Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 356/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 199,66 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die an den Kläger von der Deutschen Rentenversicherung gezahlte Rente in voller Höhe bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt werden darf, also auch hinsichtlich des Teils der Rente, welche die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger aufgrund einer 10-monatigen Tätigkeit in Großbritannien gewährt.
5Der Kläger wendet dagegen ein, es handele sich bei diesem Teil seiner Rente nicht um eine Zahlung aus der deutschen Rentenkasse, sondern um eine Zahlung des Rentenversicherungsträgers in Großbritannien. Für ihn seien während seiner Tätigkeit in Großbritannien keine Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden. Die Berücksichtigung dieser Zeiten schädige die Solidargemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung. Die Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG dürfe nicht davon abhängen, welcher Rentenversicherungsträger die Rente für eine Tätigkeit im EU-Ausland letztlich auszahle.
6Dieses Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
7Soweit der Kläger die „generelle Fragwürdigkeit der Ruhensregelung gem. § 55 BeamtVG“ rügt, ist er darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift als verfassungsgemäß ansieht. Danach ist die Regelung insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
8BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 = DVBl. 1988, 191 = juris, und vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08 –, ZBR 2009, 381 = juris.
9Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gelten als Renten im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit sind die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) gezahlten Renten gemeint.
10Vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Nov. 2014, § 55 BeamtVG Rn. 17; Stadler, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: Okt. 2014, § 55 BeamtVG Rn. 12; Zahn/Schmalhofer, in: Stegmüller u. a., BeamtVG, Stand: Aug. 2014, § 55 Rn. 33.
11Bei der an den Kläger von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Rente handelt es sich um eine solche Rente. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11. November 2009 an den Kläger. Darin wird eine Regelaltersrente festgesetzt, bei der es sich um eine Rente nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI handelt. Auf Seite 1 der Anlage 1 zu diesem Rentenbescheid ist angeführt, dass zur Rentenversicherung in Großbritannien nur eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten nachgewiesen sei. Die deutsche Rente enthalte einen Leistungsanteil für diese ausländischen Zeiten (Kleinstzeiten).
12Damit ist klargestellt, dass es sich bei dem Anteil der Rente für diese ausländischen Zeiten um Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung handelt und nicht um Zahlungen des britischen Rentenversicherungsträgers. Diese Verfahrensweise bei Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr ist geregelt in Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) bzw. der entsprechenden Regelung in Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1).
13Dass die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung teilweise auf einer Tätigkeit des Klägers in Großbritannien beruhen, steht ihrer Einordnung als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht entgegen. Dies entspricht – neben dem Wortlaut der Regelung – vielmehr auch Sinn und Zweck der Vorschrift.
14Die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Beamtenversorgung soll die nicht gerechtfertigte Überversorgung von Mischlaufbahn-Beamten im Vergleich zu Nur-Beamten beseitigen. Diese Überversorgung folgt aus einem unkoordinierten Nebeneinander zweier Altersversicherungssysteme. Beiden ist eine relative Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit gemein. Dieser jeweils überproportional bemessene Versorgungsanspruch rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, dass der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Bezieht nun jemand sowohl eine gesetzliche Rente als auch Versorgungsbezüge, kommt ihm zweimal die im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung zugute. Dies führt der Sache nach zu einer Doppelzahlung aus öffentlichen Mitteln. Denn auch Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden anteilig mit öffentlichen Geldern finanziert: Kraft Gesetzes gewährt der Staat der Rentenversicherung erhebliche Zuschüsse, weil die Beiträge die Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht voll decken. Er bringt die von ihr benötigten Mittel im Rahmen der Bundesgarantie auf, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Ausgabendeckung genügen. Um solche Doppelzahlungen zu vermeiden, rechnet der Dienstherr die gesetzliche Rente bei der Beamtenversorgung an. Diese Anrechnung von Renten widerspricht nicht Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist der Dienstherr u. a. dazu verpflichtet, Ruhestandsbeamte angemessen zu alimentieren. Für die konkrete Ausgestaltung der Alimentation verbleibt ihm dabei ein weiter Spielraum des politischen Ermessens. Der Dienstherr darf sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt ist.
15Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 = DVBl. 1988, 191 = juris, Rn. 85, 90, 102, 114, 117, 120, 122, und vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08 –, ZBR 2009, 381 = juris, Rn. 7 f.
16Die auf Pflichtbeiträge entfallende Rente der Deutschen Rentenversicherung fließt grundsätzlich in voller Höhe aus einer solchen öffentlichen Kasse, unabhängig davon, auf welchen Beiträgen sie im Einzelnen beruht.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 = DVBl. 1988, 191 = juris, Rn. 118.
18Ausdrücklich entschieden hat das Bundesverfassungsgericht dies für Rententeile, die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhen oder ohne Leistungen öffentlicher Arbeitgeber erworben worden sind. Würden diese bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gelassen, bliebe eine aus dem unkoordinierten Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht resultierende und daher sachlich nicht gerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger in Höhe dieser Rententeile bestehen.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 = DVBl. 1988, 191 = juris, Rn. 118.
