Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1143/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.800,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens zunächst auf sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erster Instanz Bezug nimmt und dieses ausdrücklich „zum Gegenstand des Vorbringens“ im Zulassungsverfahren machen will, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im o.g. Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
7Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2014– 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
8b) Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen greift ebenfalls nicht durch.
9aa) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe bei ihrer im Rahmen der ursprünglichen Personalverfügung vom 8. Dezember 2009 getroffenen Entscheidung, dem Kläger die Umzugskostenvergütung zuzusagen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BUKG zutreffend angewandt. Nach dieser Vorschrift ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist. Insoweit macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht – wie nach dem Gesetzeswortlaut („zu rechnen ist“) geboten – auf eine Prognose abgestellt, sondern eine ex-post-Betrachtung angestellt. Zudem sei die Beklagte selbst von einer nur kurzen Verwendung in O. ausgegangen. Das ergebe sich zum einen aus der entsprechenden Angabe in der Verfügung vom 8. Dezember 2009 („voraussichtliche Verwendungsdauer 31. März 2010“) und folge zum anderen auch aus der korrigierten Personalverfügung vom 17. April 2012 (Begründung der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung mit Nr. 2.1 der Anlage, d.h. mit der Erwägung, ein Umzug an den neuen Dienstort sei aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten).
10Dieses Vorbringen greift nicht durch.
11Zunächst trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung, ob der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BUKG geregelte Ausnahmefall gegeben ist, eine Betrachtung aus der Nachschau angestellt hat. Denn es hat den Umstand, dass der Kläger von Dezember 2009 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, d.h. seit über drei Jahren ununterbrochen in O. verwendet worden ist, lediglich als Bestätigung („bestätigt“) dafür bewertet, dass die – notwendigerweise prognostische – Einschätzung der Beklagten bei Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2009 zutreffend war, mit einer baldigen weiteren Versetzung des Klägers an einen anderen Dienstort sei nicht zu rechnen.
12Dass die Beklagte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts am 8. Dezember 2009 selbst von einer nur kurzen Verwendung des Klägers in O. und einer weiteren Versetzung ausgegangen ist, ergibt sich auch nicht aus den vom Zulassungsvorbringen angeführten beiden Argumenten. Aus der Angabe zur voraussichtlichen– nur dreimonatigen – Verwendungsdauer kann nicht auf eine seinerzeit geplant gewesene weitere Versetzung des Klägers zum 1. April 2010 oder bald danach geschlossen werden. Zum einen entspricht es, wie gerichtsbekannt ist, der Übung der Beklagten, auch bei einer angestrebten längeren Verwendung diese in den entsprechenden Verfügungen nicht schon von Anfang an so festzuschreiben, sondern die Verwendungsdauer nur schrittweise zu verlängern. Die Angabe einer nur kurzen Verwendungsdauer in der Verfügung erlaubt mithin schon deshalb nicht den vom Kläger im vorliegenden Verfahren gezogenen Schluss. Zum anderen ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufforderung zum Dienstantritt vom 27. Juli 2009 die Absicht der Beklagten, den – bereits als Soldat auf Zeit eingestellten – Kläger nach seiner Grundausbildung in T. längerfristig bzw. nur in O. einzusetzen. Denn dort heißt es insoweit: „Vorgesehene Anschlussverwendung als MunSystTSdtLw bei Wtg/WaStff JaboG 31 „B“ in FLIEGERHORST, O. .“ Auch der Inhalt der korrigierten Personalverfügung vom 17. April 2012 ist nicht geeignet, die Argumentation des Klägers zu stützen. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger insoweit auf einen Umstand abstellen will, der fast drei Jahre nach dem 8. Dezember 2009 liegt und folglich für die seinerzeit anstehende Prognose („zu rechnen ist“) nichts hergeben kann. Unabhängig davon kann die korrigierte Verfügung auch deshalb insoweit nicht herangezogen werden, weil mit ihr gerade eine entgegengesetzte Regelung getroffen wird und begründet werden soll, nämlich die Nichtzusage von Umzugskostenvergütung.
13bb) Für ernstlich zweifelhaft hält der Kläger ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die ursprüngliche Zusage der Umzugskostenvergütung widerspreche auch nicht dem sog. „Strukturerlass“ (Fernschreiberlass vom 2. Dezember 2003– PSZ III 7 – AIG 3331 mbh 2614 i.d.F. vom 29. Juli 2009 – WV II 5 – Az 21-10-03 – AIG 3331 mbh 01633), weil die in Betracht zu ziehende dortige Regelung für Unverheiratete mit einer Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hier nicht anwendbar sei; denn es fehle an der vorausgesetzten Bestätigung der Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung (hier: in Waldbröl) für die Versetzung i.S.d. einschlägigen Erlasses des BMVg vom 4. März 1997 – S II 4 (2) Az.: 21-10-02 – über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ in der Fassung vom 15. Juli 2009 – WV II 5 – Az.: 21-20-02.
