Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 682/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Er hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife). Maßstab der Zulassungsentscheidung ist § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 426). Nach dieser Vorschrift kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt. Über die Zulassung entscheidet die Bezirksregierung (§ 1 Abs. 2 PO-Externe-S I).
3§ 6 Abs. 1 PO-Externe-S I gestaltet die Zulassung zur genannten Externenprüfung als Ermessensentscheidung der Bezirksregierung aus. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („kann … zugelassen werden“). Die Vorschrift geht auch über eine bloße Befugnisnorm hinaus, weist der Bezirksregierung also nicht lediglich die Befugnis zur Zulassungsentscheidung zu, ohne ihr zugleich Ermessen einzuräumen (sog. Befugnis-„Kann“). Das lässt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 PO-Externe-S I rückschließen, wonach ein Bewerber auch bei Unterschreiten der Regelschulzeit um höchstens 6 Monate zugelassen werden „darf“. Gerade in diesem Fall steht die Zulassung also im Ermessen der Bezirksregierung. Auch die Angaben zu ihrer Prüfungsvorbereitung, die Bewerber nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PO-Externe-S I mit der Meldung zur Prüfung zu machen haben, können nur für die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung bedeutsam sein. Sie füllen keine der in § 6 Abs. 1 und 2 PO-Externe-S I bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen aus.
4Das Zulassungsermessen der Bezirksregierung ist eröffnet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 PO-Externe-S I (Nichtbesitz des erstrebten Abschlusses) und in § 6 Abs. 2 PO-Externe-S I (Ende der Regelschulzeit) erfüllt sind. Unzutreffend ist die gegenteilige Auffassung der Mutter des Antragstellers, ein Ermessensspielraum der Behörde bei der Zulassung zur Externenprüfung bestehe nicht (Schreiben vom 8. Februar 2014).
5Der Senat kann unterstellen, dass der Antragsteller die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Jedenfalls hat die Bezirksregierung das ihr eröffnete Zulassungsermessen rechtmäßig ausgeübt. Der Senat überprüft ihre Ermessensausübung nur mit den Einschränkungen des § 114 Satz 1 VwGO. Im maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 14. März 2014 hat sie ihre ablehnende Entscheidung tragend auf die Erwägung gestützt, der Antragsteller gehöre nicht zu den Adressaten des § 51 Abs. 2 SchulG NRW, weil er noch schulpflichtig sei, aber keine Schule, insbesondere auch keine Ergänzungsschule, besuche.
6Diese Erwägung versteht der Senat der Sache nach als eine auf § 6 Abs. 1 PO-Externe-S I bezogene Ermessenserwägung, auch wenn die Bezirksregierung ihre Entscheidung maßgeblich auf § 51 Abs. 2 SchulG NRW gestützt und in der Begründung ihres Widerspruchsbescheides ohne Differenzierung zwischen Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessenserwägungen lediglich untechnisch formuliert hat, die „Voraussetzungen für eine positive Bescheidung [lägen] nicht vor“. Der Sache nach ist die Bezirksregierung damit dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 10. Februar 2014 gefolgt, der möglicherweise als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gemeint ist. In diesem Erlass hat das Ministerium „eine Anmeldung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Externenprüfung“ als „nicht zulässig“ bezeichnet. Mit dieser juristisch in mehrfacher Hinsicht missglückten Formulierung hat es mutmaßlich sinngemäß zum Ausdruck bringen wollen, dass die Bezirksregierungen Zulassungsanträge von Schulverweigerern zur Externenprüfung ablehnen sollen, und zwar insbesondere auch dann, wenn diese, wie etwa der Antragsteller, nicht oder nicht mehr in einem Schulverhältnis zu einer Schule stehen und deshalb keine Schüler im Sinne des SchulG NRW sind. Ob das Ministerium mit der genannten Formulierung auch Schüler einer anerkannten Ergänzungsschule im Sinne des § 34 Abs. 4 SchulG NRW erfassen wollte, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung.
7Die genannte Ermessenserwägung der Bezirksregierung ist rechtmäßig.
8Jedenfalls im vorliegenden Verfahren hat die Bezirksregierung ihrer Ablehnungsentscheidung zutreffend die Feststellung zugrunde gelegt, dass der Antragsteller der Schulpflicht in der Sekundarstufe II noch bis zum 31. Juli 2015 unterliegt (anders im Ablehnungsbescheid vom 3. Februar 2014 betreffend den Befreiungsantrag nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW: 31. Juli 2014). Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW dauert die Schulpflicht in der Sekundarstufe II für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Der Antragsteller ist ohne Berufsausbildungsverhältnis. Er vollendet sein 18. Lebensjahr am 17. August 2014, weil er am 17. August 1996 geboren ist. Sein 18. Geburtstag liegt im Schuljahr 2014/2015, das am 1. August 2014 beginnt und am 31. Juli 2015 endet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Seine Schulpflicht endet auch nicht nach § 38 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Bisher hat er keinen erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II erreicht.
