Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 107/14
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. November 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
Gründe
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet, weil keiner der genannten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist bzw. in der Sache vorliegt.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils sind dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
4Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25.
5Diesen Anforderungen genügen die klägerischen Darlegungen nicht. Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die ihm gewährten Leistungen des Landschaftsverbandes Westfalen‑Lippe einer erweiterten Hilfe i. S. v. § 19 Abs. 5 SGB XII in Form einer ambulanten Wohnbetreuung bzw. der Eingliederungshilfe zu Unrecht nicht unter einen der Befreiungstatbestände des hier noch anzuwendenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RundfGebStV) in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 199) gefasst, obwohl es sich dabei eindeutig um Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII handele bzw. jedenfalls ein Bezug zur Sozialhilfe gegeben sei, zumal er keinen Kostenbeitrag zu der ambulanten Wohnbetreuung leisten müsse. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass der Katalog der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV nicht etwa ausnahmslos alle Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII aufführt, sondern nur die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RundfGebStV), von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Nr. 2) und von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (Nr. 9). Die dem Kläger gewährte Eingliederungshilfe ist demgegenüber im Sechsten Kapitel des SGB XII (§§ 53 bis 60) geregelt und unabhängig von der Frage eines Kostenbeitrages des Hilfeempfängers vom Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV nicht umfasst. Es widerspräche der differenzierenden Erfassung der unterschiedlichen Sozialleistungen ‑ auch nach dem SGB XII ‑ in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV, einen bloßen Bezug zur Sozialhilfe oder zum Anwendungsbereich des vielfältige Leistungsarten umfassenden SGB XII für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht genügen zu lassen.
6Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Es fehlt schon an der eindeutigen Benennung einer konkreten Rechtsfrage; vielmehr enthalten die Darlegungen des Klägers auch zu diesem Zulassungsgrund nur apodiktische Rechtsbehauptungen. Aber auch wenn den Ausführungen im Zulassungsantrag, die vom Kläger ‑ ohne Kostenbeitragsverpflichtung ‑ bezogene Art von Sozialleistungen sei "unstreitig auch in die Befreiungstatbestände der Beklagten aufzunehmen" bzw. "die streitgegenständliche Eingliederungshilfe bzw. die erweiterte Hilfe zum Lebensunterhalt durch ambulante Wohnbetreuung" sei "auch in dem Befreiungskatalog der Beklagten zu berücksichtigen" der Sinn beigelegt wird, es sei entweder die Zugehörigkeit der dem Kläger gewährten Hilfen zum Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV oder aber das Bestehen einer diesbezüglichen Regelungslücke ‑ mit der Folge des Eingreifens der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV ‑ zu klären, würde das dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen.
7Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
8Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127 mit weiteren Nachweisen.
