Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 546/14
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2014 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,‑‑ Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Kläger zu prüfen sind, liegen nicht vor.
31. Die von den Klägern erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf.
4Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, näher bezeichnete Richtwerte zur Nachtzeit gegenüber der Beigeladenen anzuordnen oder ihren Antrag erneut zu bescheiden. § 41 BImSchG scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil diese Norm einen Eingriff in die Substanz des Verkehrswegs erfordere und sich keine Dauerverpflichtung des Baulastträgers ergebe, durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV entgegenzutreten. Lärmschutzmaßnahmen könnten auch nicht gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beansprucht werden, da es an einem nach Inkrafttreten des VwVfG erlassenen Planfeststellungsbeschluss fehle. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es mangele nicht an ausreichendem staatlichen Schutz. Neben den aus den genannten Normen folgenden Schutzmaßnahmen stehe dem Betroffenen bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu. Wenn die danach maßgeblichen Schallpegelwerte überschritten seien, könnten die Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Eine solche Entschädigung sei nicht unzureichend. Dabei bleibe der Wunsch der Kläger, auf die Pegelwerte bei offenem Fenster abzustellen, unberücksichtigt. Dieses Anliegen genieße keinen verfassungsrechtlichen Schutz.
5Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung nicht. Die Kläger haben nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
6Das Vorbringen der Kläger, es habe hinsichtlich der Bahnstrecke mit ihrer Vorbelastung und dem Lärmzuwachs nie eine Abwägung mit ihren Grundrechten auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit gegeben, zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Bestehen von Ansprüchen auf Lärmschutzmaßnahmen verneint. Denn § 41 BImSchG enthält keine Dauerverpflichtung, dass durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen etc. keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sondern greift allein im Zeitpunkt des Baus oder der wesentlichen Änderung.
7Vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 41 Rn. 4 m.w.N.
8Auch im Wege der Planergänzung nach § 75 Abs. 2 VwVfG können die eingeforderten Lärmschutzmaßnahmen nicht ergehen. Denn ein Planfeststellungsbeschluss ist im Hinblick auf die in Rede stehende Bahnstrecke nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erlassen worden. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.
9Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 7. März 2007- 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177 = juris, Rn. 17.
10Soweit die Kläger einen verfassungsrechtlich abgeleiteten Anspruch auf die Durchführung oder Anordnung bestimmter Maßnahmen des Schallschutzes beanspruchen und in diesem Zusammenhang die Schutzpflichtendimension des Grundgesetzes und das Untermaßverbot geltend machen, verfängt ihr Vorbringen bereits deshalb nicht, weil die behaupteten Lärmpegel Außenpegel sind und es hierauf nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber unter Anführung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Innenraumpegel abgehoben
11- hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 4 B 82.03 -, NVwZ 2004, 618 = juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 22 ZB 07.1938 ‑, NVwZ-RR 2009, 16 = juris, Rn. 12 -
12und die Kläger auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vor den Zivilgerichten verwiesen. Denn der zivilrechtliche Anspruch aus enteignendem Eingriff stellt sich insoweit als Ergänzung des Schutzes durch § 41 BImSchG dar, als er voraussetzt, dass es an einer Abwehrmöglichkeit fehlt. Dem Betroffenen steht dann ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn Lärmimmissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muss. Der Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen.
13Vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76 = juris, Rn. 4.
142. Mit Rücksicht auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
153. Ebenso kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
16Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 ‑ 13 A 2090/12. A -, juris, Rn. 30, und vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A -, juris, Rn. 3.
17Eine solche Frage legen die Kläger nicht dar. Im Übrigen sind die von der Zulassungsbegründung angesprochenen Fragen eines ausreichenden grundrechtlichen Schutzes bei Lärmimmissionen durch die im angefochtenen Urteil und in diesem Beschluss angeführte Rechtsprechung geklärt.
184. Ebenfalls liegt der Zulassungsgrund einer Abweichung von divergenzfähigen Entscheidungen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung einer beachtlichen Abweichung von einem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz in einer divergenzfähigen Entscheidung.
195. Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht den fünf in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung, ob die Beweisanträge solche im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO sind. Danach kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Gegen förmliche Beweisanträge könnte hier sprechen, dass der Prozessbevollmächtige der Kläger die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Ein Beweisantrag ist dann nicht im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt, wenn im Plädoyer auf einen schriftsätzlich formulierten Beweisantrag Bezug genommen wird oder wenn er sich in einem dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstück befand.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 1961- VIII B 61.61 -, NJW 1962, 124; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2012 - 16 D 28/10.AK -, UPR 2013, 190 = juris, Rn. 71; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2014, § 86 Rn. 97.
21Aber auch wenn die Beweisanträge solche im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO wären und ein Verfahrensfehler deshalb begangen worden wäre, weil über die Beweisanträge nicht durch begründeten Beschluss entschieden worden ist, wäre dieser Verfahrensfehler unbeachtlich. Es ist nämlich ein Rügeverlust nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO eingetreten, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt hat, in der der Rügeberechtigte erscheint. Die „nächste“ mündliche Verhandlung kann auch die sich unmittelbar an die Beweisaufnahme oder den Verfahrensfehler anschließende fortgeführte Verhandlung sein.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2010- 13 A 88/09.A -, juris, Rn. 6 ff.
23Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einem etwaigen Gehörsverstoß beruht. Die durch § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebotene Erheblichkeits- oder Kausalitätsprüfung ist aus zwei Blickwinkeln vorzunehmen. Einmal ist zu prüfen, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe der Auffassung des Verwaltungsgerichts ursächlich für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung gewesen sein kann. Zum anderen ist das Berufungsgericht zu der Prüfung befugt, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe seiner eigenen Rechtsauffassung für den Ausgang des von dem Kläger angestrebten Berufungsverfahrens von Bedeutung wäre.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 ‑ 3 A 4016/02 -, NVwZ-RR 2004, 701 = juris, Rn. 3.
25Danach beurteilt liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor. Auf der Grundlage der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt, kam und kommt es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der geltend gemachte Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen kann - wie oben ausgeführt - weder auf § 41 BImSchG noch auf § 75 VwVfG gestützt werden. Für die Prüfung von Entschädigungsansprüchen ist indes der Zivilrechtsweg zu beschreiten.
26Schließlich musste sich dem Verwaltungsgericht aus den vorstehenden Gründen eine weitergehende Tatsachenfeststellung nicht aufdrängen.
27Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat.
29Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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