Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 198/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die einen Tag nach dem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Gericht eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ist ungeachtet etwaiger Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen jedenfalls nicht begründet. Die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3den Beklagten unter Änderung seines Ablehnungsbescheides vom 11. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 zu verpflichten, sie, die Klägerin, für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 über die gewährte Beitragsermäßigung hinaus (vollständig) von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien,
4bietet nach dem derzeitigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5Das Beschwerdegericht geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass erst für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 ein bescheidungsfähiger Antrag auf Beitragsbefreiung gestellt worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RundfBeitrStV); mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Vorbringen der Klägerin kann daher auch nicht angenommen werden, dass für die gerichtliche Überprüfung ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Anders als vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen ist demgegenüber von einem zunächst in die unbestimmte Zukunft gerichteten Befreiungsantrag auszugehen, da die Klägerin das Befreiungsbegehren auf einen unbefristeten Bescheid, nämlich den Blindengeldbescheid des Landschaftsverbands Westfalen‑Lippe vom 28. Juni 2012, gestützt hat. Dass dieser Bescheid nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führt ‑ dazu nachfolgend ‑, ändert nichts daran, dass die Klägerin ihr Begehren auf einen Bescheid gestützt und nicht einen bescheidunabhängigen Härtefall geltend gemacht hat; nur für diesen zuletzt genannten Fall gilt, dass der Ablauf des Monats, in dem der das Verwaltungsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid ergangen ist, den nachfolgend gerichtlich überprüfbaren Zeitraum begrenzt.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑ und vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 ‑, beide juris.
7Eine Begrenzung des von der Klage erfassten Befreiungszeitraums ist erst nachträglich durch die Beitragsbefreiung ab dem 1. Januar 2014 eingetreten.
8Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommt weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RundfBeitrStV noch nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV in Betracht. § 4 Abs. 1 Nr. 10 scheidet ‑ wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ als Befreiungstatbestand aus, weil diese Bestimmung lediglich den Bezug von Blindenhilfe, nicht aber den hier gegebenen Bezug von Blindengeld erfasst. Die Bestimmung regelt lediglich den Fall, dass eine durch den jeweiligen Bescheid nachgewiesene Erblindung und eine gleichfalls aus dem Bescheid hervorgehende sozialhilferechtliche Bedürftigkeit zusammen vorliegen. Letzteres ist bei der Bewilligung von Blindenhilfe der Fall, die ‑ gegebenfalls aufstockend neben dem Blindengeld ‑ nach § 72 in Verbindung mit den §§ 85 bis 89 SGB XII nur bei Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen und überdies nach Maßgabe der §§ 90 bis 92a SGB XII vermögensabhängig gewährt wird. Demgegenüber ist der Anspruch auf Blindengeld nicht vom Einkommen oder vom Vermögen abhängig und lässt folglich für sich genommen nicht den Schluss auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RundfBeitrStV mit vorausgesetzte wirtschaftliche Bedürftigkeit des Rundfunkteilnehmers zu. Abgesehen davon ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 RundfBeitrStV, dass allein die Blindheit nicht zur (vollständigen) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führt; in dieser Bestimmung findet sich die Regelung, dass von blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (lediglich) eine Beitragsermäßigung und eben nicht die vollständige Befreiung beansprucht werden kann.
9Die Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV scheidet aus, weil die Klägerin nicht Empfängerin von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ist. Dass die Klägerin ausweislich der dem Gericht (unvollständig) in Kopie vorgelegten Bescheide des Jobcenters M. vom 22. April 2013 und vom 27. September 2013 Mitglied einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, reicht für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV nicht aus und führt auch nicht zur analogen Anwendung dieser Bestimmung.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, FEVS 65, 184 = juris, Rn. 27 bis 38, zur Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RundfGebStV).
