissionsquelle einbezogen.
68Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich die Wetterdaten der Station M. -Schule herangezogen worden seien, ist dies ohne Substanz. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass die diesbezügliche Aussage von S. und I. der Wahrheit entspricht.
69Der Angriff der Kläger, die „Immissionsberechnung unter Berücksichtigung von Kaltlufteinflüssen“ der Firma B1. vom 16. September 2013 sei nicht plausibel, weil das dabei verwendete Rechenprogramm KALAS nicht in einer VDI-Richtlinie validiert sei, und sie sei auch sonst für Außenstehende nicht nachvollziehbar, greift nicht durch.
70Das insoweit um Stellungnahme gebetene LANUV NRW hat unter den 22. Mai 2014 überzeugend erläutert, dass das Kaltluftmodell KALAS fachlich nicht zu beanstanden ist und belastbare Rechenergebnisse liefert. Dem LANUV NRW zufolge ist die Verwendung von KALAS eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Einflusses von Kaltluftflüssen in der Immissionsprognose. Die Darstellungen des Programms zeigten, dass das mit KALAS berechnete Strömungsverhalten für diese Fälle durchaus den Erwartungen entspreche. Die Einstufung einer Kaltluftflüsse erzeugenden Strahlungsnacht erfolge auf Basis der in der AKTerm enthaltenen Informationen über Windgeschwindigkeit und Stabilitätsklasse. Dieses Vorgehen sei nicht spezifisch für KALAS, sondern die gebräuchliche Herangehensweise im Bereich Immissionsschutz. Da meteorologisch ein gewisser Zusammenhang zwischen Ausbreitungsklasse und Bedeckungsgrad bestehe, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des LANUV NRW sachgerecht. Der formale Umstand, dass KALAS bislang nicht in eine VDI-Richtlinie Eingang gefunden hat, sage über seine Heranziehbarkeit nichts Entscheidendes aus, zumal die einschlägige VDI-Richtlinie derzeit überarbeitet wird, um den aktuellen Stand der Technik aufzunehmen.
71Im Weiteren hebt das LANUV NRW zu Recht hervor, dass - solange es bindende normativen Vorgaben nicht gibt - nicht nur ein einziges Rechenmodell zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen zu akzeptieren ist. Es ist ebenso denkbar, dass mehrere schlüssige Rechenwege - wie möglicherweise auch der von den Klägern angesprochene des TÜV Rheinland - nebeneinander existieren. Der Vorzug von KALAS liegt laut LANUV NRW in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 jedenfalls darin, dass das Programm in größerem Maß die komplexen Vorgänge von Kaltluftflüssen, ihre zeitliche Entwicklung sowie die Strahlungsverläufe berücksichtige. Dann kann aber gegen dessen Einsatz zur Erstellung einer möglichst realitätsnahen Prognose, welche die Geruchsausbreitung am Vorhabenstandort möglichst genau abbildet, nichts zu erinnern sein.
72Da das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 zudem darauf hinweist, dass die Berechnungen vom 16. September 2013 und vom 19. September 2013 Geruchszusatzbelastungen für das ganze Jahr darstellten, Kaltluftsituationen jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Teil der Jahresstunden auftreten könnten, was bei der Betrachtung der Ergebnisse zu beachten sei, ist davon auszugehen, dass die letzten Geruchsimmissionsprognosen die Geruchsgesamtbelastung an den Grundstücken der Kläger sogar überschätzen, sich diese also in Wahrheit wohl in der Nähe der Irrelevanzschwelle der GIRL von 0,02/2 % bewegt, wie ursprünglich und in den diversen Nachberechnungen von S. und I. auch prognostiziert worden ist.
73Diese Einschätzung deckt sich mit dem tatrichterlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei dem Ortstermin am 19. März 2014 gewonnen hat. Im Zeitpunkt der Begehung war an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 keinerlei Geruchsbelästigung wahrnehmbar. Angesichts der räumlichen Abschirmung der Grundstücke der Kläger gegen das Vorhabengrundstück durch Hügel und Wald sowie in Anbetracht des Umstands, dass der E. als einzig in Betracht kommender Transporteur von Kaltluftflüssen in einiger Entfernung von den Grundstücken der Kläger verläuft, besteht mit Blick auf die konkrete Örtlichkeit kein Anlass, die errechnete Geruchsimmissionsprognose im Wege der Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zugunsten der Kläger zu korrigieren. Auch das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 18. November 2011 betont, dass nichts dafür spricht, dass die rechnerischen Geruchsprognosen derart fehlerhaft sein könnten, dass die Geruchsbelastung an den klägerischen Grundstücken auch nur in die Nähe eines kritischen Immissionswerts gelangt.
