Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1101/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2014 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise stattgegeben.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
5Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr steht nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein ‑ im Beschwerdeverfahren allein noch anhängiger ‑ Anspruch auf teilweise Löschung des im Internet veröffentlichten Berichts über die Umweltinspektion vom 2. Mai 2013 in der Fassung vom 5. September 2013 zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen hinsichtlich der Streichung der im Bericht vorgenommenen Bewertung des festgestellten Mangels und der in der Legende erläuterten Bewertungskategorien aller Voraussicht nach nicht vor.
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts zwar gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Denn sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist.
9Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 3 ff. des Abdrucks, m.w.N.
10Er begründet im Streitfall jedoch keinen Unterlassungsanspruch, weil die Internet-Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts insgesamt rechtmäßig sein dürfte.
11Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall dürfte die Veröffentlichung auch mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang stehen (dazu d).
12a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
13Es kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständigen Behörden verpflichtet, die Umweltinspektionsberichte aktiv im Internet zu verbreiten; die Vorschrift ermächtigt sie jedenfalls hierzu.
14Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 8 B 721/14 -, S. 8 ff. des Abdrucks.
15Weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
16Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer,Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
17b) Die zuständigen Behörden sind ferner ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
18Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
19c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
20Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie schützt auch das berufsbezogenen Verhalten inländischer juristischer Personen, soweit sie ‑ wie die Antragstellerin ‑ eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (Art. 19 Abs. 3 GG).
21Hinsichtlich des Schutzumfangs bestehen keine Unterschiede zwischen dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
22Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
23Die genannten Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieser Rechte hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
24Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, S. 11 ff. des Abdrucks.
25(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung einschließlich der Bewertung und der Schlussfolgerungen dient dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
26(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
27Es fehlt auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil mit der Veröffentlichung nur der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen ohne eine Bewertung der Verstöße bezogen auf die gesetzliche Zielsetzung ein gleich geeignetes und den betroffenen Betreiber weniger belastendes Mittel gegeben wäre. Die Veröffentlichung der festgestellten Verstöße und der Schlussfolgerungen allein ist nicht in gleicher Weise geeignet, die Transparenz umweltrelevanter Betätigungen und behördlicher Entscheidungen zu erhöhen. Die Öffentlichkeit kann - wie oben dargelegt - ohne eine Bewertung des Verstoßes weder dessen Umweltrelevanz noch die behördlichen Reaktionen nachvollziehen.
28§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben - wie es die Antragstellerin auch geltend macht - aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
29Die Unternehmen sind zwar nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung); OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
31Die Behörde muss vor diesem Hintergrund anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
32vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
33vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 UIG bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
34Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
35Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
36Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
37(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
38Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
39Es fehlt schließlich auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
40d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 2. Mai 2013 entspricht den dargestellten Anforderungen. Die Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen - hier als „erheblich“ - ist als solche nicht zu beanstanden. Die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend begegnen keinen Bedenken. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar. Sie werden in dem angegriffenen Umweltinspektionsbericht auch ausdrücklich wiedergegeben und offengelegt.
41Es ist ferner nicht zu erkennen, dass die Darstellung der Mängel in dem Umweltinspektionsbericht vom 5. September 2013 sachlich unzutreffend ist.
42Auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kommt es nach alldem nicht mehr an.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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