Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 829/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe
2Vorab geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller lediglich Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage beantragt hat und dass das mit der beabsichtigten Klage zu verfolgende Ziel ‑ wie sich aus seinem klarstellenden Schreiben vom 3. Mai 2014 ergibt ‑ lediglich in der Freistellung von den zu erwartenden Kosten der ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 auferlegten fachärztlichen Untersuchung besteht. Insoweit ist auch keine Verfristung ersichtlich, weil eine Untersuchungsanordnung nach herrschender, auch vom Senat vertretener Auffassung keinen bestandskraftfähigen Verwaltungsakt darstellt und dies erst Recht nicht für die bloß nachrichtliche Mitteilung der Kostenpflicht für die angeordnete Untersuchung gelten würde.
3Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig ‑ insbesondere mangels feststellbaren Datums der Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht verfristet ‑, aber unbegründet. Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
4Abrundend weist der Senat darauf hin, dass an der Kostenpflicht des Antragstellers für die ihm auferlegte fachärztliche Untersuchung Zweifel bestehen. Eine Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist nicht gegeben, weil die geforderte Untersuchung im Auftrag des Verkehrsteilnehmers von einem niedergelassenen Facharzt vorgenommen würde. Auch § 11 Abs. 6 Satz 2 (i. V. m. § 3 Abs. 2) FeV enthält keine Bestimmung über die Kostentragungspflicht des zu untersuchenden Verkehrsteilnehmers, sondern setzt diese voraus. Der Umstand, dass die Untersuchung auf der zivilrechtlichen Grundlage eines Auftrags des Betroffenen erfolgt (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV), besagt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Träger der die Untersuchung fordernden Fahrerlaubnisbehörde nichts Abschließendes, lässt mithin die Frage offen, durch wen letztlich die Kosten aufzubringen sind. Gegen die Kostenpflicht des betroffenen Verkehrsteilnehmers in Fällen wie dem vorliegenden spricht mit einigem Gewicht, dass es nicht mehr im eigentlichen Sinne um Straßenverkehrsrecht geht, sondern ganz allgemein um die Befugnis des Antragstellers, sich überhaupt noch in der ihm verbliebenen Art und Weise ohne Hilfe Dritter außerhalb seiner Wohnung fortzubewegen. Auch die Verweisungsnorm des § 3 Abs. 2 FeV betrifft den Straßenverkehr; die in dieser Bestimmung genannten fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge (insbesondere Fahrräder) und Tiere (insbesondere Pferde) nehmen typischerweise am Straßenverkehr teil. Die Verkehrsteilnahme von Fußgängern oder Rollstuhlbenutzern ist demgegenüber von dieser Bestimmung (und der GebOSt) zumindest nicht unmittelbar erfasst. Es mag gleichwohl aus Gründen des Sachzusammenhanges angebracht sein, das gefahrenabwehrrechtliche Instrumentarium der Fahrerlaubnis‑Verordnung anzuwenden, wenn ‑ wie dies vorliegend nachvollziehbar geschildert worden ist ‑ die üblicherweise auf den Fußgängerbereich beschränkte Benutzung eines Elektrorollstuhles Gefahren (auch) für Dritte verursacht. Ob der Antragsteller, der gleichsam den letzten ihm verbliebenen Rest an eigenständiger Mobilität verteidigt, den Nachweis der gefahrlosen Fortbewegung in der Öffentlichkeit aber wie in den normalen Anwendungsfällen des Fahrerlaubnisrechts auf seine Kosten zu erbringen hat, ist demgegenüber rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Näher dürfte es liegen, diesen Fall kostenrechtlich analog zu Sachverhalten zu behandeln, in denen wie etwa im Unterbringungsrecht geklärt werden muss, ob von Personen (krankheitsbedingt) unspezifische Gefahren für deren eigene Sicherheit und für die Sicherheit Dritter ausgehen.
5Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei, weil eine Kostenstelle im Kostenverzeichnis fehlt; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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