74Für das Grundstück der Klägerin zu 4. G. Weg 210 gilt dies in besonderer Weise. Dieses deutlich oberhalb des E1. gelegene Grundstück ist mit ca. 8.000 m² Größe sehr weitläufig. Es verfügt nach dem Klägervorbringen über mehrere Terrassen. Das Wohnhaus ist von dichtem Bewuchs umgeben. Diese Gesamtsituation lässt nicht erkennen, inwieweit die Klägerin zu 4. durch den Betrieb der genehmigten Legehennenanlage von unzumutbaren Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Eine Intensivierung der Geruchsbelastung durch über das E2. geleitete Kaltluftpakete ist nach Lage der Dinge von der Hand zu weisen.
75Auch im Übrigen weist die genehmigungsgegenständliche Geruchsimmissionprognostik keine erheblichen methodischen Fehler auf.
76Namentlich verstößt die Prognose nicht gegen Anhang 3 Nr. 11 TA Luft .
77Nach dieser Bestimmung können Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines mesoskalischen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
78Diese Vorgabe haben die Geruchsgutachter des Beigeladenen beachtet. Das Büro S. und I. hat im Verlauf des Verfahrens - und auch schon in seinem genehmigungsgegenständlichen Ausgangsgutachten vom 20. Juli 2009 - mehrfach erläutert, dass die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells des Programms AUSTAL2000 auch vorliegend sachgerecht sei, weil Steigungen von mehr als 1:5 im Rechengebiet nur in kleinen Bereichen und an dessen Rand aufträten. Das LANUV NRW hat diese Sichtweise etwa in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 fachlich akzeptiert. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor und es ist auch sonst nicht zu erkennen, warum diese fachbehördlich unterstützte Auffassung entscheidungsrelevant unzutreffend sein sollte. Dass das von den Klägern eingeforderte prognostische Windfeldmodell Überschreitungen des maßgebenden Geruchsimmissionswerts an den klägerischen Grundstücken zeitigen könnte, legen die Kläger nicht schlüssig dar.
79Schließlich ist die Geruchsvorbelastung durch andere Tierhaltungsbetriebe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Kläger nicht unterschätzt worden.
80Gemäß Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet die Summe der Beurteilungsflächen nach Nr. 4.4.3 GIRL, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt einer Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 GIRL ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.2 erläutern dazu, das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
81Daran hat sich die Immissionsprognose des Büros S. und I. ausgerichtet. Es hat in seiner Nachberechnung vom 19. September 2013 auch die Ermittlung der Geruchsvorbelastung erklärt. Danach ist nach den aktuellen Vorgaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 für den Planzustand der beantragten Anlage eine Ausbreitungsberechnung zur Feststellung des relevanten Einwirkungsbereichs durchzuführen. Dies sei - so S. und I. - die Irrelevanzschwelle nach der GIRL mit einem maximalen Immissionswert von 0,02, im Gutachten dargestellt als Isolinie. Für alle immissionsbetroffenen Wohnhäuser innerhalb dieses Einwirkungsbereichs seien die Geruchswerte unter Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen im zusätzlichen 600-m-Radius um jeden einzelnen Immissionspunkt zu berechnen. In Anwendung dessen seien die Hofstellen K. , C. und S1. (bzw. T. ) als Vorbelastung in den Blick zu nehmen.
82Das LANUV NRW hat diesen Ansatz zur Bestimmung der Geruchsvorbelastung in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 - bestätigt in der letzten Stellungnahme vom 22. Mai 2014 - für akzeptabel befunden. In der Tat erschließt sich auch nach der Ortsbesichtigung vom 19. März 2014 nicht, welche weiteren Tierhaltungsbetriebe außerdem als relevante Vorbelastung angesehen werden müssten, weil sie von außen relevant auf das Beurteilungsgebiet einwirken.
83Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32.
84Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor Ort nicht plausibel machen können. Die Legehennenanlagen des Beigeladenen an der O. Straße sind jedenfalls zu weit entfernt, um noch relevant auf die klägerischen Grundstücke mit Geruchsimmissionen einwirken zu können.
85Das Büro S. und I. hat bei der Ermittlung der Vorbelastung auch nicht mit zu geringen Tierplatzzahlen der Betriebe K. , C. und S1. (bzw. T. ) operiert.
86Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte. Lässt sich den Genehmigungsakten indessen keine genehmigte Höchstzahl an Tierhaltungsplätzen entnehmen, darf der Gutachter von abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen konkreten Erweiterungsinteressen ausgehen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 102 ff., Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff.