11Zumindest für die Mehrzahl der Monate vom 1. April bis zum 31. Dezember 2013 geht aber aus den genannten Bescheiden hervor, dass der Ehemann der Klägerin Arbeitslosengeld II erhielt und ihr den fiktiven Sozialleistungsbedarf übersteigendes Einkommen vollständig auf die Höhe der Leistungen an ihren Ehemann angerechnet worden ist. Daher spricht viel dafür, dass in der Person der Klägerin während der Monate April 2013 sowie von Juli bis einschließlich November 2013, möglicherweise aber auch während der weiteren Monate innerhalb des oben genannten Zeitraums ein besonderer Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 RundfBeitrStV gegeben war. Denn sie stand aufgrund der vollständigen Anrechnung ihres Einkommens wirtschaftlich einer Sozialleistungsempfängerin gleich und dies kann auch durch Sozialleistungsbescheide belegt werden.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 51 bis 58), für die Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV.
13Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist aber nicht allein vom Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen abhängig, also dem Vorliegen eines der in § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV genannten Fälle oder eines besonderen Härtefalles i. S. v. § 4 Abs. 6 RundfBeitrStV. Vielmehr müssen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Befreiungsgrundes sowohl in den Fällen des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV als auch beim Vorliegen eines ‑ wie hier ‑ aus Bescheiden hervorgehenden Härtefalles in der Form des § 4 Abs. 7 Satz 2 RundfBeitrStV nachgewiesen werden. Davon kann bislang nicht die Rede sein. Die Klägerin hat die unmittelbar ihren Ehemann betreffenden, indirekt aber auch ihre eigene wirtschaftliche Lage verdeutlichenden ALG‑II‑Bescheide weder vollständig ‑ vom Bescheid vom 22. April 2013 sind lediglich die Blätter mit den ungeraden Seitenzahlen vorgelegt worden ‑ noch in der gebotenen Form, nämlich als Original oder beglaubigte Ablichtung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 RundfBeitrStV), vorgelegt, und dies auch nicht bei der empfangszuständigen Stelle, nämlich der Beklagten (§ 4 Abs. 7 Satz 1 RundfBeitrStV) bzw. dem für sie handelnden Beitragsservice. Im Hinblick auf die Vollständigkeit der Nachweise ist zu fordern, dass die ALG‑II‑Bescheide einschließlich sämtlicher Berechnungsbögen für die einzelnen noch fraglichen Monate (April bis Dezember 2013) an den Beklagten gesandt werden; denn nur aus diesen lässt sich die erst den Härtefall begründende Anrechnung des ihren Sozialhilfebedarf übersteigenden Einkommens der Klägerin auf den ALG‑II‑Anspruch ihres Mannes ersehen; die Übersendung einer bloßen Bestätigung des ALG‑II‑Bezuges kann diesen Nachweis nicht erbringen. Die Einhaltung der Form des § 4 Abs. 7 Satz 2 RundfBeitrStV setzt die Vorlage der genannten Bescheide entweder im Original oder als beglaubigte Kopie voraus. Die Befugnis zu Beglaubigungen haben nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden vom 19. April 1977 (GV. NRW. S. 180) die in § 1 Abs. 1 VwVfG NRW genannten Behörden, also die des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Rechtsanwälte gehören nicht dazu. Es muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden, ob die Vorlage vollständiger und formgültiger Nachweise auch noch nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, insbesondere während eines sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, rechtswahrend möglich ist; der Senat hat vormals im Zusammenhang mit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RundfGebStV jedenfalls hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts bejaht, wenn die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung von der Vorlage von (weiteren) Nachweisunterlagen abhing und diese im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auch noch erwartet werden konnte.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 ‑ 16 E 571/11 ‑, vom 13. Februar 2012 ‑ 16 E 1157/11 ‑ und vom 14. März 2012 ‑ 16 E 1314/11 ‑.
15Durch den ab dem 1. Januar 2013 an die Stelle des Rundfunkgebührenstaats-vertrages getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat sich keine Klärung dieser Frage ergeben. Die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage folgt aber unabhängig von der Frage der Nachholbarkeit der Bescheidvorlage schon daraus, dass inzwischen kaum noch etwas dafür spricht, dass die Klägerin diesem Erfordernis überhaupt noch jemals nachkommen wird. Denn ihr ist noch während des gerichtlichen Verfahrens wiederholt nahegelegt worden, die dem Gericht als einfache Kopie und überdies lückenhaft übermittelten Bescheide dem Beklagten als Originale oder (behördlich) beglaubigte Ablichtungen zugänglich zu machen, ohne dass dem bislang nachgekommen worden wäre.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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