Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1304/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig - bis zu einer Beendigung ihrer Leistungspflicht nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, längstens bis zum 31. Juli 2015 - die Kosten zu übernehmen, die für die Begleitung des Kindes L.        K.         durch eine geeignete Kraft für die Zeit des Besuchs der integrativen Kindertageseinrichtung „Q.         “ in T.        entstehen.

Der Antrag, die Stadt T.        beizuladen, wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.


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