88Ausgehend hiervon sind die von S. und I. nach der Stellungnahme vom 19. September 2013 angesetzten Tierplatzzahlen die Betriebe K. , C. und S1. (T. ) nicht zu beanstanden. In den beigezogenen Bauakten für diese Hofstellen finden sich insoweit keine präzisen genehmigten Höchstwerte und damit auch kein Anknüpfungspunkt für die von den Klägern angeführten Großvieheinheiten. Von daher mögen die von S. und I. angegebenen jeweiligen Tierzahlen den tatsächlichen Bestand nach der derzeitigen Betriebsweise realistisch und für die Geruchsimmissionsprognose, die auf der sicheren Seite liegen muss, ausreichend wiedergeben. Verbleibende Unsicherheiten fängt die Berechnung vom 19. September 2013 durch möglichst pessimale Annahmen hinreichend auf. Die Berechnung der Vorbelastung ist ohne Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung mit 100 % Turbulenz vorgenommen worden. Ferner ist für die Geruchsemissionen der Stallungen der Betriebe K. , C. und S1. eine Fenster-Tür-Lüftung mit bodennaher Emission unterstellt worden. Berücksichtigt man den erheblichen Abstand der für die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 vorausgesagten Geruchsgesamtbelastung auch zu einem Immissionswert etwa von 0,20/20 % Jahresgeruchsstunden, spricht für eine entscheidungsrelevante Unterschätzung der Vorbelastung nichts.
89c) Die streitige Legehennenanlage wird namentlich auch an den Grundstücken G. Weg 189 und G. Weg 210 aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Ammoniakeinträgen hervorrufen.
90Nach Nr. 4.8 TA Luft ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind - wie u. a. für Ammoniak - eine (Sonderfall-)Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Dabei gibt die Unterschreitung der Mindestabstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile. Anhang 1 zur TA Luft bestimmt u. a.: Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu ermittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m³ an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu ermittelten geringeren Abstands einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind außerdem dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet.
91Zieht man diese Maßstäbe heran, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte Anlage die Grundstücke der Kläger unzumutbar mit Ammoniak beaufschlagen könnte und eine Sonderfallprüfung erforderlich ist. Im Gutachten von S. und I. vom 20. Juli 2009 wird zur voraussichtlichen Ammoniakbelastung dargelegt, in welchem Bereich das Maximum einer Ammoniakzusatzbelastung von 3 µg/m³ erreicht wird. Diese Isoplethe endet in ihrer im Gutachten verzeichneten Ausdehnung weit vor den Grundstücken der Kläger. Auch im Hinblick auf diese Prognose hat das LANUV NRW keine durchgreifenden Einwände erhoben. Was die Plausibilität der Ausbreitungsberechnung für Ammoniak anbelangt, gilt das hinsichtlich der Geruchsimmissionen Ausgeführte entsprechend.
92d) Im Anschluss daran ist auch nicht zu erwarten, dass die in Rede stehende Legehennenanlage die Grundstücke der Kläger in schädlicher Weise durch Stickstoffdepositionen betrifft.
93Gemäß Nr. 4.8 TA Luft soll der Einzelfall geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdepositionen ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen.
94Auch anhand dieses Maßstabs ist das Erfordernis einer Sonderfallprüfung mit Blick auf Stickstoffdepositionen zu verneinen. Insoweit hat das Büro S. und I. in seinem Gutachten vom 20. Juli 2009 auf den „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz abgestellt. Diesem zufolge sind erhebliche Nachteile durch Stickstoffdepositionen nicht zu erwarten, wenn 30 % des Beurteilungswerts für den betroffenen Naturraum nicht überschritten werden. Bei der Unterschreitung des Wertes von 4 kg N/(ha x a) muss keine Betrachtung der Stickstoffdeposition erfolgen.
95Der letztgenannte Wert wird nach der vorgelegten Prognose an keinem der Grundstücke der Kläger erreicht. Im Gutachten vom 20. Juli 2009 wird ausgeführt, im Bereich E. liege die höchste Belastung bei Immissionspunkt 9 mit einem Wert von 2,20 kg N/(ha x a). Auch diese Annahme hat das LANUV NRW nicht beanstandet.
96e) Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Bioaerosolen zu rechnen.
97Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher auch hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53.
99Dabei ist einzustellen, dass von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube-, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein können, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV NRW seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken - an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Legehennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV NRW auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei Weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
100Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 91 ff., Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 55 ff.
101Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greifen die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt durch Bioaerosole zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 95, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 62, m. w. N.
103Geht man davon aus, lässt sich ein Abwehranspruch der Kläger wegen einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht begründen. Es gibt - zumal mit Blick auf die vorliegenden Ausbreitungsrechnungen für Geruchsimmissionen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Grundstücke in schädlicher Weise von Bioaerosolen, die von der Legehennenanlage des Beigeladenen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden könnten.
104e) Schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen durch die genehmigte Legehennenanlage sind für die Grundstücke der Kläger zu verneinen.
