Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1169/14

Tenor

Das die Zuweisung betreffende erstinstanzliche Eilverfahren und das Verfahren 1 B 1169/14 werden eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. September 2014 ist im Umfang der dort getroffenen Sach- und Kostenentscheidung (dortiger Tenor zu 2.) wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens.

Gerichtsgebühren für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (1 B 1169/14) werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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