9Nach 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegt es dem Rechtsmittelführer, die genannten Voraussetzungen darzulegen. Diese sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat. Vorliegend ergibt sich für beide Verständnisalternativen der aufgeworfenen Fragen, dass sich diese auch ohne Zulassung der Berufung ohne Weiteres beantworten lassen. Soweit es um die Frage geht, ob die dem Kläger gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe schon nach der bestehenden normativen Lage zur Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV führt, ist bereits oben zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO das Notwendige ausgeführt worden. Soweit der Kläger die Klärung begehren sollte, ob die Eingliederungshilfe im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV aufgeführt werden müsste, also eine planwidrige Unvollständigkeit der Befreiungsgründe gegeben ist, kann auch das unschwer verneint werden. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 RundfGebStV genannten Leistungen setzen jeweils voraus, dass der Bezieher (gesteigert) bedürftig ist, d. h. seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann (§ 27 Abs. 1 bzw. § 41 Abs.1 SGB XII), wobei der notwendige Lebensbedarf jedenfalls grundsätzlich nach Regelsätzen bemessen wird bzw. sich am Begriff des Existenzminimums orientiert (§ 27a Abs. 1 bis 3 SGB XII). Demgegenüber sind die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII ‑ vormals als Hilfen in besonderen Lebenslagen bezeichnet ‑ lediglich davon abhängig, dass den betroffenen Personen die Aufbringung der für die Hilfen benötigten Mittel nicht zugemutet werden kann, wobei im Ausgangspunkt ein Grundbetrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes berücksichtigt wird (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Zu diesen demnach unter erleichterten Voraussetzungen gewährten Leistungen gehört auch die vom Kläger bezogene Eingliederungshilfe. Daraus folgt auch, dass der Bezug von Hilfen in besonderen Lebenslagen wie etwa von Eingliederungshilfe in lediglich gemindertem Maße den Rückschluss auf eine herausgehoben schlechte, das Existenzminimum berührende wirtschaftliche Lage des Betroffenen schließen lässt. Dieser Unterschied schließt es aus, die Einbeziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV bei gleichzeitigem Ausschluss der Eingliederungshilfe und anderer Hilfen in besonderen Lebenslagen als Systemfehler zu begreifen, der zur Vermeidung einer sinnwidrigen Differenzierung durch die Anerkennung eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV auszugleichen wäre. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RundfGebStV zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende Bezug von Hilfe zur Pflege und die vom Kläger bezogene Eingliederungshilfe gegenübergestellt werden. Wenngleich auch die Hilfe zur Pflege zu den Leistungen "in besonderen Lebenslagen" gehört, die nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 85 SGB XII unter erleichterten Voraussetzungen gewährt wird und folglich nicht den Schluss auf eine unterhalb des Existenzminimums liegende wirtschaftliche Situation zulässt, wird doch aus der Gesamtregelung des § 6 Abs.1 Satz 1 RundfGebStV deutlich, dass die normgebenden Staatsvertragsparteien unter den Beziehern von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII eine weitere Differenzierung zwischen den Beziehern von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII und den Beziehern der sonstigen Hilfen in besonderen Lebenslagen für sachgerecht gehalten haben. Gerade wegen der Aufnahme der Hilfe zur Pflege in den Katalog der Befreiungstatbestände verbietet sich die Annahme, die Normgeber könnten die sonstigen Hilfen in besonderen Lebenslagen, darunter die vom Kläger bezogene Eingliederungshilfe, übersehen haben. Für diese normgeberische Differenzierung lassen sich auch hinreichende sachliche Gründe anführen, denn der Kreis der Bezieher von Hilfe zur Pflege ist dadurch charakterisiert, dass eine relativ schwache ‑ wenngleich nicht das Existenzminimum unterschreitende ‑ wirtschaftliche Situation mit gesundheitlichen Einbußen zusammenfällt, die schon der Bewältigung der einfachen Verrichtungen des täglichen Lebens entge1genstehen. Dem Katalog der Befreiungsgründe in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV kann insgesamt entnommen werden, dass entweder eine ausgeprägte wirtschaftliche Schwäche (Nrn. 1 bis 5) oder eine durch spezielle gesundheitliche Einschränkungen geprägte soziale Situation (Nrn. 6 bis 8) nachgewiesen sein müssen. Demgegenüber ist die Fallgruppe der Nr. 9 dadurch gekennzeichnet, dass gleichsam eine Kombination (relativer) wirtschaftlicher Schwäche und (unspezifischer) gesundheitlicher Beeinträchtigung vorliegt. Wenn demgegenüber Personen, die entweder bei bestehender Behinderung eingliederungsfähig (§ 53 Abs. 1 SGB XII) oder aber (lediglich) von einer Behinderung bedroht sind (§ 53 Abs. 2 SGB XII), unter entsprechenden wirtschaftlichen Umständen nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, lässt das nicht auf eine innere Widersprüchlichkeit des Regelungsganzen schließen, die zur Anwendung der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV zwingt.
10Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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