Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 496/14
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den Gründen zu II. nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
41. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
6Der mit einer Übernahmegenehmigung vom 7. November 1957 am 12. September 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger erhielt in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 4 BVFG am 6. Februar 2002 von der Stadt P. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler. Unter dem 28. September 2012 hat er einen Aufnahmebescheid beantragt, damit seine im Jahr 2003 nach Deutschland übergesiedelte Ehefrau B. L. in diesen Aufnahmebescheid einbezogen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Ernstliche Zweifel hiergegen legt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht dar.
7Das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ‑ und damit auch die Einbeziehung seiner Ehefrau in diesen Aufnahmebescheid ‑ ist nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Senats geltenden Rechtslage zu beurteilen.
8Vgl. speziell zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 ‑ 5 C 27.02 ‑, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; ferner ausführlich OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 ‑ 11 A 802/13 ‑, juris.
9Prüfungsmaßstab ist damit § 27 BVFG in der am 14. September 2013 in Kraft getretenen Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Zwar kann der Kläger seine eigene Rechtsposition ‑ er ist bereits Spätaussiedler ‑ nicht mehr verbessern. Sein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aber daraus, dass er sein Begehren auf Einbeziehung seiner Ehefrau anders nicht erreichen kann.
10Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 ‑ 5 C 32.00 ‑, NVwZ-RR 2002, 388 (389).
11Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nebst Einbeziehung seiner Ehefrau als Härtefall nicht mehr beanspruchen kann, weil die „sonstigen Voraussetzungen“ für eine Nachholung der Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht vorliegen. Es fehlt an einem vom Kläger als Bezugsperson vor seiner Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet ausdrücklich gestellten Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“. Ein Antrag „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ setzt begrifflich voraus, dass er vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt wird, weil das Tatbestandsmerkmal „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ nach Ausreise der Bezugsperson nicht mehr erfüllt werden kann.
12Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 ‑ 5 B 134.04 ‑, juris; ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 ‑ 2 A 2383/05 ‑, juris, Rdnr. 30; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2008 ‑ 12 A 4479/06 ‑, juris, m. w. N. zu dem insoweit gleichlautenden § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.
13Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
14Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass eine Einbeziehung der Ehefrau des Klägers gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auch daran scheitert, dass die Übersiedlung seiner Ehefrau in das Bundesgebiet seit Jahren abgeschlossen ist.
15Zwar enthält § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (ebenso wenig wie § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.) keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. (jetzt wortgleich § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) gefolgert, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und der Stellung eines Härtefallantrags bestehen muss.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248.
17Nach § 26 BVFG können nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f.).
19Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG betreffend den Härtefallantrag eines Spätaussiedlers für einen Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten (oder der Abkömmlinge) entsprechende Geltung beansprucht. Dem Spätaussiedler können hinsichtlich seines Antrags auf Einbeziehung seiner Familienangehörigen nicht weiter reichende Rechte zustehen als hinsichtlich seines Antrags auf eigene Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Systematik des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten ausreisen, ohne zuvor ein Aufnahmeverfahren durchgeführt zu haben, nur dann einen Aufnahmebescheid erhalten können, wenn sie bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen und diesen Willen zeitnah zur Übersiedlung nach außen hin betätigt haben.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f.).
21Ist aber der Spätaussiedlerwille im Falle des Härtefallantrags auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids zwingende Tatbestandsvoraussetzung, kann für den Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nichts anderes gelten.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 11 A 926/14 ‑, juris.
23Denn die Einbeziehung soll ein potenzielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu dessen Gunsten ausräumen; die einzubeziehenden Personen haben insoweit keinen eigenen Anspruch.
24So die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BR-Drs. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 291.
25Der Kläger kann diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf die Einbeziehung seiner Ehefrau nicht mehr erfüllen. Denn sein (heutiger) Spätaussiedlerwille kann sich nicht mehr darauf beziehen, dass seine Ehefrau die Aussiedlungsgebiete als Einzubeziehende verlässt und zum Zwecke der Herstellung der Einheit der Familie ins Bundesgebiet einreist. Vielmehr ist ihre Aussiedlung bereits seit dem Jahr 2003 abgeschlossen. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise im Jahr 2001 zusammen mit seiner Ehefrau nach den Möglichkeiten einer Übersiedlung erkundigt hat, dass und warum er vor seiner Ausreise keinen Aufnahmebescheid beantragt hat, und dass seine Ehefrau ursprünglich mit ihm zusammen ausreisen wollte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Spätaussiedlerwille nur durch einen Aufnahmeantrag nach außen hin betätigt werden.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (252).
27Einen Aufnahmeantrag bzw. Antrag auf Einbeziehung seiner Ehefrau hat der Kläger zeitnah weder zu seiner Übersiedlung im Jahr 2001 noch zu ihrer Übersiedlung im Jahr 2003 gestellt. Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz hat nichts daran geändert, dass der Spätaussiedlerwille zeitnah zur Übersiedlung betätigt werden muss. Der Hinweis des Klägers auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG führt daher hier nicht weiter.
28Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass eine Einbeziehung der Ehefrau des Klägers in einen ihm zu erteilenden Aufnahmebescheid auch gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ‑ insbesondere ohne Vorliegen eines Härtefalles ‑ der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die vorliegende Fallgestaltung wird von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht erfasst, weil die Ehefrau des Klägers nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, sondern seit 2003 in Deutschland lebt.
292. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
303. Die Sache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger formulierte Frage,
31„ob § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F. auch den Fall erfasst, dass eine Person, die sich ohne Aufnahmebescheid in Deutschland aufhält, auch dann eine Einbeziehung verlangen kann, wenn der Partner selbst in Deutschland lebt“,
32lässt sich ‑ wie unter 1. dargelegt ‑ aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
334. Der schließlich noch geltend gemachte Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird mit dem Vortrag „das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, weil es nämlich eine Antragstellung vor der Ausreise verneint“, bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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