105Als Außenbereichsgrundstücke genießen die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 das Lärmschutzniveau entsprechend der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
106Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, juris Rn. 10.
107Diese Richtwerte werden ausweislich des Schallgutachtens vom 6. Juli 2009 an den klägerischen Grundstücken bei Weitem nicht erreicht. Laut dem Gutachten tritt die höchste vorhabenbedingte Lärmbelastung außerhalb des Vorhabengrundstücks selbst am Immissionspunkt 6 (G. Weg 129) mit prognostizierten 43,6 dB(A) tags und 38,9 dB(A) nachts auf. Dieser Immissionspunkt liegt dem Vorhabengrundstück nördlich des G. Wegs unmittelbar gegenüber. Mit Blick darauf ist nicht damit zu rechnen, dass der genehmigte Anlagenbetrieb an den viel weiter entfernten Grundstücken der Kläger zu einer relevanten Lärmzusatzbelastung führen könnte. Dies gilt umso mehr, als eine wesentliche Lärmquelle der betriebsbezogene Zu- und Abfahrtverkehr ist, der nach der Betriebsbeschreibung jedoch nicht an den Grundstücken der Kläger vorbeiführt. Er soll meistenteils über Anfahrten von der O. Str. aus erfolgen. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin vom 19. März 2014 gilt für die Geräuschimmissionen in ähnlicher Weise wie für die Geruchsimmissionen, dass die Lärmzusatzbelastung nach den faktischen Gegebenheiten in der konkreten Örtlichkeit als irrelevant erscheint. Dass die Lärmprognose in Anbetracht dessen entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, ist auszuschließen.
108e) Zuletzt verstoßen die angefochtenen Baugenehmigungen auch nicht deswegen zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie in Bezug auf deren Grundstücke zu unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen führen würden.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 47, m. w. N.
110Eine derartige Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Zum einen hat die Stadt Velbert in ihren Stellungnahmen vom 7. April 2009, vom 17. Juli 2009 und vom 27. Juli 2010 überzeugend begründet, dass und warum der G. Weg von seinem Querschnitt und seinem Ausbauzustand her grundsätzlich dazu in der Lage ist, den betriebsbedingten Zu- und Abfahrtverkehr zu der Legehennenanlage auf dem Vorhabengrundstück objektiv-rechtlich aufzunehmen. Die Erschließung ist insoweit gesichert. Nach der Ortsbegehung vom 19. März 2014 teilt der Berichterstatter des Senats diese Einschätzung. Der von den Klägern monierte schlechte Zustand des G. Wegs betrifft allenfalls den Abschnitt östlich bzw. nördlich des Vorhabengrundstücks, der von dem vorhabenbedingten Verkehr voraussichtlich in der Regel nicht in Anspruch genommen werden wird. Daraus folgt - zum anderen -, dass der durch die Genehmigung hervorgerufene Erschließungsverkehr die Grundstücke G. Weg 189 und G. Weg 210 nicht tangieren wird, die an jenem Abschnitt anliegen. Subjektive Rechte der Kläger werden durch die genehmigungsbedingten Erschließungsverhältnisse nicht verletzt.
1112. Anlass, den Kostenverteilungsmaßstab des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits etwa mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO oder aus anderen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zugunsten der Kläger zu 1. und 4. zu korrigieren, besteht nicht.
112§ 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 40, m. w. N.
114Dieser Gedanke greift hier nicht. Anders als von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, hat sich der Rechtsstreit nicht im Nachgang zu der Stellungnahme des LANUV NRW vom 22. Mai 2014, durch die klarstellende Neuzusammenstellung der Genehmigungsunterlagen durch die Beklagte vom 26. Mai 2014 oder durch anderweitige nachträgliche Korrekturen der Immissionsprognostik seitens des Beigeladenen erledigt. Beklagte und Beigeladener haben die Klageerhebung nicht vorwerfbar durch eine unterbliebene oder ganz unzureichende Beurteilung der genehmigten Immissionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung veranlasst. Wie unter 1. dargelegt, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens vielmehr bestätigt, dass auch unter der Annahme möglichst pessimaler Rahmenbedingungen insbesondere die Geruchsbelastung der Kläger unverändert deutlich unterhalb des einschlägigen Immissionsrichtwerts bleibt. Es ist damit nicht so, dass ein anfänglich gegebener Aufhebungsanspruch der Kläger erst infolge von Nachbesserungen der angegriffenen Genehmigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen entfallen wäre. Im Gegenteil hat das Berufungsverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erwiesen, dass ein solcher Aufhebungsanspruch der Kläger ersichtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
115Die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für beide Instanzen erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit. Der Beigeladene hat auch das Berufungsverfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
116Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
117Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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