Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2013/12

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Plangenehmigung des Beklagten vom 11. April 2011 zur Verfüllung des Polders 3 in U.    -B.     wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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