Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 448/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage 10 K 493/14 wird hinsichtlich der Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.833,00 Euro festgesetzt.


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