Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1304/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig - bis zu einer Beendigung ihrer Leistungspflicht nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, längstens bis zum 31. Juli 2015 - die Kosten zu übernehmen, die für die Begleitung des Kindes L. K. durch eine geeignete Kraft für die Zeit des Besuchs der integrativen Kindertageseinrichtung „Q. “ in T. entstehen.
Der Antrag, die Stadt T. beizuladen, wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet. Mit ihrem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung zugrundezulegenden Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Regelung entgegen der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts bestehen.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
4Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüs-se vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010
6- 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
7Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014
9- 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014
10- 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012
11- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
12- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
13- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
14Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen in beiderlei Hinsicht vor.
15Der Senat sieht es als hochgradig wahrscheinlich an, dass die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für die im Streit stehende Begleitung ihres Mündels L. K. als Leistung zu dessen Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII beanspruchen kann. Da sich aus dieser Vorschrift indes kein Anspruch auf Bewilligung oder Gewährung der Begleitung selbst ableiten lässt, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in analoger Anwendung von § 88 VwGO entsprechend umzudeuten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Aktivrubrums hat der Senat rückgängig gemacht; ihrer bedarf es nicht, da Ansprüche nach § 39 SGB VIII allein der personensorgeberechtigten Antragstellerin zustehen und eine Prüfung weiterer Anspruchsgrundlagen, auf die sich nur das Mündel der Antragstellerin berufen könnte, entbehrlich ist.
16Wird Hilfe nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) gewährt, wie es im Falle des Mündels der Antragstellerin geschieht, so hat der Jugendhilfeträger - hier die Antragsgegnerin - gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Satz 1); dieser notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes (Satz 2). Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen gedeckt werden; dabei sind die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Vollzeitpflege nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen, vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen; sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind, vgl. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII.
17Die Kosten, die für die Begleitung des Kindes L. K. durch eine geeignete Kraft für die Zeit des Besuchs der integrativen Kindertageseinrichtung „Q. “ in T. entstehen, dürften Teil des notwendigen Unterhalts i. S. v. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sein.
18Allerdings ist das Verwaltungsgericht wohl zu Recht davon ausgegangen, dass es sich insoweit nicht um Kosten für die Pflege und Erziehung handeln kann. Denn diese Alternative des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst (nur) finanzielle Aufwendungen im Hinblick auf die erzieherischen Leistungen der Erziehungs- bzw. Pflegepersonen, also die Vergütung der Pflegeperson bei Vollzeitpflege und der pädagogischen Fachkräfte in Einrichtungen.
19Vgl. v. Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 39 Rn. 15; Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 39 Rn. 8; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 39 Rn. 9 u. 14; BT-Drs. 16/9299, S. 16.
20Sie greift im Falle der Vollzeitpflege mithin nicht, wenn Leistungen nicht im Rahmen des Pflegeverhältnisses durch die Pflegeperson selbst, sondern außerhalb dessen durch Dritte erbracht werden sollen, wie es hier vorgesehen ist.
21Gleichwohl spricht viel, wenn nicht alles dafür, dass die in Rede stehenden Aufwendungen dem Sachaufwand i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuzurechnen sind. Damit werden diejenigen Kosten bezeichnet, welche für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen.
22Vgl. v. Koppenfels-Spies, a. a. O., § 39 Rn. 14; Tammen, a. a. O., § 39 Rn. 7; Stähr, a. a. O., § 39 Rn. 9; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 39 Rn. 13; BT-Drs. 16/9299, S. 16.
23Die streitige Begleitung gehört zu dem „persönlichem Bedarf“ des Mündels der Antragstellerin. Der konkrete Inhalt dieses Begriffs ist auch in Anlehnung an das sozialhilferechtliche Verständnis des notwendigen Lebensunterhalts zu definieren, das für das Kinder- und Jugendhilferecht jedenfalls eine Orientierung im Sinne einer nicht zu unterschreitenden Mindestleistung bietet.
24Vgl. v. Koppenfels-Spies, a. a. O., § 39 Rn. 14; Stähr, a. a. O., § 39 Rn. 10; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 15; vgl. auch Tammen, a. a. O., § 39 Rn. 7; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 39 Rn. 6.
25Insofern ist für die Bestimmung des Umfangs des in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angesprochenen notwendigen Unterhalts zu berücksichtigen, dass nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört, wobei die letztgenannte Vorschrift ergänzend regelt, dass dies „in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche“ gilt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich der Bedarf eines Kindes nach seinen Entwicklungsphasen richtet und nach dem, was für seine Persönlichkeitsentfaltung erforderlich ist.
26Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010
27- 1 BvL 1/09 u. a. -, BVerfGE 125, 175, juris (Rn. 191); zu diesem Aspekt auch: Wiesner, a. a. O., § 39 Rn. 11.
28Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass angemessene Aufwendungen, die für die Realisierung des dem Mündel der Antragstellerin angesichts seines rechtmäßigen Aufenthalts im Inland (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) nach § 24 SGB VIII zustehenden gesetzlichen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege erforderlich sind, jedenfalls auch der Durchsetzung eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher Teilhabe dienen - unbeschadet weiterer Zwecke, die mit einer solchen Förderung verfolgt werden - und schon daher im Ergebnis dem notwendigen Unterhalt i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterfallen. Dass die in den §§ 22 ff. SGB VIII verankerte Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege auch auf eine altersgerechte Sozialisation zielt, ergibt sich bereits aus § 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII („Tageseinrichtungen … und Kindertagespflege sollen die Entwicklung des Kindes zu einer … gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern“; „Förderauftrag … bezieht sich auf die soziale … Entwicklung des Kindes“) und spiegelt sich auch in den Gesetzesbegründungen zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und Kinderförderungsgesetz (KiföG) wider.
29Vgl. zum TAG: BT-Drs. 15/3676, S. 24: „Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege muss nicht nur unterschiedlichen Begabungen Rechnung tragen, sondern auch gesellschaftliche und individuelle Benachteiligungen ausgleichen und damit Chancengerechtigkeit für Kinder schaffen. Jede Förderung, die Kindern in diesem Alter zugute kommt, wirkt sich positiv auf den weiteren Weg in Schule und Ausbildung aus und sichert damit Lebenschancen. Andererseits werden durch eine unzureichende Förderung von Kindern in dieser Altersgruppe die Weichen für Benachteiligung, Desintegration und Dissozialität gestellt. … Ein qualifiziertes Angebot vielfältiger Formen der Tagesbetreuung ist ein Gewinn für die Gesellschaft. … Das gilt besonders für Kinder mit Migrationshintergrund, deren Integration der Gesellschaft Stabilität sichert und eine wichtige Zukunftsressource erschließt.“ - S. 31 (zu § 22 SGB VIII): „Absatz 2 benennt die Ziele der Förderung und betont dabei die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Sinne des Erwerb von Ich-, Sozial- und Sachkompetenz …“. - Vgl. zum KiföG: BT-Drs. 16/9299, S. 1: „Jedes Kind braucht von Geburt an die realistische Chance auf eine optimale Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklung.“ - S. 2: „Unterstützung der individuellen und sozialen Kompetenzen des Kindes“.
30In dieses Verständnis fügt sich ein, dass Kindergartenbeiträge, die für das Pflegekind anfallen, dem notwendigen Unterhalt i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zugerechnet werden.
31Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2001 - 19 K 3938/99 -, NVwZ-RR 2002, 585; Stähr, a. a. O., § 39 Rn. 10, 21a; Fischer, a. a. O., § 39 Rn. 15 f.; Kunkel, a. a. O., § 39 Rn. 12; Wiesner, a. a. O., § 39 Rn. 18; Küfner/Schönecker, in: Kindler u. a., Handbuch Pflegekinderhilfe, 2010, B.1.6, S. 83.
32Kosten für den Sachaufwand, die der Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII zu übernehmen hat, können aber auch in anderer als nur beitragsrechtlicher Hinsicht durch den Besuch einer Kindertageseinrichtung veranlasst sein. So ist nach den vorliegenden ärztlichen und pädagogischen Erkenntnissen, die von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln auch kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass nur die hier im Streit stehende persönliche Begleitung es dem Mündel der Antragstellerin ermöglicht, eine integrative Kindertagesstätte zu besuchen.
33Dürfte es sich bei der Begleitung mithin grundsätzlich um Sachaufwand i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII handeln, gehört dieser auch zu dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen gedeckt werden soll. Soweit unter Bezugnahme auf Rechtsprechung aus dem Bereich des Sozialhilferechts vertreten wird, ein Bedarf sei „regelmäßig wiederkehrend“, wenn er ohne Besonderheiten des Einzelfalls bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen besteht und nicht einmalig ist,
34so jeweils m. H. a. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 33.95 -, BVerwGE 101, 34: v. Koppenfels-Spies, a. a. O., § 39 Rn. 16; Stähr, a. a. O., § 39 Rn. 16; Fischer, a. a. O., § 39 Rn. 18,
35ist diese Definition nicht uneingeschränkt auf § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu übertragen. Denn aus § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII erschließt sich, dass Besonderheiten des Einzelfalles einer Gewährung laufender Leistungen nicht entgegenstehen; sind nach dieser Vorschrift nämlich von dem monatlichen Pauschalbetrag abweichende Leistungen geboten, können diese gleichwohl laufend zu gewähren sein. Mithin reicht es für die Bejahung eines regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs im vorliegenden Fall aus, dass die Begleitung des Mündels der Antragstellerin nicht nur einmalig, sondern voraussichtlich für jeden Tag des Besuchs der Kindertagesstätte erforderlich ist.
