Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2468/14.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist allein die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, in der Fassung der Änderungen des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474. Nur hierauf sind die Darlegungen des Zulassungsantrages beschränkt.
42. Die zur Begründung des Zulassungsantrages allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt bzw. ist nicht gegeben.
5Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
7Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
8„ob in Guinea in der Form der Ebola-Epidemie eine beachtliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG droht und dadurch eine extreme Gefahrenlage für nach Guinea zurückkehrende Asylsuchende besteht, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG im Einzelfall erfordert“.
9Für das Vorliegen einer solchen „extreme Gefahrenlage“ ist aber weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.
10Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
11Fehlt - wie hier - eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
12- vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 - 13 K 1279/14.A -, juris, Rn. 57 -
13kann der Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
14Vgl. zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.) BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 (232), und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f.
15Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde".
16Vgl. zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.) BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 (233), und vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 (329 f.).
17Von diesen Grundsätzen ausgehend droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea wegen der der dort vorhandenen Ebola-Epidemie nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben, so dass er im Sinne der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert wäre.
18Zwar ist Guinea neben Sierra Leone und Liberia eines der Hauptausbreitungsgebiete des Ebola-Virus in Westafrika. Nach allgemein zugänglichen Erkenntnissen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation - World Health Organization (WHO) -, sind in Guinea bis Dezember 2014 in 2.292 Fällen Erkrankungen an diesem Virus und 1.428 Tote registriert worden, wobei seit Oktober 2014 eine leicht steigende Tendenz beobachtet und die Gefahr, nach einer Infizierung an dem Virus zu sterben, mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 61 und 76 % bewertet wird.
19WHO, Ebola Risponse Roadmap - Situation Report, 10. Dezember 2014, www.who.int/cos/disease/ebo-la/situation-reports.
20Wenngleich eine rein quantitative oder statistische Betrachtung nicht allein maßgeblich ist, zeigt sich aber bereits bei einem Vergleich der an Ebola Erkrankten oder hieran Verstorbenen mit der Einwohnerzahl von Guinea von rund 10,9 Millionen Einwohnern - rund 2,5 Millionen Guineer allein wohnen in der Hauptstadt Conacry -,
21vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen Guinea, www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laen-der/Laenderinformationen.
22dass die Ansteckungsgefahr in Guinea im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl im Promillebereich liegt. Diese Feststellung gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die Dunkelziffer der am Ebola-Virus Erkrankten bzw. Verstorbenen höher liegt, als die von der Weltgesundheitsorganisation berichteten Fallzahlen, und die Zahl der Infizierten oder Getöteten möglicherweise doppelt und im Extremfall viermal so hoch ist.
23Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 12. Dezember 2014, Ebola wütet weiter.
24Zudem ist die Ansteckungsgefahr mit dem Ebola-Virus nur bei einem direkten Kontakt gegeben. Die Übertragung von Mensch zu Mensch erfolgt nur durch den Kontakt mit dem Blut, Sekreten oder sonstigen Körperflüssigkeiten Erkrankter oder Verstorbener. Ein Ansteckungsrisiko besteht daher insbesondere für die lokale Bevölkerung mit sehr engem Kontakt zu symptomatisch Erkrankten oder an Ebola Verstorbenen bei Beerdigungen. Unbeschadet der Warnhinweise des Auswärtigen Amtes vor Reisen nach Guinea wird das Übertragungsrisiko ohne solchen engen Kontakt zu Erkrankten oder Verstorbenen als sehr gering eingeschätzt.
25Vgl. WHO, Media centre - Ebola virus disease, Fact sheet No 103, updated September 2014, www.who.int/mediacentre/factsheets/fs103/en; Auswärtiges Amt, Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinforma-tionen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
27Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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