14Hiergegen wendet der Kläger zunächst ein: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Erlass über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ angewendet. Denn diesem Erlass gehe der „Strukturerlass“ als die später datierende und zudem speziellere Regelung vor. Dieses Vorbringen überzeugt schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht etwa von einem Konkurrenzverhältnis beider Erlassregelungen ausgegangen ist, sondern – wie im vorstehenden Absatz dieses Beschlusses wiedergegeben – das Vorliegen der einschlägigen Voraussetzung des „Strukturerlasses“ („mit einer Wohnung im Sinn des Paragraph 10 Abs. 3 BUKG“) in Anwendung des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ verneint hat.
15Ferner macht der Kläger insoweit geltend: Auch dann, wenn der „Strukturerlass“ vorgehen sollte, habe das Verwaltungsgericht den Erlass über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ fehlerhaft angewendet. Denn der Kläger habe bereits über eine anerkannte Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG verfügt. Diese sei schon in die Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2012 eingetragen gewesen und von der Beklagten übersehen worden, was diese ausweislich des Aktenvermerks vom 13. Juni 2012 bestätigt habe. Aus Ziffer II. 2. des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ ergebe sich nicht, dass der Kläger eine (nochmalige) Bestätigung seiner Wohnung benötigt hätte, weil diese Regelung nur die allgemeine Bestätigung einer Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG betreffe und nicht die Notwendigkeit einer nochmaligen Bestätigung für jede weitere einzelne Personalverfügung normiere. Auch seien die Voraussetzungen der Ziffer I. 3. b des soeben genannten Erlasses erfüllt, da es sich um unmittelbar an die Grundausbildung bzw. den Grundwehrdienst anschließende Trennungsgeldansprüche gehe.
16Das mit dem vorstehenden Satz wiedergegebene Vorbringen verfehlt schon die oben dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es behauptet nur, dass es sich hier um unmittelbar anschließende Trennungsgeldansprüche im Sinne der Ziffer I. 3. b Abs. 2 Satz 1 und 2 des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ handele, ohne sich mit der einschlägigen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte in Anwendung der vorgenannten Regelung ausgeführt, dass die Wohnung des Klägers in X. nur bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich seiner Einstellung als Soldat und zugleich als Soldat auf Zeit (vgl. insoweit auch die bereits zitierte Aufforderung zum Dienstantritt vom 27. Juli 2009: „aufgrund Ihrer Bewerbung ist beabsichtigt, Sie als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr einzustellen“) und für die Dauer sich unmittelbar anschließender Trennungsgeldansprüche habe berücksichtigt werden können, nicht aber auch für nachfolgende dienstliche Maßnahmen wie die hier in Rede stehende Versetzung nach O. fortgelte. Es hat damit das Tatbestandsmerkmal „sich unmittelbar anschließender Trennungsgeldansprüche“ dahin verstanden, dass diese Ansprüche notwendig mit der Einstellung verknüpft sein müssen, was bei der in Rede stehenden Versetzung nicht mehr der Fall war. Aus welchen Gründen diese Einschätzung nicht zutreffen sollte, erläutert die Zulassungsbegründung ebensowenig wie der insoweit in Bezug genommene Schriftsatz vom 4. März 2013 (dort Blatt 2, vorletzter Absatz). Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, gut nachvollziehbare Auslegung dieser – innenrechtlichen und deshalb insoweit wie eine bloße Willenserklärung der Beklagten zu behandelnden – Erlassregelung spricht im Übrigen, dass in Ziffer I. 3. b Abs. 2 Satz 3 des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“, also in der sich an die einschlägigen Regelungen direkt anschließenden Vorschrift, ausdrücklich von „nachfolgenden dienstlichen Maßnahmen“ die Rede ist, was die Annahme einer Zäsur nach Einstellung und daran anknüpfenden Trennungsgeldansprüchen ebenfalls mindestens nahelegt. Ist mithin nach dem Vorstehenden zugrundezulegen, dass die ursprünglich erfolgte Anerkennung der Wohnung des Klägers als berücksichtigungsfähig für die Versetzung nicht mehr fortgegolten hat, so fehlt es bezogen auf die Versetzung an einer Bestätigung der Wohnung. Dass diese Bestätigung trotz der allgemeinen Regelung der Ziffer II. 2. des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ entbehrlich gewesen sein könnte, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als die Bestätigung einer Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG nach Ziffer II. 2. Abs. 2 Spiegelstrich 3 des Erlasses insbesondere anlässlich der – hier mit der Beendigung des Grundwehrdienstes und der Versetzung gegebenen – Beendigung der Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft in Betracht kommt. Der Kläger hat schließlich auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb die nach dem Vorstehenden nach Ziffer II. 2. des Erlasses notwendige Erstellung einer Bestätigung der Wohnung mit entsprechender Meldung schon in der bloßen – nach dem Vorstehenden bezogen auf die Versetzung rechtsfehlerhaften – Angabe liegen können soll, welche sich in der Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2009 zum „Wohnort, sofern unverheiratet mit anerkannter Wohnung“ („X. “) findet.