9Schließlich kann die Bezirksregierung ihn auch nicht nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW für die Zeit nach seinem 18. Geburtstag vom weiteren Schulbesuch befreien. Ob sein Befreiungsantrag vom 9. Januar 2014, der sich nicht beim Verwaltungsvorgang befindet, auf eine Befreiung auch nach dieser Vorschrift gerichtet ist, kann dahinstehen. Eine solche Befreiung hängt im Gegensatz zu einer Befreiung nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ab, setzt aber gleichwohl voraus, dass sich die in § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW bestimmte Fortdauer der Schulpflicht über das 18. Lebensjahr hinaus im Einzelfall als unbillige Härte für den Schüler auswirkt. Insbesondere kann sich eine solche Auswirkung für ihn ergeben, wenn er einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, der Arbeitgeber ihn aber für den Schulbesuch nicht freistellen will.
10Minten, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 37, Juni 2014, § 38, Rdn. 5; Kumpfert, in: Jehkul u. a., Schulgesetz NRW, Stand: 12. Lieferung Februar 2014, § 38, Erl. 3.1.
11Im Fall des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass sich die Fortdauer seiner Schulpflicht in der Sekundarstufe II bis zum 31. Juli 2015 als unbillige Härte für ihn auswirkt. Insbesondere ergibt sich eine solche Härte nach Aktenlage nicht aus etwaigen gesundheitlichen Gründen, welche die Mutter des Antragstellers bislang lediglich pauschal für seine Unterrichtsversäumnisse und die Nichtversetzung am Ende der Klasse 9 angeführt hat. Im Gegenteil deuten die Äußerungen seiner Mutter im Bußgeldverfahren wegen Schulpflichtverletzung darauf hin, dass sie die Verweigerung des Schulbesuchs durch ihren Sohn schon seit längerer Zeit unter Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 Satz 2, 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW unterstützt. Sie hat zur Begründung ihres Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 20. März 2014 vortragen lassen, der Antragsteller habe „entschieden, nicht weiter zur Schule zu gehen“, und sie habe es „als Mutter für unangemessen gehalten, ihren Sohn gegen seinen Willen zur Schule zu zwingen“. Dieser Standpunkt ist gesetzeswidrig.
12Die zur Rechtfertigung dieser Schulverweigerung von der Mutter nunmehr nachträglich geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände (Eingriff in Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG, GA 40) sind abwegig. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung steht außer Frage, dass die allgemeine Schulpflicht in NRW und der generelle Ausschluss von privatem Heimunterricht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen. Insbesondere dient die in Art. 8 Abs. 2 LV NRW verankerte Schulbesuchspflicht ihrerseits dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.
13EGMR, Entscheidung vom 13. September 2011 ‑ 319/08 ‑, juris, Rdn. 76 (Sexualkundeunterricht); BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 ‑, NJW 2009, 3151, juris, Rdn. 14; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 ‑, FamRZ 2006, 1094, juris, Rdn. 9 (Homeschooling); Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 ‑, NVwZ 2003, 1113, juris, Rdn. 7 (Heimunterricht); BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 ‑, NJW 2014, 804, juris, Rdn. 21 (Krabat); OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013 ‑ II-8 UF 75/12, 8 UF 75/12 ‑, NJW-RR 2014, 6, juris, Rdn. 30.
14Die genannte Ermessenserwägung der Bezirksregierung entspricht schließlich auch dem Zweck der verordnungsrechtlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 PO-Externe-S I und der gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 51 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, Abs. 2 SchulG NRW. Nach § 51 Abs. 2 SchulG NRW können Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen, in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse nachträglich erwerben (Externenprüfung). Diese Vorschrift ergänzt lediglich § 51 Abs. 1 SchulG NRW, der als Regelfall des Erwerbs eines Schulabschlusses die Abschlussprüfung in einem schulischen Bildungsgang vorsieht. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen schulischer Abschlussprüfung und Externenprüfung war in § 26b Abs. 1 Satz 1 SchVG, der Vorläuferbestimmung des heutigen § 51 Abs. 1 SchulG NRW, ausdrücklich normiert („in der Regel“). Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme in das SchulG hieran etwas ändern wollte.
15Gesetzentwurf der Landesregierung,
16LT-Drs. 13/5394 vom 5. Mai 2004, S. 101.
17Im Gegenteil bringt der Gesetzgeber mit den Begriffen „Personen“, „besondere Prüfung“ und „nachträglich“ auch im Wortlaut des § 51 Abs. 2 SchulG NRW nach wie vor zum Ausdruck, dass eine Externenprüfung nur ausnahmsweise stattfindet. Eine solche Ausnahme greift insbesondere für Schulpflichtige ein, die ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW an einer nach § 34 Abs. 4 SchulG NRW anerkannten Ergänzungsschule erfüllen. Die Externen-prüfung dient hiernach nicht dem Zweck, einen zweiten gleichrangigen Weg des Abschlusserwerbs für solche Schulpflichtigen zu eröffnen, die ihre Schulpflicht an einer Schule erfüllen können, diese Pflicht aber unter Verstoß gegen die §§ 38 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW verletzen.
18Die vorbenannte Ermessenserwägung unterliegt schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt in der Ablehnungsentscheidung kein Eingriff in sein Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Mutter kann und muss ihn an einem Berufskolleg anmelden und ihm dadurch die Möglichkeit verschaffen, den angestrebten Abschluss zu erwerben.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
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