Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 835/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C. für den Monat Februar 2014 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der BesGr A10 mit anderen Beamten als dem Antragsteller zu besetzen, bis über dessen Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Außer dem Anordnungsgrund habe der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen erweise sich als fehlerhaft, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruhe. Der Antragsgegner sei verpflichtet, den bereits am 26. Februar 2011 zum Polizeikommissar ernannten Antragsteller in diese Auswahlentscheidung einzubeziehen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass der Antragsteller in seinem derzeitigen Statusamt nicht über eine aktuelle dienstliche Beurteilung verfüge. Er habe nach Bestehen der II. Fachprüfung ab dem 1. September 2013 und damit über einen ausreichend langen Zeitraum beim PP C. Dienst geleistet, der eine verlässliche Grundlage für eine Beurteilung seiner Leistungen biete. Daher gebiete es der Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz), ihn aus Anlass der Auswahlentscheidung dienstlich zu beurteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien.
51. Die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Beurteilungsrichtlinien greifen nicht durch.
6Fehl geht der Einwand, Nr. 4.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. des Innenministeriums- 45.2 - 26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678, im Folgenden: BRL Pol) sei gegenüber Nr. 4.3 BRL Pol die speziellere Regelung. Für das von dem Antragsgegner angenommene Spezialitätsverhältnis können weder der Wortlaut der genannten Bestimmungen noch systematische Erwägungen angeführt werden. Vielmehr wird ein solches Spezialitätsverhältnis durch die Art und Weise, wie Nr. 4.3 BRL Pol in dem hier interessierenden Punkt „Auswahlentscheidungen“ auf Nr. 4.2 BRL Pol verweist, im Gegenteil gerade widerlegt: Nach Nr. 4.3 BRL Pol kommen unter anderem bei Auswahlentscheidungen Anlassbeurteilungen in Betracht. Für Beamte in einem neuen statusrechtlichen Amt „sind“ solche Beurteilungen zu erstellen, „wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist“. Ausgeschlossen wird dies lediglich für die Fälle, in denen bereits eine aktuelle dienstliche Beurteilung unter anderem nach Nr. 4.2 BRL Pol vorliegt, nicht hingegen für die Fälle, in denen eine solche dienstliche Beurteilung noch nicht zu erstellen war.
7Das Beschwerdevorbringen zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, ein Beurteilungszeitraum von knapp sechs Monaten ermögliche eine hinreichend verlässliche Beurteilung des Leistungsbildes des Antragstellers. Mit Blick auf § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW sowie § 8 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 LVOPol NRW sei grundsätzlich bereits ein Beurteilungszeitraum von drei Monaten als Beurteilungsgrundlage ausreichend. Soweit der Antragsgegner demgegenüber auf die Erforderlichkeit eines Quervergleichs „mit den anderen Beamtinnen und Beamten einer gesamten Vergleichsgruppe für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit“ verweist, fehlt es an Ausführungen dazu, warum ein solcher Quervergleich nach drei Monaten noch nicht möglich sein soll. Entsprechendes gilt für den Hinweis, anders als bei den in § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW und § 8 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 LVOPol NRW geregelten Fällen sei eine „Beurteilung mit Bewertungen von Einzelmerkmalen zu erstellen“. Die Beschwerde benennt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in Nr. 6.1 BRL Pol genannten Leistungs- und Befähigungsmerkmale auf der Grundlage eines Beurteilungszeitraums von drei, geschweige denn von knapp sechs Monaten noch nicht hinreichend verlässlich bewertet werden können.
8Auch der Hinweis auf die „zentrale Rolle“ des neunmonatigen Beurteilungszeitraums in den Beurteilungsrichtlinien verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass ein solcher Zeitraum an mehreren Stellen der BRL Pol genannt wird. Gerade bei dem Unterpunkt „Auswahlentscheidungen“ der Nr. 4.3 ist dies aber nicht der Fall. Dies besagt im Umkehrschluss, dass der Neunmonatszeitraum in diesem Zusammenhang keine Geltung beanspruchen soll. Die Nichterwähnung des Zeitraums trägt der Rechtslage Rechnung, nach der eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 4 Nr. 4 LVOPol NRW). Ist das Jahr - wie im Falle des Antragstellers - bereits abgelaufen und ist somit die Beförderung laufbahnrechtlich möglich, so ist es nicht zulässig, dem Beamten diese Möglichkeit durch eine vermeintliche Beurteilungsrichtlinie zu nehmen, die einen längeren Zeitraum tatsächlicher Dienstleistung auf einem bestimmten Dienstposten fordern soll.