36Die Antragstellerin hat insoweit auch einen Anspruch auf Bewilligung abweichender Leistungen nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, weil es sich um einen außergewöhnlichen Aufwand handelt, der nicht bereits mit dem Pauschalbetrag für die „materiellen Aufwendungen“ nach dem aktuellen Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 7. November 2014 (MBl. NRW S. 693) abgedeckt ist. Ein solcher Sonderaufwand kann durch Krankheiten oder Behinderungen des Pflegekindes begründet sein,
37vgl. v. Koppenfels-Spies, a. a. O., § 39 Rn. 27; Stähr, a. a. O., § 39 Rn. 21a; Fischer, a. a. O., § 39 Rn. 26; Wiesner, a. a. O., § 39 Rn. 34; Tammen, a. a. O., § 39 Rn. 20,
38so wie es für das Mündel der Antragstellerin aufgrund seiner nachgewiesenen schweren Herzerkrankung der Fall ist.
39Die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für die Begleitung dürften auch nicht einen angemessenen Umfang übersteigen, der gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII die Obergrenze für eine Gewährung laufender Leistungen auf der Grundlage tatsächlicher Kosten bildet. Die Angemessenheit der Kosten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 12 A 755/12 -, juris; Kunkel, a. a. O., § 39 Rn. 19.
41Hier bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der mit der Begleitung verbundene Kostenaufwand auch in Relation zu dem zu erwartenden Nutzen unangemessen hoch wäre. Wie bereits angesprochen, ist die Begleitung Voraussetzung für den Besuch der Kindertagesstätte. In dieser erhält das Mündel der Antragstellerin eine regelmäßige Förderung durch die pädagogischen Fachkräfte der Einrichtung und kann zugleich Möglichkeiten der sozialen Interaktion mit gleichaltrigen Kindern nutzen, die ihm außerhalb der Institution nicht geboten sein dürften. Das wird seiner Entwicklung und Persönlichkeitsbildung aller Voraussicht nach in erheblichem Maße zugutekommen. Auf der anderen Seite stehen die zu erwartenden Kosten nicht außer Verhältnis zu diesen Vorteilen. Dafür spricht auch, dass die begleitende Kraft keine besondere fachliche - insbesondere medizinische oder pädagogische - Ausbildung benötigen dürfte, um ihre Funktion sachgerecht erfüllen zu können. Ausweislich der Stellungnahme der Kindertagesstätte vom 8. April 2014 geht es vor allem darum, das Kind aufmerksam zu beobachten, es vor Überforderung zu schützen und vorausschauend Situationen zu vermeiden, die es aufregen und gefährden könnten. Diese Aufgabe sollte auch von einer Person ohne Fachausbildung zu erfüllen sein, sofern sie sorgsam angeleitet wird und das nötige Verantwortungsbewusstsein mitbringt.
42Schließlich steht auch zu befürchten, dass dem Mündel der Antragstellerin ohne den Besuch der Kindertageseinrichtung schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass ihr Mündel aufgrund seiner Konstitution in besonderem Maße der sozialen Teilhabe und frühkindlichen Förderung bedarf und dass einmal eingetretene Entwicklungseinbußen nachträglich kaum wettzumachen sind und ihrerseits zu gravierenden weiteren Folgen führen können.
43Aufgrund der eigenen, nachfolgend nicht aktualisierten Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 27. November 2014, S. 6, geht der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin trotz eines Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf das Jugendamt der Stadt T. derzeit noch gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Fortführung der Vollzeitpflege leistungsverpflichtet ist. Wenn in deren Rahmen nunmehr weitere Kosten durch den Jugendhilfeträger zu übernehmen sind, stellt dies für sich gesehen keine neue Leistung dar, die nicht fortsetzungsfähig i. S. d. § 86c SGB VIII wäre.
44Vgl. zu der Problematik OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2011 - 12 B 392/11 -, juris.
45Sobald der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt, endet allerdings die Leistungspflicht der Antragsgegnerin, so dass dann auch die mit dem vorliegenden Beschluss ausgesprochene einstweilige Anordnung tenorgemäß wirkungslos wird. Daneben erschien es sachgerecht, die zeitliche Wirkung der einstweiligen Anordnung jedenfalls auf das Ende des laufenden Kindergartenjahres (31. Juli 2015) zu begrenzen, um Gelegenheit zu geben, vor einer fortführenden Regelung zunächst die bis dahin gewonnenen Erfahrungen zu evaluieren.
46Ob die Antragsgegnerin die Ermöglichung einer umfassenden Förderung des Mündels der Antragstellerin in einer Kindertageseinrichtung zum Anlass nehmen kann, die laufend gewährten Leistungen für die Pflege und Erziehung durch seine Pflegeeltern wegen des geringeren Betreuungsaufwandes zu reduzieren, bleibt von ihr in eigener Verantwortung zu prüfen.
47Der Antrag der Antragstellerin, die Stadt T. beizuladen, hat keinen Erfolg. Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. In Ausübung des ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessens sieht der Senat angesichts der - nach Lage der Akten - derzeit noch bestehenden Leistungspflicht der Antragsgegnerin von einer Beiladung der Stadt T. ab.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
49Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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