Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 27/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf 2.976 Euro und für das Zulassungsverfahren auf 3.048 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
41. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, der Kläger sei nicht infolge des Dienstunfalls vom 15. November 1995 in seiner Dienstfähigkeit wesentlich beschränkt, weil die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden keine ursächlichen Folgen des Dienstunfalls seien.
5Zur Begründung dafür, dass die psychischen Beschwerden des Klägers nicht durch den Dienstunfall bedingt sind, wird auf Ziffer 1 und 3 der Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage zum Verfahren des Klägers 1 A 26/13 Bezug genommen.
62. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
7Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es den Beweisantrag abgelehnt hat, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger auch in den Jahren 2003, 2004 und den nachfolgenden Jahren aufgrund des Tinnitus in seiner Dienstfähigkeit derart eingeschränkt war, dass nur noch Bürotätigkeiten ausgeführt werden konnten, die Stundennachweise [gemeint war: des Arztes Dr. W. ] der Jahre 2003, 2004 sowie der Folgejahre beizuziehen.
8Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen zu Ziffer 2 seines Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren des Klägers 1 A 26/13. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob Unfallausgleich zu gewähren ist, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2001 – 6 A 2078/96 –, juris, Rn. 25 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. November 2000 – 2 L 3371/00 –, juris, Rn. 9, 11.
10hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 23. September 2011. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die psychischen Beschwerden des Klägers nicht Folge des Dienstunfalls sind. Im Übrigen kommt es für die hier maßgebliche Frage der Kausalität zwischen einem Dienstunfall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht darauf an, wie ausgeprägt die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) und § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat den Anspruch auf Unfallausgleich in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Gemäß § 40 GKG a. F. richtet sich die Wertberechnung des Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v. H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug 127,00 Euro bei Stellung des Zulassungsantrags am 17. Dezember 2012. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (3.048 Euro). Bei Klageerhebung am 24. Oktober 2011 betrug die maßgebliche Grundrente 124 Euro. Daraus ergibt sich ein zweifacher Jahresbetrag von 2.976 Euro.
12Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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- 2 L 3371/00 1x (nicht zugeordnet)