9Im Übrigen lässt sich die Auffassung des Antragsgegners, (auch) eine Beurteilung anlässlich einer anstehenden Auswahlentscheidung erfordere einen (Mindest-) Beurteilungszeitraum von neun Monaten, nicht mit Nr. 3.5 BRL Pol vereinbaren. Danach kann auf Beurteilungsbeiträge verzichtet werden, „wenn der relevante Zeitraum weniger als sechs Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für die Beurteilung“. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Richtliniengeber die Erstellung eines Beurteilungsbeitrages im Regelfall bereits nach sechs Monaten für geboten hält, zum anderen, dass bei einer Wahrnehmung beurteilungswesentlicher Aufgaben sogar schon die Leistung über einen kürzeren Zeitraum zum Gegenstand eines Beurteilungsbeitrages zu machen ist. Dementsprechend hat der beschließende Senat bereits zu der früheren Fassung der BRL Pol angenommen, dass auch über kurze Zeiträume - im konkreten Fall: zwei Monate - ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen ist, wenn die Regelbeurteilung sonst die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums nicht erfassen kann.
10Vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 1449/11 -, juris, Rn. 27 ff., 47 ff.
11Handelt es sich wie im Falle des Antragstellers um die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren nach kürzlich erfolgtem Aufstieg in den Laufbahnabschnitt, so sind die seitdem erbrachten Leistungen schon mangels anderer Leistungen in dem Statusamt als beurteilungswesentlich anzusehen. Könnte demnach bei Bedarf ein Beurteilungsbeitrag über diese Leistungen erstellt werden, so ist kein Grund dafür ersichtlich, dass dies nicht auch für eine Anlassbeurteilung gelten soll.
122. Soweit das Beschwerdevorbringen die aus der aufgezeigten Auslegung der Richtlinien folgende Handhabung als unpraktikabel ablehnt, ist ihm - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme - Folgendes entgegenzuhalten:
13Praktikabilitätserwägungen können schon im Ansatz nur dort Platz greifen, wo von Rechts wegen verschiedene Vorgehensweisen zulässig sind, weil beispielsweise ein Handlungs- oder Organisationsermessen besteht. Demgegenüber muss sich die Ausgestaltung eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen zwingend an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ausrichten. Danach sind diese Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben, nicht aber nach Gesichtspunkten der Praktikabilität. Demzufolge müssen alle Beamten, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit erhalten, sich um die zu besetzenden Beförderungsstellen zu bewerben. Setzt dies bei Beamten im Eingangsamt voraus, dass über sie erstmals in der Laufbahn eine dienstliche Beurteilung zu erstellen ist, so hat dies unabhängig von dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu geschehen. Keinen Hinderungsgrund stellt es auch dar, wenn infolgedessen auch für diejenigen Beamten, die in dem Statusamt bereits eine Regelbeurteilung erhalten haben, eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, um zu vermeiden, dass die erstmals beurteilten Bewerber einen Aktualitätsvorsprung genießen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013- 6 B 915/13 -, juris, Rn. 6 ff., unter Hinweis auf die jüngere Rspr. des BVerwG.
15Ausgehend hiervon ist weder der Einwand des Antragsgegners tragfähig, eine so frühe Anlassbeurteilung des Antragstellers sei „unzweckmäßig“, noch das - ohnehin nicht näher begründete - Argument, das „Instrument einer Eingangsamtbeurteilung“ mache „nur dann Sinn, wenn es sich hierbei auch tatsächlich um die erste Beurteilung im Eingangsamt der neuen Laufbahn“ handele.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs.1 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung.
18Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Dieser Wert ist, obwohl die Besetzung von mehreren Stellen verhindert werden sollte, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt worden ist und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen sollte.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663.
20Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von dem Antragsteller erstrebte Amt der Besoldungsgruppe A10 BBesO sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 7. Der sich ergebende Betrag (Grundgehalt i.H.v. 3.049,13 Euro + allgemeine Stellenzulage i.H.v. 83,50 Euro + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Der Streitwert war dementsprechend auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festzusetzen.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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