Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 684/14
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2014 wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.680,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger können die Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag verlangen.
3Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanz-lichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG sind hier - unbeschadet der Frage, ob eine zukunftsgerichtete Rechtsverfolgung im Wege der Leistungsklage für das hier in Rede stehende Begehren überhaupt sachgerecht war - nicht zur Anwendung zu bringen, weil der aus der Klageschrift vom 2. September 2013 hervorgehende Antrag eine laufende Geldleistung betrifft, deren „offensichtlich absehbare Auswirkungen“ betragsmäßig nicht zu beziffern sind.
4In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der - entsprechend der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - bei Anträgen auf laufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt wird,
5vgl. etwa Beschluss vom 18. September 2013
6- 12 E 881/13 -, juris, m. w. N.,
7erscheint es im vorliegenden Fall, bei dem nicht die Gewährung einer jugendhilferechtlichen Leistung durch den Jugendhilfeträger, sondern der Aufwandsersatz für eine vom Hilfebegehrenden selbstbeschaffte Leistung im Streit stand, gleichwohl angemessen, den an der Bedeutung der Sache auszurichtenden Gegenstandswert auf das Zwölffache des monatlichen Geldbetrages (390,00 Euro x 12 = 4.680,00 Euro) festzusetzen, dessen fortwährende Zahlung mit der Klage erstritten werden sollte.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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