Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1930/14

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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