17cc) Der Kläger macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Frage offen gelassen, ob § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BUKG zu der Vorgabe des „Strukturerlasses“ ermächtige, nach welcher für Unverheiratete mit einer Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG die Verwendungsdauer am neuen Dienstort auf maximal zwei Jahre begrenzt und deshalb in diesen Fällen die Zusage der Umzugskostenvergütung grundsätzlich nicht erteilt wird. Er vertritt insoweit die Ansicht, dass die fragliche Vorgabe sowohl auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BUKG als auch auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BUKG gestützt werden könne. Dieses Zulassungsvorbringen geht schon deshalb fehl, weil die maßgebliche Regelung des Strukturerlasses hier bereits tatbestandlich nicht einschlägig ist und die Frage der Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht sich folglich nicht stellt. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine diesbezüglichen obigen Ausführungen unter Punkt 1. bb), zweiter Absatz.
182. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
193. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensfehlers zugelassen werden. Darin, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vereinbarkeit „des Strukturerlasses“ mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BUKG nicht geprüft hat, liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht die Verpflichtung des Gerichts, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem (denkbaren) rechtlichen oder tatsächlichen Argument auseinanderzusetzen; es darf vielmehr ein (etwaiges) Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist. So aber liegt der Fall hier. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, nach welcher die einschlägige Regelung des „Strukturerlasses“ schon tatbestandlich nicht eingreift, kommt es nicht darauf an, ob diese Regelung Regelungen des BUKG widerspricht oder gerade auf diese gestützt werden kann (vgl. insoweit auch schon die obigen Ausführungen zu Punkt 1. cc)).
204. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
21Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
22Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
23„ob die Regelungen dieses Erlasses (Anm. des Senats: gemeint ist der „Strukturerlass“) mit den Vorschriften des BUKG in Einklang zu bringen sind“,
24ist – so formuliert – in dieser Allgemeinheit schon nicht hinreichend konkret bzw. lässt einen hinreichenden Fallbezug vermissen. Sie vermag aber auch dann nicht zur Zulassung der Berufung zu führen, wenn sie sinngemäß als auf die Klärung der Frage gerichtet verstanden wird, ob die Regelung des „Strukturerlasses“, welche Unverheiratete betrifft und für diese die Verwendungsdauer und die (Nicht-) Zusage der Umzugskostenvergütung regelt, mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) BUKG im Einklang steht. Denn die so verstandene Frage ist aus den bereits ausgeführten Gründen nach der – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für dessen Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen.
25Soweit der Kläger ferner im letzten Absatz des Gliederungspunktes III. 3. der Zulassungsbegründung ausführt, auch aus dem Vorstehenden („hieraus“) ergebe sich eine grundsätzliche Bedeutung, fehlt es schon an der erforderlichen Ausformulierung einer für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch erhellt die allgemeine Bezugnahme auf das Vorstehende nicht, welche der darin angesprochenen Rechts- oder Tatsachenfragen gemeint sein könnte. Der einzige Hinweis insoweit ergibt sich aus dem letzten Satz des genannten Absatzes, in welchem der Kläger ausführt, „auch die Frage des Verhältnisses der beiden Erlasse zueinander“ betreffe „eine Vielzahl von Soldaten über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus“. Die Frage, in welchem Verhältnis der „Strukturerlass“ zu dem Erlass über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ steht, ist indes ungeachtet dessen, dass hier nur innenrechtliche Regelungen (s.o.) in Rede stehen, jedenfalls mangels Bezeichnung konkreter, ggf. konfligierender Regelungen bereits nicht hinreichend konkret und fallbezogen. Sie könnte aber auch bei konkreterer Formulierung nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil das Verwaltungsgerichts (jedenfalls) im konkreten Fall nicht von einer (der Auflösung bedürftigen) Konkurrenz zwischen Regelungen der beiden Erlasse ausgegangen ist, eine Konkurrenzfrage mithin für dessen Entscheidung unerheblich gewesen ist.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit („Gesamtbetrag des Trennungsgeldes, höchstens Jahresbetrag“); hierbei wird zugrundegelegt, dass das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren, über das eine Entscheidung ergangen ist, denselben Gegenstand wie das mit dem Hauptantrag formulierte Begehren betrifft und konkret wie das zuletzt genannte Begehren bewertet werden kann (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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