20Dieselben Erwägungen gelten für Rententeile, die darauf beruhen, dass der deutsche Rentenberechtigte im EU-Ausland während eines geringfügigen, weniger als ein Jahr langen Zeitraumes Beiträge in eine ausländische Rentenversicherung gezahlt hat und diese Zeiten aufgrund europäischer Vorschriften so behandelt werden, als sei während dieser Zeit in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt worden. Denn auch diese Rententeile sind anteilig durch öffentliche Gelder finanziert.
21Die Einbeziehung solcher Rententeile in § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, prüfen Gerichte nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sind in Kauf zu nehmen, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.
22Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 = DVBl. 1988, 191 = juris, Rn. 85, 137 ff., und vom 16. März 2009– 2 BvR 1003/08 –, ZBR 2009, 381 = juris, Rn. 5.
23Vergleichbares folgt aus europäischen Gleichbehandlungsgeboten, etwa in Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder dem bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit heranzuziehenden achten Erwägungsgrund dieser Verordnung.
24Vgl. zum Gleichheitsgrundsatz z. B. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – C-127/07 –, NVwZ 2009, 382 = juris, Rn. 23 ff., 39, 47; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2. Aufl. 2013, Art. 20 Rn. 7 ff.; Hölscheidt, in: Meyer, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 13 ff.
25Mit diesen Maßstäben ist es vereinbar, Rentenanteile aufgrund von Beschäftigungen im EU-Ausland von weniger als einem Jahr im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ebenso zu behandeln wie Rentenanteile aufgrund von Beschäftigungen im Inland. Die Gleichbehandlung dieser „Kleinstzeiten“ in den oben genannten europäischen Verordnungen erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Typisierung und Generalisierung. Dies sind grundsätzlich plausible und sachlich vertretbare Gründe. Da sich aus unterjährigen Zeiten auch nur „Kleinstrenten“ ergeben können, ändert sich durch die Berücksichtigung dieser geringen Renten die Höhe der Beamtenversorgung im Regelfall auch nicht wesentlich. Dies gilt auch für den Kläger: Für ihn geht es im Rückforderungszeitraum um eine monatliche Anrechnung in Höhe von durchschnittlich 3,12 Euro (199,66 Euro : 64 Monate).
26Soweit der Kläger die Frage aufwirft, „mit welcher Berechtigung die Deutsche Rentenversicherung bei ihren Rentenleistungen überhaupt Beitragszeiten berücksichtigt, für die sie keine Beiträge erhalten hat“, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dies gegenüber der Deutschen Rentenversicherung hätte geltend machen müssen, bevor der ihn betreffende Rentenbescheid bestandskräftig wurde. Im Übrigen ist es aus den eben genannten Gründen nicht sachwidrig, unterjährige Zeiten einer Auslandsbeschäftigung wie Zeiten im Inland zu behandeln. Dieser Verfahrensweise mag auch die Überlegung zugrundeliegen, dass sich die wechselseitigen Beitragszahlungen bei einer Gesamtbetrachtung in etwa ausgleichen.
272. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
283. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
29Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
30Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
31Die vom Kläger aufgeworfene Frage
32„Ist es mit Europarecht vereinbar, wenn ein Rentenanspruch, der von einem deutschen Beamten im Ausland begründet/erworben worden ist, aber auf Grund einer europarechtlichen Regelung (s. o.) von der Deutschen Rentenversicherung zu erfüllen ist bzw. erfüllt wird, dass die Ruhensregelung gem. § 55 BeamtVG zur Anwendung kommt?“
33hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, gegen welche europäischen Vorschriften die Ruhensregelung verstoßen könnte. Sollte es ihm um die Frage gehen, ob sie mit dem Gleichbehandlungsgebot des europäischen oder des innerstaatlichen Rechts vereinbar ist, lässt sich dies auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres aus den oben angeführten Gründen bejahen. Die Berufung ist daher auch nicht mit dem Ziel zuzulassen, dass der Senat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegen kann, ob die Einbeziehung der hier in Rede stehenden Rententeile in § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gegen europäisches Recht verstößt.
34Zur Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV siehe etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 – 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris, Rn. 9 f., und vom 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/09 –, NVwZ 2012, 426 = juris, Rn. 23 ff.
35Sollte der Kläger dagegen die oben genannten europäischen Verordnungen über die Art der Berücksichtigung von „Kleinstzeiten“ für europarechtswidrig halten, hätte er dies im Verfahren gegen seine Rentenfestsetzung geltend machen müssen.
36Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung mit fünf Richtern statt durch einen Einzelrichter entschieden hat. Aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geschlossen werden. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dazu, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO hat, ist nicht bindend für das im Instanzenzug übergeordnete Gericht und sie indiziert eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Berufungszulassungsgrundes auch nicht.
37Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 – 1 A 461/11 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N., und Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 10 ZB 13.1229 – juris, Rn. 20, jeweils zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
385. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.
39Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ein Gericht jedoch nur dann verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht weiter angefochten werden kann.
40BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 7 B 22.10 –, juris, Rn. 9.
41Dies ist hier nicht der Fall. Gegen das angefochtene Urteil ist hier der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ihn seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), scheidet daher aus.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
43Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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