Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1919/09

Tenor

Das Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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